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· Stichtag 1. Juli 2019 | Novelle Midijob-Regeln

Midijob: Neue 1.300-Euro-Grenze ‒ aus Gleitzone wird Übergangsbereich

Bild: © Kadmy - stock.adobe.com

von Jörg Thole, Chefredakteur, IWW Institut

| Die Gleitzone (derzeit von 450,01 bis 850 Euro) für den Midijob wird ab 01.07.2019 in „Übergangsbereich“ umbenannt und auf Verdienste bis 1.300 Euro erweitert. Das hat der Bundestag am 8.11.2018 beschlossen und der Bundesrat am 23.11.2018 bestätigt. CE Chef easy hat alle wichtigen Änderungen kompakt aufgearbeitet. |

 

Die Ausweitung der Verdienstgrenze auf 1.300 Euro führt zwangsläufig dazu, dass zahlreiche Beschäftigte in den Übergangsbereich (ehemals Gleitzone) hineinrutschen. Die Bundesregierung schätzt, dass die Zahl der Midijobber von jetzt 1,3 Millionen auf bis zu 3,5 Millionen Menschen ansteigen wird. Die meisten Midijobber gibt es im Einzelhandel (171.000), gefolgt von der Gastronomie (138.000), errechnete die Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2017. Der Großteil davon sind Frauen zwischen 25 und bis unter 55 Jahren.

 

TIPP | CE-Download: Midijobvertrag Übergangsbereich von 450.01 Euro bis 1.300 Euro - gültig ab 01.07.2019 → Abruf-Nr. 45773832

 

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz

Arbeitgeber müssen nach der Novellierung künftig für Beschäftigte im Übergangsbereich das tatsächliche volle Arbeitsentgelt innerhalb der DEÜV-Meldungen an die entsprechenden Einzugsstellen melden. Denn ab 01.07.2019 werden für die Rente die Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt (§ 70 Abs. 1a SGB VI). Die bisherige Regel, nach der Arbeitnehmer auf die höheren Entgeltpunkte verzichten konnte, entfällt. So soll vermieden werden, dass geringere Rentenansprüche entstehen.

 

  • So steht es neu im Gesetz: § 70 Abs. 1a SGB VI

„... Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2) ‒ werden (a.d.R.) ‒ ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.“

 

So berechnen Sie die Beiträge

Die Gesamtbeiträge zur Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung werden anhand der angepassten Midijobber-Formel als fiktive beitragspflichtige Einnahmen errechnet. Nach der Wertanpassung von 850 auf 1.300 Euro ist das Ergebnis immer niedriger als bisher. Grund dafür ist, dass die Arbeitgeberbeiträge nach dem realen Arbeitsentgelt errechnet und dann vom Gesamtbetrag abgezogen werden.

 

Die neue Formel (1.300 statt bisher 850 [Gleitzone])

Bild: IWW Institut

 

F = Faktor = 0,7566 für 2019*

AE = tatsächliches Arbeitsentgelt

 

*) Faktor F ist ein wesentlicher Parameter. Er steigt von 0,7547 in 2018 auf 0,7566 in 2019. Die Berechnung wird anhand der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ermittelt.

 

1. Schritt: Fiktive beitragspflichtige Einnahmen

Nutzen Sie zur Berechnung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen die Formel von oben:

F * 450 + ([1.300/(1.300-450)] - [450/(1.300-450)] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)

 

Beachten Sie | Bis einschließlich Juni 2019 gilt noch die Gleitzone bis 850 Euro! Es gibt also Unterschiede zwischen 1. und 2. Halbjahr bei der Berechnung. Der neue Faktor F = 0,7566 gilt aber für das ganze Jahr.

 

2. Schritt: Gesamtbeiträge zur Sozialversicherung

Vom Ergebnis der fiktiven Einnahme werden jetzt die Gesamtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ermittelt.

 

  • Ab 01.01.2019 tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge hälftig (Versichertenentlastungsgesetz). Auch der GKV-Zusatzbeitrag (Z) wird folglich ebenfalls hälftig aufgeteilt.
  • Der hälftige Beitrag wird dann gerundet und verdoppelt = Gesamtbeitragssatz.

 

  • Beispiel Sozialversicherungswerte für 2019

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

  • Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 Prozent; + Zusatzbeitrag Z
  • Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil: jeweils 7,3 Prozent + Z/2
  • (Prognostisch hat der Schätzerkreis der GKV einen Wert für Z in 2019 von 0,9 Prozent vom Arbeitsentgelt ermittelt.)
  •  

Arbeitslosenversicherung

  • 2,5 Prozent (2018: 3 Prozent) = um 0,5 Prozentpunkte abgesenkt
  • Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil: jeweils 1,25 Prozent
  •  

Pflegeversicherung

  • 3,05 Prozent (2018: 2,55 Prozent) = um 0,5 Prozentpunkte gestiegen
  • Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil: jeweils 1,525 Prozent
  • Ausnahmen:
    • Sachsen: Arbeitnehmer 2,025 Prozent; Arbeitgeber nur 1,025 Prozent
    • Kinderlose Arbeitnehmer werden mit Zuschlag von 0,25 Prozent belegt.

 

Rentenversicherung

  • 18,6 Prozent (2018: 18,6 Prozent) = unverändert
  • Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil: jeweils 9,3 Prozent
  • Ausnahme: Knappschaft 24,7 Prozent
  • (Arbeitnehmer 9,3 Prozent; Arbeitgeber 15,4 Prozent)

 

Weiterführende Links

 

3. Schritt: Arbeitgeber-Anteile

Vom realen Arbeitsentgelt werden nun die Arbeitgeber-Anteile ermittelt. Dazu teilen Sie den unter Punkt 2 ermittelten Gesamtbeitragssatz durch Divisor 2 (die Hälfte also).

 

Beachten Sie | Nur in Sachsen gilt bei der Pflegeversicherung 1,025 Prozent für Arbeitgeber.

 

4. Schritt: Arbeitnehmer-Anteile

Berechnen Sie die Arbeitnehmer-Anteile, indem Sie die unter Punkt 3 ermittelten Arbeitgeber-Anteile von den unter Punkt 2 ermittelten Gesamtbeiträgen abziehen.

 

FAZIT |

  • 1. Die Gleitzone endet am 30.06.2018 und war auf 850 Euro begrenzt.
  • 2. Der Übergangsbereich beginnt am 01.07.2019 und ist auf 1.300 Euro ausgeweitet worden.
  •  

Die Beitragsbelastung im Übergangsbereich sinkt damit für Arbeitnehmer im Vergleich zur Beschäftigung in der bisherigen Gleitzone. Durch die Ausweitung auf 1.300 Euro werden zudem viele bestehende Arbeitsverhältnisse zu Midijobs umgewandelt ‒ und profitieren erstmals von der Berechnungsmethode.

 

Gleitzonenrechner von lohn-info.de

Quelle: ID 45626697