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· Sozialversicherung | Beitragsbemessung

Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2018

Bild: ©Butch - stock.adobe.com

| Auch im Jahr 2018 haben sich viele Rechengrößen und Grenzwerte für die Sozialversicherung erhöht. Der folgende Beitrag liefert Ihnen einen Überblick, welche Werte 2018 gelten. |

Beitragsbemessungsgrenzen

Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die maximal zu leistenden Beiträge sind 2018 wieder generell gestiegen. Somit gelten seit dem 01.01.2018 in den einzelnen Sozialversicherungszweigen folgende Grenzen:

 

  • Beitragsbemessungsgrenzen 2018

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

Arbeitslosenversicherung

  • jährlich

78.000 Euro

69.600 Euro

  • monatlich

6.500 Euro

5.800 Euro

Allgemeine Rentenversicherung

  • jährlich

78.000 Euro

69.600 Euro

  • monatlich

6.500 Euro

5.800 Euro

Knappschaftliche Rentenversicherung

  • jährlich

96.000 Euro

85.800 Euro

  • monatlich

8.000 Euro

7.150 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung

  • jährlich

53.100 Euro

53.100 Euro

  • monatlich

4.425 Euro

4.425 Euro

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) ist 2018 auf 59.400 Euro (bisher 57.600 Euro) gestiegen; das sind monatlich 4.950 Euro. Sobald die Grenze überschritten wird, sind Arbeitnehmer nicht mehr pflicht- sondern freiwillig versichert. Sie können dann in die private Krankenversicherung wechseln.

 

Wichtig | Ende 2017 sind solche Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden, deren Jahresentgelt 2017 den Wert von 57.600 Euro überschritten hat und 2018 den Wert von 59.400 Euro überschreiten wird.

 

Für Personen, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer in einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung standen und privat krankenversichert waren, gilt die besondere JAG für PKV-Bestandsfälle. Sie wurde für 2018 auf 53.100 Euro angehoben; das entspricht 4.425 Euro im Monat.

 

Wichtig | Wurde ein bisher privat versicherter Arbeitnehmer durch die erhöhte JAG zum 01.01.2018 versicherungspflichtig, kann er sich von der Versicherungspflicht (auch bezüglich Pflegeversicherung) befreien lassen. Den unwiderrufbaren Antrag muss er bis zum 31.03.2018 bei der Krankenkasse stellen.

 

  • Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2018

Allgemeine JAG

Besondere JAG

Jahr 2017

57.600 Euro

52.200 Euro

Jahr 2018

59.400 Euro

53.100 Euro

 

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Folgende Beitragssätze in der Sozialversicherung gelten 2018.

 

  • Beitragssätze 2018

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Gesamt

Arbeitslosenversicherung

1,50 %

1,50 %

3,00 %

Allgemeine Rentenversicherung

9,30 %

9,30 %

18,6 %

Knappschaftliche Rentenversicherung

15,40 %

9,30 %

24,7 %

Krankenversicherung

  • Allgemeiner Beitrag

7,30 %

7,30 %

14,60 %

  • Ermäßigter Beitrag

7,00 %

7,00 %

14,00 %

  • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag GKV

1,00 %

1,00 %

Pflegeversicherung

  • allgemein

1,275 %

1,275 %

2,55 %

  • Kinderlose

1,275 %

1,525 %

2,80 %

  • Sachsen

0,775 %

1,775 %

2,55 %

  • Sachsen/Kinderlose

0,775 %

2,025 %

2,80 %

 

Die Insolvenzgeldumlage, die der Arbeitgeber alleine trägt, ist 2018 von 0,09 auf 0,06 Prozent gesunken.

Zuschuss für PKV-Mitglieder und freiwillig Versicherte

Privat versicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers. Im Detail gilt Folgendes:

 

Krankenversicherung

Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Krankenversicherung errechnet sich aus der Hälfte des Betrags des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären. Bei der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.425 Euro und dem Beitragssatz von 14,6 Prozent errechnet sich ein maximaler Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 323,03 Euro (4.425 Euro x 14,6 Prozent x 0,5). Bei Personen ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt er 309,75 Euro (4.425 Euro x 14 Prozent x 0,5).

 

Pflegeversicherung

Als Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Pflegeversicherung ist die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich für einen Versicherungspflichtigen ergibt. Der maximale Beitragszuschuss für 2018 beträgt daher 56,42 Euro (4.425 Euro x 2,55 Prozent x 0,5). In Sachsen beträgt der Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung 34,29 Euro (4.425 Euro x 0,775 Prozent).

 

  • Monatlicher Höchstzuschuss für PKV-Mitglieder 2018

Krankenversicherung (mit Anspruch Krankengeld)

323,03 Euro

Krankenversicherung (ohne Anspruch Krankengeld)

309,75 Euro

Pflegeversicherung

56,42 Euro

Pflegeversicherung Sachsen

34,29 Euro

 

 

PRAXISHINWEIS | Arbeitgeber müssen prüfen, ob das private Krankenversicherungsunternehmen die Prämie gesenkt hat. Ist der Beitrag niedriger geworden, steht unter Umständen nicht mehr der Höchstarbeitgeberzuschuss zu. Wird der Zuschuss nicht angepasst, ist die Differenz ein geldwerter Vorteil, aus dem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

 

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist Ausgangswert für die Berechnung von Leistungen und Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung. Hier die Werte:

 

  • Bezugsgrößen 2018

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

Jährlich

36.540 Euro

32.340 Euro

Monatlich

3.045 Euro

2.695 Euro

 

 

Wichtig | Soweit die Bezugsgröße für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Bedeutung hat, gilt einheitlich der Wert für die alten Länder.

 

Familienversicherung

Ehegatten und Kinder von Mitgliedern der GKV sind kostenlos familienversichert, wenn ihr eigenes monatliches Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Für 2018 hat sich die Einkommensgrenze auf monatlich 435 Euro (1/7 von 3.045 Euro) erhöht. Die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt unverändert 450 Euro.

 

Einnahmeuntergrenze für Versorgungsbezüge

Für Versorgungsbezüge (insbesondere Betriebsrenten mit Ausnahme ab 2018 von betrieblichen Riester-Renten, § 229 SGB V) sind nur dann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, wenn sie 1/20 der monatlichen Bezugsgröße überschreiten (§ 226 Abs. 2 SGB V). 2018 sind damit Betriebsrenten bis zu 152,25 Euro beitragsfrei.

 

Mindestbetrag für eine Entgeltumwandlung

Der jährliche Mindestbetrag für eine Entgeltumwandlung beträgt 1/160 der jährlichen Bezugsgröße (§ 1a Abs. 1 BetrAVG).

 

  • Mindestbetrag für Entgeltumwandlung 2018

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

Jährlich

228,38 Euro

202,13 Euro

 

 

Höchstbeträge für Abfindungen aus der bAV

Abfindungen von laufenden bAV-Leistungen und gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften bei vorzeitigem Dienstaustritt sind nach § 3 BetrAVG nur

  • bis zu einem Rentenbetrag von 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße bzw.
  • bei einem Kapitalwert von höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße zulässig.

 

  • Höchstbeträge für Abfindungen aus bAV 2018

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

Rentenbetrag

30,45 Euro

26,95 Euro

Kapitalwert

3.654 Euro

3.234 Euro

 

Geringfügige Beschäftigungen

  • Für geringfügige Beschäftigungen gilt weiterhin die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro. In der Rentenversicherung sind sie versicherungspflichtig, es sei denn, es liegt ein Befreiungsantrag vor. Die Geringverdienergrenze für Azubis und Praktikanten von 325 Euro monatlich bleibt.

 

  • Seit 01.01.2018 beträgt der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 Prozent ‒ mindestens aber 32,55 Euro. Dieser Mindestbeitrag ergibt sich, weil Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mindestens von einem Wert von 175 Euro zu berechnen sind (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Dies gilt auch dann, wenn ein geringfügig Beschäftigter weniger als 175 Euro verdient. Der Arbeitgeber trägt immer 15 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts; die Differenz muss der Arbeitnehmer aufbringen.

 

  • Beispiel

Eine Bürokraft im gewerblichen Bereich verdient seit 01.01.2018 monatlich 150 Euro. Somit beträgt der monatliche Anteil

  • des Arbeitgebers 22,50 Euro (15 % x 150 Euro tatsächliches Entgelt) und
  • des Minijobbers 10,05 Euro (32,55 Euro ./. 22,50 Euro Arbeitgeberanteil).
 
  • Die Umlage 2 (U2), die für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben wird, sinkt bei Minijobs zum 01.01.2018 von 0,30 Prozent auf 0,24 Prozent. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 Prozent. Das hat die Minijobzentrale mitgeteilt. Die Höhe der Umlage 1 (U1) für die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit bleibt bei 0,90 Prozent. Der Erstattungssatz bleibt ebenfalls bei 80 Prozent.

 

  • Der für die Berechnung der Sozialabgaben in der Gleitzone erforderliche Faktor F für 2018 beträgt 0,7547. Nutzen Sie den Gleitzonen-Rechner des VDEK ‒ hier.

 

Weiterführender Hinweis

  • RTF-Download-Dokument zu allen relevanten Sozialversicherungswerten 2018 → Abruf-Nr. 45073786
Quelle: ID 45073783