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Neues Kassenwahlrecht ab 01.01.2021: Erleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Bild: © Pixelot - stock.adobe.com

| Am 01.01.2021 tritt das neue Krankenkassenwahlrecht in Kraft. Es bringt sowohl Arbeitgebern als auch GKV-versicherten Arbeitnehmern Erleichterungen. Letztere dürfen sich über eine um ein halbes Jahr auf 12 Monate verkürzte Bindungsfrist der Versicherung und einen erleichterten Kassenwechsel freuen. | (Ke) 

Neues Recht und Abläufe ab 01.01.2021

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

 

  • Bei einem bestehenden Versicherungsverhältnis können Arbeitnehmer ihre Krankenkasse unter Einhaltung der Bindungsfrist kündigen. Diese beträgt ab dem 01.01.2021 nicht mehr 18, sondern nur noch 12 Monate.

 

  • Endet eine gesetzliche Versicherungspflicht oder -berechtigung (z. B. bei jedem Arbeitgeberwechsel oder Wechsel in die Selbstständigkeit), ist ein sofortiger Kassenwechsel möglich. Nimmt der GKV-Versicherte dieses Wahlrecht nicht wahr, löst dies keine neue Bindungsfrist aus.

 

  • Der Arbeitnehmer muss seiner bisherigen Krankenkasse nicht mehr explizit kündigen. Ihm reicht es aus, gegenüber seiner neuen Krankenkasse den Beitritt zu erklären. Die Kündigung wird ersetzt durch den elektronischen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen.

 

  • Die Information über die Kündigung erhält die bisherige Krankenkasse unverzüglich von der neu gewählten Kasse elektronisch im Rahmen des neuen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen.

 

  • Die bisherige Krankenkasse bestätigt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Dabei hat sie zu prüfen, ob der Zeitraum, in dem die Mitgliedschaft mindestens bestehen muss, abgelaufen ist. Ist dieser noch nicht abgelaufen, hat sie der gewählten Kasse das Ende des Zeitraums zu melden.

 

  • Der Versicherte teilt seinem Arbeitgeber den Wechsel der Krankenkasse formlos mit; elektronisch wird dies über das Arbeitgeber-Meldeverfahren bestätigt.

 

PRAXISTIPP | Das Sonderkündigungsrecht bleibt unverändert. Das bedeutet: Erhebt eine Kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann der Versicherte auch ohne Einhaltung der Bindungsfrist seine Kasse wechseln.

 

 

 

Beim Austritt aus der GKV bleibt es bei der Kündigungspflicht gegenüber eigener Kasse

Ein GKV-Versicherter muss bei der bisherigen Krankenkasse nur dann kündigen, wenn er das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlässt, um z. B. in die private Krankenversicherung zu wechseln oder ins Ausland zu ziehen. In diesen Fällen erhält er von seiner bisherigen Krankenkasse eine Kündigungsbestätigung.

 

(Ke)

 

Quellen |

  • MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019 → iww.de, Abruf-Nr. 219402
Quelle: ID 47047835