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· Gesetzentwurf

Arbeit-von-morgen-Gesetz: Neuregelungen bei Kurzarbeitergeld und Aus- / Weiterbildung

Bild: © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

| Eilig hat das Bundeskabinett am 10.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Arbeit-von-morgen-Gesetz) auf den Weg gebracht. Lesen Sie einerseits, wie das Gesetz z. B. im Krisenfall den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtern soll. Lesen Sie aber auch, was das Gesetz noch alles regelt ‒ zum Beispiel im Bereich der Aus- und Weiterbildung ‒ wichtig für alle kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU)! |

Ziele beim Bezug von Kurzarbeitergeld

Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) enthält befristete Verordnungsermächtigungen, mit denen die Bundesregierung kurzfristig auf die Unwägbarkeiten von Covid-19 reagieren will: Sie kann die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern. Zudem kann der Bezug von Kurzarbeitergeld auch im Bereich der Leiharbeit ermöglicht werden.

 

  • So beantragen Sie Kurzarbeitergeld (BMAS) ‒ Status quo

Mit Kurzarbeitergeld soll vorübergehenden Arbeitsausfall kompensieren und Entlassungen vermeiden. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist,
  • die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) vorliegen
  • der Arbeitsausfall beim Arbeitsamt unverzüglich schriftlich angezeigt wird.

 

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Corona, Flut etc.) beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • in dem betroffenen Betrieb im Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 Prozent vermindertes Entgelt erzielt.

 

Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann.

 

Als vermeidbar gilt z.B. ein Arbeitsausfall, der

  • überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
  • durch bezahlten Erholungsurlaub verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen oder
  • durch Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen vermieden werden kann.

 

Förderdauer: Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des BMAS auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

 

Förderhöhe: Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Grundsätzlich werden 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts gezahlt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

 

Antragstellung: Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung gezahlt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten beim Arbeitsamt einzureichen. Zuständig ist das Amt, in dessen Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

 

Arbeit-von-morgen-Gesetz: Kurzarbeitergeld krisenfest

Um für Krisen (wie Corona-Pandemie) gewappnet zu sein, sollen bis 2021 befristete Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung in das Gesetz aufgenommen werden, die es erlauben, den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern und die Betriebe zu entlasten sowie Leiharbeitnehmern den Bezug von Kurzarbeitergeld zu ermöglichen. Zudem soll Kurzarbeit stärker zur Qualifizierung genutzt werden. Hierzu wird durch die hälftige Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen ein Anreiz gesetzt.

Kurzüberblick weiterer Details des Gesetzentwurfs

Die nachfolgenden Neuregelungen sollen in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft treten. Neben der zentralen Bedeutung des Kurzarbeitergelds geht es aber vor allem um die Qualifizierung von Beschäftigten. Dies zeigen auch die Zahlen: Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind mit rund 18 Prozent sechsmal so häufig von Arbeitslosigkeit betroffen wie Fachkräfte.

 

So wird mit der Gesetzesinitiative vor allem das Qualifizierungschancengesetz weiterentwickelt: Fachkräfteengpässe sollen so beseitigt, bestehende Mitarbeiterpotenziale optimiert und Kosten für Mitarbeitersuche reduziert werden.

 

Hintergrund: Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat herausgefunden, dass sich Beschäftigte, deren Tätigkeiten durch Technik leichter ersetzbar sind, kaum motiviert sind, sich weiterzubilden.

 

 

Im Qualifizierungschancengesetz (gilt seit 01.01.2019) ist geregelt, dass je nach Unternehmensgröße Arbeitsentgeltzuschüsse für Weiterbildungen gewährt werden. 27.000 Arbeitsentgeltzuschüsse wurden seither ausgezahlt (im Vorjahreszeitraum waren es die Hälfte).

 

Verlängerung der Regelung zur Weiterbildungsprämie

Zur Stärkung von Motivation und Durchhaltevermögen erhalten Teilnehmer berufsabschlussbezogener Weiterbildungen

  • beim Bestehen einer Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro,
  • beim Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro.

Diese Regelung gilt bislang für Eintritte in berufsabschlussbezogene Maßnahmen, die bis 31.12.2020 beginnen.

 

Erhöhte Zuschüsse bei Qualifizierungsvereinbarungen der Sozialpartner und bei besonderen Weiterbildungsbedarfen

Soweit Ihr Unternehmen einer gewerkschaftlichen Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag unterliegt, sollen Arbeitgeber höhere Zuschüsse erhalten können. Die bestehenden, mit dem Qualifizierungschancengesetz geschaffenen Zuschussmöglichkeiten werden jetzt um 10 Prozentpunkte erhöht, wenn bei mindestens einem Fünftel der Belegschaft eines Betriebes qualifikatorische Anpassungen erforderlich sind. Die Erhöhung der Zuschüsse erfolgt sowohl für die Lehrgangskosten als auch die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt.

 

Ermöglichung von Sammelanträgen in der Weiterbildung

Wenn eine Gruppe von Beschäftigten mit vergleichbarer Ausgangsqualifikation, vergleichbarem Bildungsziel oder vergleichbarer Fördernotwendigkeit qualifiziert werden soll, sollen Sammelanträge und -bewilligungen möglich werden (Ein Antrag ‒ eine Bewilligung).

 

Qualifizierung in der Transfergesellschaft

Die Qualifizierung in Transfergesellschaften wird optimiert: Die bisherige Begrenzung der Förderung auf Ältere und Geringqualifizierte wird aufgehoben. Zudem soll sich das Arbeitsamt an den Kosten der Qualifizierung in von KMUs eingerichteten Transfergesellschaften auf bis zu 75 Prozent erhöhen. Außerdem sollen Qualifizierungen über das Ende des Bezugs von Trans-ferkurzarbeitergeld förderfähig sein.

 

Rechtsanspruch auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses

Ziel ist hier, Geringqualifizierte für eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung zu gewinnen, Berufs- und Aufstiegschancen zu verbessern und die hohe Arbeitslosenquote in dieser Personengruppe zu senken. Der Rechtsanspruch soll neben Neigung und Eignung auch gute Beschäftigungschancen prognostizieren.

 

Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

Dafür wurden Mehrausgaben bis zu 21 Mio. Euro jährlich veranschlagt ‒ u.a. für die Einführung eines Fahrkostenzuschusses bei Einstiegsqualifizierung, die Entfristung der Assistierten Ausbildung sowie die Zusammenführung mit den ausbildungsbegleitenden Hilfen. Auch die Ausbildung für Grenzgänger während einer betrieblichen Berufsausbildung soll gefördert werden

 

Maßnahmezulassung und Bundesdurchschnittskostensätze

Für die Gewährung von Maßnahmen soll die Kostenkalkulation flexibler gestaltet werden. Den Ämtern und Trägern von Maßnahmen wird größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Ziel ist, mehr Optionen der sich laufend ändernden Anforderungen des Marktes verfügbar zu machen. Die dafür maßgeblichen Nummern 1 und 2 des § 45 Absatz 1 Satz 1 SGB III werden zusammengefasst werden.

 

Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung

Die Arbeitsuchend-/Arbeitslosmeldung soll vereinfacht und digital erfolgen können. Präsenz auf dem Amt ist damit nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Gleichzeitig soll der Vermittlungsprozess zur Wiedereingliederung gestärkt werden: So werden Möglichkeiten von Beratungs- und Vermittlungsgesprächen per Videotelefonie eingeräumt, sobald ein Arbeitnehmer erfährt, dass er seine Stelle verlieren wird. Auch bereits Arbeitslose sollen ggf. elektronisch kommunizieren dürfen.

 

Weitere Regeln

Die Regelung zur Höhe der Förderung einer Einstiegsqualifizierung soll präziser formuliert werden. Die bis Ende des Jahres 2020 befristete Regelung, die es den Arbeitsämtern ermöglicht, abweichend vom Bildungsgutscheinverfahren Maßnahmen zum Erwerb von Grund-kompetenzen nach § 81 Abs. 3a SGB III im Wege des Vergaberechts zu beschaffen, soll bis Ende des Jahres 2023 verlängert werden. Die Abschaffung der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld und die einmalige Veröffentlichung des Programmablaufplans soll unnötige Verwaltungsausgaben reduzieren.

 

Weiterführender Link

Entwurf des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

 

(JT mit PM des BMAS und Gesetzentwurf)

Quelle: ID 46405316