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· Geringfügige Beschäftigung

01.06.2019: Umlagesatz bei Mutterschaft sinkt; 01.07.2019: Gleitzone wird Übergangsbereich

Bild: © psdesign1 - stock.adobe.com

| Der Umlagesatz für die Umlage 2 (U2), die für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben wird, ist für geringfügig Beschäftigte zum 01.06.2019 von 0,24 Prozent auf 0,19 Prozent des Arbeitsentgelts gesunken. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 Prozent. |

 

Die Höhe der Umlage 1 (U1) für die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit bleibt für geringfügig Beschäftigte bei 0,90 Prozent. Der Erstattungssatz bleibt ebenfalls bei 80 Prozent.

 

  • Weiterführende Links: geringfügige Beschäftigung
  • Die Gleitzone (derzeit von 450,01 bis 850 Euro) wird ab 01.07.2019 in „Übergangsbereich“ umbenannt und auf Verdienste bis 1.300 Euro erweitert. Das hatte der Bundesrat am 23.11.2018 bestätigt.
  • Dazu finden Sie einen Musterarbeitsvertrag:
  • Minijobs als Abruf-Arbeit: Arbeitgeber nutzen das Modell, weil Sie damit flexibel auf Sondereinflüsse (den spontanen Arbeitsanfall) reagieren können. Doch es genügt es nicht mehr, allein den Stundenlohn zu dokumentieren. Sie müssen die Arbeitszeit konkret festschreiben, sonst wird Ihnen unterstellt, dass der Arbeitnehmer 20 Stunden pro Woche arbeitet. Die 450-Euro-Grenze wird so schnell überschritten ‒ Lesen Sie dazu:
 
Quelle: ID 45961703