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· Arbeitgeberleistungen

Corona-Prämie kann bei Arbeitgeberwechsel in 2021 noch einmal gezahlt werden

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| Arbeitgeber können aktuell ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen ‒ die sogenannte „Corona-Prämie“ ‒ bis zu einem Betrag von jährlich 1.500 Euro steuer- und SV-beitragsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren, sofern die Sonderleistung zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2021 ausgezahlt wird. Doch was gilt, wenn bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2021 der neue Arbeitgeber die Corona-Prämie zahlen will, wenn der alte Arbeitgeber die Corona-Prämie von 1.500 Euro im Jahr 2020 schon ausgeschöpft hat? |

 

Der Freibetrag von 1.500 Euro bei der Corona-Prämie gilt arbeitgeberbezogen. Das heißt: Bei einem Arbeitgeberwechsel in der ersten Jahreshälfte 2021 kann der neue Arbeitgeber seinem neuen Arbeitnehmer nochmals bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Voraussetzung ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Nach § 8 Abs. 4 EStG werden Leistungen des Arbeitgebers dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

 

  • 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • 4. der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht wird.

 

Es ist dabei unerheblich, ob die Leistungen monatlich oder als Einmalzahlung gewährt werden. Bei zwei aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen beim selben Arbeitgeber kann aber nur einmal steuerfrei gezahlt werden.

 

  • Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat von seinem alten Arbeitgeber im Jahr 2020 eine Corona-Prämie von 1.500 Euro erhalten. Ab dem 01.03.2021 fängt er bei einem neuen Arbeitgeber an. Dieser kann ihm in der verbliebenen Zeit bis zum 30.06.2021 eine Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro steuerfrei gewähren.

 

Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben davon unberührt.

 

 

(Ke)

 

Quellen

Quelle: ID 47159212