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· Steuerschätzung

2021 reißt das Loch richtig auf: 20 Mrd. Euro weniger Steuereinnahmen als im Mai erwartet

Bild: BMF/Hendel

| Im nächsten Jahr kommt es im Vergleich zur Mai-Steuerschätzung zu deutlichen Mindereinnahmen: Fast 20 Mrd. Euro weniger als in der Mai-Prognose. Das, was ab 2024 wieder mehr eingenommen werden soll, stammt aus niedrigeren EU-Abführungen. Von Erholung kann eigentlich keine Rede sein, gehofft wird trotzdem ‒ sonst wird es noch viel düsterer. |

 

Verglichen mit der Steuerschätzung vom Mai 2020 werden die gesamtstaatlichen Steuereinnahmen im Jahr 2020 um 0,1 Mrd. Euro niedriger ausfallen. Für den Bund ergeben sich dabei Mindereinnahmen von 9,2 Mrd. Euro. Demgegenüber verzeichnen die Länder und Gemeinden Mehreinnahmen von 9,3 Mrd. Euro bzw. 1,4 Mrd. Euro.

Ab 2021 verdunkelt sich der Himmel

Im nächsten Jahr kommt es im Vergleich zur Mai-Steuerschätzung zu deutlichen Mindereinnahmen, „die im Wesentlichen durch die Steuerrechtsänderungen begründet sind“, sagt das Finanzministerium.

 

Diese Rechtsänderungen klingen aber in der Zeit von 2022 bis 2024 aus. Die Hoffnung: Sie sollen teilweise durch positive gesamtwirtschaftliche Effekte kompensiert werden, heißt es.

 

Die Faktenlage

Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat seine Prognose für das Jahr

  • 2021 um -19,6 Mrd. Euro (Bund: -10,6 Mrd. Euro),
  • 2022 um -5,5 Mrd. Euro (Bund: -1,1 Mrd. Euro),
  • 2023 um -4,4 Mrd. Euro (Bund: -1,2 Mrd. Euro) und
  • 2024 um 0,0 Mrd. Euro (Bund: +3,0 Mrd. Euro) angepasst.

 

Die zu erwartenden Mehreinnahmen des Bundes im Jahr 2024 gehen dabei im Wesentlichen auf niedrigere EU-Abführungen zurück.

 

Die Ergebnisse der Steuerschätzung für die Jahre 2020 bis 2024, differenziert nach Bund, Ländern, Gemeinden und EU, sind hier zusammengefasst. Um einen Vergleich mit der letzten Steuerschätzung vom Mai 2020 zu ermöglichen, sind die Abweichungen zu diesen Schätzungen bis 2024 hier im Einzelnen dargestellt.

Grundlagen der Steuerschätzung

Der Steuerschätzung wurden die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Interimsprojektion 2020 der Bundesregierung zugrunde gelegt, welche insbesondere auch die erwarteten Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung abbildet.

 

BIP soll ab 2021 steigen

Die Bundesregierung erwartet hiernach einen überaus deutlichen Rückgang des realen Bruttoinlandsprodukts

  • um -5,8 Prozent für 2020.
  • 2021 wird ein Plus von +4,4 Prozent erhofft.

 

Für das nominale Bruttoinlandsprodukt werden Veränderungsraten von

  • -4,0 Prozent für das Jahr 2020,
  • +6,0 Prozent für das Jahr 2021 sowie von
  • je +3,0 Prozent für die Jahre 2022 bis 2024 projiziert.

Lohnentwicklung

Eine für die Steuerschätzung relevante gesamtwirtschaftliche Bemessungsgrundlage sind die Bruttolöhne und -gehälter (BLG). Die BLG wurden im Rahmen der aktuellen Interimsprojektion 2020 gegenüber der Frühjahrsprojektion 2020 wie folgt angepasst:

  • Für das Jahr 2020 wird von einem Rückgang der Bruttolöhne und -gehälter von -1,2 Prozent ausgegangen. Dies ist ein um 0,3 Prozentpunkte schwächerer Rückgang als in der Frühjahrsprojektion 2020 geschätzt.
  • Für das Jahr 2021 wurde die Projektion von +4,1 Prozent um 0,9 Prozentpunkte auf +3,2 Prozent zurückgenommen.
  • Für die Jahre ab 2022 bis 2024 wird dagegen mit unveränderten jährlichen Wachstumsraten der BLG von +2,8 Prozent gerechnet.

Unternehmensdaten besonders kritisch

Die Unternehmens- und Vermögenseinkommen (UVE) sind die zentrale Fortschreibungsgröße für die gewinnabhängigen Steuerarten und sind im aktuellen Jahr besonders betroffen.

  • Für das Jahr 2020 wird mit einem kräftigen Rückgang der UVE um 8,3 Prozent gerechnet.
  • Im Jahr 2021 kann der diesjährige Rückgang mit einem Wachstum von +3,5 Prozent voraussichtlich nur teilweise ausgeglichen werden.
  • Für die Jahre 2022 bis 2024 wird folglich ein weiterer Aufholprozess mit einem jährlichen Zuwachs von + 3,6 Prozent angenommen.

 

Die Steuerschätzung geht vom geltenden Steuerrecht aus. Gegenüber der vorangegangenen Schätzung vom Mai 2020 waren folgende finanziellen Auswirkungen aus Gesetzen und sonstigen Regelungen zu berücksichtigen:

 

  • Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. 2020 I Nr. 30, S. 1385)
  • Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. 2020 I Nr. 31, S. 1512)
  • Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets vom 14. Juli 2020 (BGBl. 2020 I, Nr. 35, S. 1683); Artikel 5 Änderung des RegioG
  • Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12. August 2020 (BGBl. 2020 I, Nr. 38, S. 1879)

 

(JT mit PM-Nr.19 BMF)

Quelle: ID 46853616