Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo

· Fristenverlängerung

Noch ein Jahr mehr Zeit für Investitionen und Reinvestitionen ‒ ohne steuerliche Nachteile

Bild: copyright by Oliver Boehmer - bluedesign®

| Drei Gesetze, drei Neuerungen: Verlängerung der Investitionsfristen nach § 7g EStG ; Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG und Anpassung der Buchführungspflicht an die Kleinunternehmer-Umsatzschwelle. Der Gesetzgeber sichert den Unternehmen damit Liquidität, weil viele Unternehmen im Coronajahr 2021 mit Investitionen noch zurückhaltend sind. |

Ein Jahr mehr Zeit für Investitionen (§ 7g EStG)

Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, die Sie 2017 gebildet haben, wäre eigentlich nach drei Jahren abgelaufen ‒ also Ende 2020. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die um ein Jahr verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG).

 

 

Nun werden die Investitionsfristen erneut verlängert: Statt drei oder ausnahmsweise vier Jahren sind es nun fünf Jahre. Das heißt: Wer den Abzugsbetrag 2017 gebildet hat, muss erst am 31.12.22 die Investition nachweisen. Diese Verlängerung steht nun im Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021.

 

TIPP | Wenn Sie 2021 investieren wollten, aber nicht können, so haben Sie die Gelegenheit, das Vorhaben weiter aufzuschieben ‒ ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) fürchten zu müssen. Der Staat geht davon aus, dass aktuell nur wenig investiert wird. So bleibt zumindest die Liquidität erhalten.

 

Mehr Zeit zum Reinvestieren nach Verkauf (§ 6b EStG)

Wenn Sie alte Wirtschaftsgüter durch neue ersetzen wollen, können Sie nach § 6b EStG stille Reserven, die durch Verkauf erzielt werden, erfolgsneutral auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten neuer Wirtschaftsgüter anrechnen.

 

Diese stillen Reserven (positive Differenz zwischen Erlös und Buchwert beim Verkauf) mindern dann die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsgutes.

 

Steuereffekte

  • Der Gewinn aus dem Verkauf erhöht nicht das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft.
  • Die Anrechnung auf das neue Wirtschaftsgut mindert die Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungen.

 

Beachten Sie | Falls das neue Wirtschaftsgut (also die Reinvestition) nicht unmittelbar nach Verkauf des alten erfolgt, können Sie die „stille Reservei“ zum Bilanzstichtag als Rücklage einstellen. Die Ersatzbeschaffung muss dann eigentlich innerhalb der darauf folgenden nächsten vier Geschäftsjahre erfolgen.

 

Bereits mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.20 wurden die Reinvestitionsfristen um ein Jahr verlängert.

 

  • Beispiel

Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des Wirtschaftsjahres (das nach dem 29.02.20 und vor dem 01.01.21 endete) noch vorhanden war und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahrs - also am 31.12.21.

 

Jetzt werden auch diese Reinvestitionsfristen erneut um ein Jahr verlängert. Nach dem Beispiel endet die Frist also erst am 31.12.22. Auch das geht auf die Änderung im Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts zurück. Und auch hier geht es dem Staat um „Vermeidung der Rücklagenauflösung“ ‒ was zu einem Gewinnzuschlag führen würde.

Buchführungspflicht analog Kleinunternehmer-Umsatzschwelle

Unternehmen müssen die Grenze für die Ist-Besteuerung und die Grenze für die Buchführungspflicht nicht mehr gesondert berechnen. Es genügt die einmalige Berechnung. Das geht aus dem „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz)“ vom 02.06.2021 hervor: Die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 1 AO) entspricht der Grenze der Zulässigkeit für die Ist-Besteuerung (§ 20 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 19 Abs. 3 UStG).

 

Was gehört zum Gesamtumsatz?

Zum Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) gehören zunächst die umsatzsteuerbaren Einnahmen aus sämtlichen selbstständigen Tätigkeiten. Anschließend sind steuerfreie Umsätze vom Gesamtumsatz abzuziehen. Das heißt: Die Anpassung führt de facto zu einer Erhöhung der Buchführungsgrenze. Das wiederum bedeutet: Die Zahl der Selbstständigen, die zur Buchführung verpflichtet werden, sinkt!

 

(He / JT)

 

Quellen |

- Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

- Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

- Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Quelle: ID 47496286