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· Drohende Fahrverbote

Dieselfahrzeuge: Umwelt-/ Umtauschprämie ist kein Zuschuss ‒ sie mindert den Kaufpreis!

Bild: © Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com

| Viele Unternehmer aus Handwerk, Gastronomie oder Einzelhandel stehen derzeit vor dem Problem, dass ihre älteren Diesel-Transporter oder Werkstattwagen in Städten mit Fahrverboten belegt werden könnten. Wer keine Umrüstung abwarten will, dem bleibt nur der Kauf eines neuen Wagens ‒ mit dem kleinen Anreiz der Umwelt-/Umtauschprämie. Doch was heißt das steuerlich? |

 

Die Umwelt- oder auch Umtauschprämie bieten Hersteller an, wenn Sie ihr altes Dieselfahrzeug entsorgen lassen. Das Altfahrzeug muss ein Diesel der Abgasnormen EU 1 bis 4 sein. Das Angebot richtet sich sowohl an private als auch an gewerbliche Kunden.

 

Nach Auffassung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt löst die Prämie eine Minderung der Anschaffungskosten aus, was die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung mindert (Verfügung vom 19.04.2018, Az. 46 - S 2171a-14). Dies gilt sowohl für Fahrzeuge des Betriebs- als auch des Privatvermögens.

 

  • Beispiel

Der Chef einer Heizungsinstallationsfirma beschließt seinen alten Diesel-Werkstattwagen abzugeben und für 30.000 Euro (Netto-Preis) einen neuen Diesel-Transporter zu kaufen ‒ mit 6.000 Euro Umweltprämie.

 

Die Finanzverwaltung bewertet die Umweltprämie aber nicht als Zuschuss. Deshalb mindert die Prämie die Anschaffungskosten des Fahrzeugs um 6.000 auf 24.000 Euro. Konkret heißt dass: Bei einer 6-jährigen Nutzung ergeben sich 4.000 Euro, die jährlich abgeschrieben werden können.

 

Hätte er ein Wahlrecht gemäß Richtlinie 6.5 Abs. 2 „Zuschüsse für Anlagegüter“ der Einkommensteuerrichtlinien könnten bei 6-jähriger Nutzung 5.000 Euro pro Jahr abgeschrieben werden. Doch dann muss die Prämie auch als Betriebseinnahme erfasst werden.

 

Beachten Sie | Die Verwaltungsanweisung des Finanzministeriums aus Sachsen-Anhalt stammt aus dem April dieses Jahres. Die Rechtslage kann sich in der fortlaufenden Diesel-Debatte auch verändern! So wurde im Jahr 2009 die Abwrackprämie (im Rahmen des Konjunkturpakets II infolge der Finanzkrise) als Zuschuss gewährt und war als Betriebseinnahme zu erfassen.

 

  • Wahlrecht (Richtlinie 6.5 Abs. 2 Zuschüsse für Anlagegüter)

Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen; in diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt.

 

Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgsneutral behandeln; in diesem Fall dürfen die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Steuerpflichtige selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse aufgewendet hat. Weicht die Bewertung von der Handelsbilanz ab, sind die entsprechenden Anlagegüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen ( § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG ).

 

Fazit | Da die Umwelt-/Umtauschprämie entsprechend der Verfügung aus Sachsen-Anhalt kein Zuschuss ist, entfällt momentan die Möglichkeit der Erfassung als Betriebseinnahme. Das heißt: Betriebe, die im Prämienjahr einen Verlust erzielen und bei denen eine Erfassung der Prämie steuergünstiger wäre, haben keine Gestaltungsoption. Verfolgen Sie dennoch die Entwicklung der politischen Debatte um die Dieselproblematik. Heute hieß es beispielsweise, dass die CDU Fahrverbote in Städten ggf. per Gesetz verhindern möchte ‒ ein Vorstoß ‒ 3 Tage vor der Landtagswahl in Hessen ...

(JT)

Weiterführender Hinweis

Video des ZDF-Magazins Wiso: Diesel: Umtauschprämie im Check

Quelle: ID 45563840