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Video-Überwachung von Verkaufsräumen ‒ nur in Ausnahmen ist das erlaubt

Bild: © jayzynism - stock.adobe.com

| Wenn Sie nachweisen können, dass ein Verkaufsraum Diebe anlockt, so kann die Videoüberwachung ein probates Mittel sein ‒ trotz Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Doch das ist die Ausnahme von der Regel, wie das OVG Saarlouis (OVG) verdeutlicht. |

Grundsatz

Fehlt es an einem objektiven Erfordernis zur Videoüberwachung, wird es Händlern oder Dienstleistern kaum möglich sein, öffentlich zugängliche Räume (Verkaufsräume) während der Öffnungszeiten mit Kameras zu überwachen. Ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht ‒ erst recht nach der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 ‒ kann erhebliche Bußgelder auslösen.

Ausnahme

Video-Überwachung ist nur zulässig sein, wenn das eine Rechtsvorschrift erlaubt oder sogar vorsieht (Bankschalter). Ansonsten müssten die Betroffenen einwilligen, was in Verkaufsräumen schwer sein dürfte. Allerdings: außergewöhnliche Umsatzeinbußen ‒ die nur mit Diebstahl (also erheblichem Warenschwund) zu erklären sind ‒ können die Überwachung rechtfertigen.

 

TIPP | Machen Sie am Eingang Ihres Verkaufsraums auf die Überwachung aufmerksam. Nur das schafft Rechtssicherheit!

 

Der Fall

Im verhandelten Fall hatte ein Apotheker bei einer Inventur eine Lagerdifferenz von etwa 44.000 Euro bemerkt und deshalb 3 Kameras (Verkaufsraum, Anlieferungsbereich, Betäubungsmittel-Schrank) installiert.

 

Das OVG hielt die Videoüberwachung des Verkaufsraums zum Schutz vor Warendiebstahl für rechtens:

  • Wahrnehmung des Hausrechts (§ 6b Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz [BDSG])
  • Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG).

 

Angesichts eines außergewöhnlichen Warenschwunds, der nur durch Diebstahl zu erklären war, sei ein objektives Interesse des Apothekers an der Überwachung gerechtfertigt. Das OVG wertete das Interesse des Apothekers höher, als das Datenschutzrecht der damit erfassten Personen (OVG Saarlouis, Urteil vom 14.12.2017, Az. 2 A 662/17).

 

  • Kamera Verkaufsraum: Der Apotheker wies seine Kunden am Eingang auf die Überwachung hin. Mitarbeiter halten sich nur kurzzeitig im Besucherbereich der Apotheke auf. „Die Videoüberwachung im Apothekenverkaufsraum stehe insgesamt im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen“, so das Gericht.

 

  • Kamera Betäubungsmittel: Zulässig, weil dort nur Apothekenmitarbeiter erfasst werden, die in die Überwachung eingewilligt hatten.

 

  • Kamera Anlieferbereich: Die Zulässigkeit der Überwachung war dort nicht angezweifelt worden.

 

Dieses Urteil aus Saarlouis wird auch durch die neuere Rechtsprechung in Bezug auf Arbeitsplatzüberwachung bei Diebstahl durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gestützt (BAG, Urteil vom 23.08.2018, Az. 2 AZR 133/18). Lesen Sie vertiefend: Diebstahl-Video ist ein Beweis ‒ auch bei Datenschutzverstoß

Quelle: ID 45638824