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· Corona-Sonderregelung

Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen weiter bis Ende März 2023 möglich

Bild: IWW/St

| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis 31.3.2023 verlängert. Ohne diesen Beschluss wäre die Sonderregelung zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit zum 30.11.2022 ausgelaufen. Nun gilt weiterhin: Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können nach telefonischer Anamnese bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte befragen die Patientin oder den Patienten dabei am Telefon zu ihren Beschwerden und bescheinigen dann gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeit. Eine Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Wege ist einmalig für weitere 7 Kalendertage möglich. |

 

Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA: „Die Sonderregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur telefonischen Krankenschreibung wird vorerst weiter gebraucht. Wie sich die Fallzahlen von COVID-19-Erkrankten in den Krankenhäusern und Intensivstationen in den kommenden Monaten entwickeln werden, ist im Moment schwer vorherzusagen. Erschwerend kommt aber hinzu: Wir stehen vor der Erkältungs- und Grippesaison. Beide Punkte sprechen dafür, auf Sicherheit für Patientinnen und Patienten sowie für das Praxispersonal zu setzen und die telefonische Krankschreibung zu verlängern. Ich denke hier vor allem an jene Patientinnen und Patienten, die chronisch krank sind, daher öfter als andere in Arztpraxen gehen müssen und aufgrund ihrer Grunderkrankung zugleich ein höheres Ansteckungsrisiko haben. Sie gilt es besonders vor vermeidbaren Infektionen zu schützen. Mit der telefonischen Krankschreibung haben Arztpraxen nun weiterhin eine einfach umsetzbare Möglichkeit, leichte und schwere Krankheitsfälle voneinander abzugrenzen und volle Wartezimmer zu vermeiden. Videosprechstunden, die ja ebenfalls einen persönlichen Kontakt vermeiden, werden noch nicht überall angeboten.“

 

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1.12.2022 in Kraft.

 

Quelle |

Gemeinsamer Bundesausschuss

Quelle: ID 48751755