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· Bundesarbeitsgericht

Bei Altersteilzeit gilt: Wer im gesamten Jahr nicht arbeitet, bekommt auch keinen Urlaub

Bild: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

| Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht für die Freistellungsphase kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung (BAG-Urteil vom 24.09.2019, Az. 9 AZR 481/18). Wichtigster Satz im Urteil: Arbeitnehmer, die im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden sind, haben mangels Arbeitspflicht keinen Urlaubsanspruch. „Null“ Arbeitstage bedeutet damit auch „null“ Euro Abgeltung! |

 

Es gibt zwei Altersteilzeitmodelle: Blockmodell und Gleichverteilungsmodell.

 

  • Blockmodell vs. Gleichverteilungsmodell

Blockmodell:

Die meisten Arbeitnehmer wählen das Blockmodell; was quasi einer vorzeitigen Verrentung oder einem vorzeitigen Ruhestand entspricht:

  • 1. Hälfte: Arbeitsphase - Vollzeit (jedoch reduziertes Altersteilzeit-Gehalt)
  • 2. Hälfte: Freistellungsphase (weiterhin Bezug des Altersteizeitgehalts)

 

Gleichverteilungsmodell (echte Altersteilzeit):

Hier wird in der Altersteilzeit die Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und über den geamten Zeitraum verteilt.

 

Besonderheiten:

Beim Blockmodell geht der Arbeitnehmer in Vorleistung. Risiken liegen in den Fragen von Unternehmensinsolvenz oder Krankheit. Das Blockmodell ist auf 3 Jahre limitiert (1,5 Jahre Vollzeit arbeiten; 1,5 Jahre Freistellung) ‒ soweit Tarif- oder andere Verträge keine Abweichung vorsehen.

 

Zum Blockmodell hat das Bundesarbeitsgericht jetzt den folgenden Fall entschieden.

Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht

Der klagende Arbeitnehmer war Vollzeit beschäftigt. Vom 01.12.2014 an setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fort.

 

Blockmodell hier

  • Der klagende Arbeitnehmer arbeitet bis 31.03.2016 im bisherigen Umfang.
  • Der klagende Arbeitnehmer wird bis 31.07.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt.

 

  • Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sah ein entsprechend reduziertes Gehalt zuzüglich Aufstockungsbeträge vor.
  • Dem Arbeitnehmer standen nach Arbeitsvertrag 30 Tagen Urlaub / Jahr zu.
  • Im Jahr 2016 gewährte ihm das beklagte Unternehmen noch acht Tagen Urlaub.
  • Für 2017 gewährte das Unternehmen keinen Urlaub.
  • Der klagende Arbeitnehmer verlangt nun für die Freistellungsphase 52 Arbeitstage Urlaub, den das Unternehmen abzugelten habe.

Die Entscheidung

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

 

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage.

 

Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.

 

  • Die Formel

24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht

312 Werktage

 

vgl. BAG 19.03.2019, Az. 9 AZR 406/17

 

Begründung

Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase ist mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.

 

Aber: Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.

 

Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell sind Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

(JT)

 

Weiterführender Link

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2018, Az 6 Sa 272/18

Quelle: ID 46154639