Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo

· BGH | Kündigungszugang

Arbeitnehmer ahnungslos: Das Zustellungsdatum bei Kündigungen ist entscheidend

Bild: Rawpixel Ltd.

| Arbeitnehmer müssen sich in den Rechtsregeln bei der Zustellung von Kündigungsschreiben nicht auskennen (BGH-Urteil vom 14.02.19, Az. IX ZR 181/17). Mit Glück für den Arbeitgeber ist daher im konkreten Fall die Drei-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage abgelaufen. Pech dagegen für den Arbeitnehmeranwalt. Er war zu gutgläubig, weil die Gekündigte das Schreiben erst einen Tag nach Zustellung aus dem Briefkasten nahm. Dafür musste der Anwalt nun büßen. |

 

Wenn der gekündigte Arbeitnehmer den Tag nicht richtig ermittelt, an dem er sein Kündigungsschreiben erhalten hat, so ist das nicht seine Schuld. Das muss sein Anwalt schon nachprüfbar dokumentieren. Im verhandelten Fall hat sich gezeigt, dass nur ein Tag den entscheidenden Unterschied machen kann. Aber auch für Arbeitgeber gilt: Dokumentation ist alles!

 

TIPPS FüR ARBEITGEBER|

  • Der Zustellungszeitpunkt ist immer von entscheidender Bedeutung.
  • Stellen Sie Kündigungen am besten per Boten zu.
  • Wenn der Arbeitnehmer nicht anzutreffen ist, vermerken Sie auf dem Schreiben, „per Boten zugestellt“ und werfen Sie das Schreiben erst dann in den Briefkasten.
  • Dokumentieren Sie Datum und Uhrzeit.
  •  
  • (Die Uhrzeit war das Kriterium, warum die Arbeitnehmerin im verhandelten Fall den Briefkasten am gleichen Tag nicht mehr geöffnet hat.)
 

Der Fall vor dem BGH

  • Der Arbeitgeber hat mit Schreiben vom 22.12.11 außerordentlich gekündigt.
  • Die Kündigung wurde noch am gleichen Tag per Boten in den Briefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen.
  • Die Mandantin sagt: Das Schreiben sei am 23.12.11 zugestellt worden.

 

Hierauf verließ sich der Arbeitnehmeranwalt und lies die Kündigungsschutzfrist wegen falscher Dokumentation verstreichen. Die Mandantin nahm den Anwalt deshalb auf Schadenersatz in Anspruch. Sie hatte den Briefkasten am 22.12.11 nach 11 Uhr nicht mehr geöffnet.

 

Der Anwalt trägt die Schuld, so der BGH, der mit seiner Entscheidung die Vorinstanzen korrigierte. Der Anwalt hätte den frühestmöglichen Zustellungszeitpunkt annehmen (22.12.11) und die Kündigungsschutzklage entsprechend rechtzeitig erheben müssen. So hätte er die dreiwöchige Klagefrist gewahrt.

(JT)

Quelle: ID 45859429