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· BFH | Firmenwagen

Besteuerung der Privatnutzung führt nicht zur Gewinnminderung beim Verkauf des Fahrzeugs

| Wird ein Firmenwagen, der auch privat genutzt wird, veräußert, erhöht der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Auch wenn die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA durch die Besteuerung der Privatnutzung teilweise neutralisiert wird, kann deswegen nicht der Gewinn willkürlich nach unten gerechnet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden ( BFH, Urteil vom 16.06.2020, Az. VIII R 9/18 ). |

Der Streitfall

Der freiberuflich tätige Kläger nutzte einen 2008 angeschafften PKW zu 25 Prozent für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 Prozent privat. Der Wagen war im Betriebsvermögen.

 

  • Das Finanzamt berücksichtigte antragsgemäß die Absetzung für Abnutzung (AfA) für den PKW.
  • Das Finanzamt erfasste wegen der privaten Nutzung auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 Prozent der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA.

 

Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme teilweise neutralisiert wurde.

 

Die Sicht des Klägers

Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an.

 

Die Sicht des Fiskus

Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern.

Die Entscheidung

Der BFH gab der Finanzverwaltung recht. Der Veräußerungserlös sei ‒ trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme ‒ in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen.

 

  • Er ist nicht anteilig zu kürzen,
  • Es findet keine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt.

 

Begründung: Die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme hat nichts mit der späteren Veräußerung zu tun! Das sind zwei unterschiedliche Vorgänge.

 

Aus dem § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG ließe sich kein anderes Ergebnis herleiten. In der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses sei auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen, so das Oberste Finanzgericht.

 

(JT)

  • Quelle: PM 046/20, Bundesfinanzhof
Quelle: ID 47030914