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· Betriebrat

Und zack ... war der 13-köpfige Betriebsrat erstmal weg

Bild: © Wolfilser - stock.adobe.com

| Verweigert der Betriebsrat die Zusammenarbeit mit der Personalleitung, tätigt er unzutreffende Aussagen über den Arbeitgeber gegenüber anderen Arbeitnehmern und leitet er in teilweise rechtsmissbräuchlicher Art und Weise gerichtliche Verfahren gegen den Arbeitgeber ein, ohne zuvor mit ihm verhandelt zu haben, verletzt er seine gesetzlichen Pflichten grob. |

 

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Solingen (Urteil vom 04.10.19, Az. 1 BV 27/18, Abruf-Nr. 211620) und löste damit den Betriebsrat auf. Dieser hatte, so das Gericht, seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Solingen löste damit auf Antrag des Arbeitgeber und auf Antrag von mehr als einem Viertel der Belegschaft den 2018 im Betrieb gebildeten 13-köpfigen Betriebsrat auf. Auch in Zukunft könne nach Auffassung des Gerichts keine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber unter diesen Umständen erwartet werden.

 

Beachten Sie | Das letzte Wort ist in der Sache noch nicht gesprochen! Gegen die Entscheidung steht dem Betriebsrat das Rechtsmittel der Beschwerde zum LAG Düsseldorf zu. Erst mit Rechtskraft der Entscheidung ist der Betriebsrat tatsächlich aufgelöst.

Quelle

Quelle: ID 46188070