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17.12.2014 · IWW-Abrufnummer 173747

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 09.09.2014 – 14 Sa 389/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Januar 2013 (1 Ca 1258/12) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

Tatbestand

Der Kläger, der als selbständiger Versicherungsvertreter für die W P Versicherung Aktiengesellschaft (nachfolgend P) tätig war, verfolgt Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war auf der Grundlage eines Ende 2002 geschlossenen Handelsvertretervertrages ab dem 1. Dezember 2002 für die P als Geschäftsstellenleiter tätig. In dieser Funktion führte er zunächst P-Geschäftsstellen in Gelsenkirchen, und zwar bis zum Anfang November 2003 in der L T, ab 3. November 2003 bis zum 31. Januar 2010 in der L T2. Zum 1. Februar 2010 übernahm er die Geschäftsstelle in B, I-Straße.

Der am 29. Oktober 1980 geborene Beklagte war beim Kläger ab dem 1. August 2005 als Auszubildender für den Beruf des Versicherungskaufmanns und auf der Grundlage des vom Kläger verwendeten Formulararbeitsvertrages vom 27. Dezember 2007 (vgl. Bl. 17 ff. d. A.) seit dem 10. Januar 2008 als Kundenbetreuer gegen ein monatliches Fixum in Höhe von ursprünglich 925,50 € zuzüglich Provision (mit Garantieanteil in Höhe des Fixums), Spesenpauschale und vermögenswirksamen Leistungen (40,00 € mtl.) beschäftigt. Das Jahreseinkommen des Beklagten betrug im Jahr 2009 insgesamt 24.648,00 € brutto. § 12 Arbeitsvertrag sah folgende Regelung vor:

Verfall von Ansprüchen

Vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, sobald sie nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten nach jeweiliger Fälligkeit eines Anspruches schriftlich geltend gemacht werden.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch einen am 22. April 2010 geschlossenen schriftlichen Aufhebungsvertrag (vgl. Bl. 21 d. A.) mit sofortiger Wirkung. An diesem Tag kam es in der Geschäftsstelle des Klägers zu einem Gespräch mit Mitarbeitern der P, die dem Kläger vorhielten, dass es in seiner Geschäftsstelle zu erheblichen Unregelmäßigkeiten bei dem Abschluss und der Durchführung von Versicherungsverträgen gekommen sei. Es habe schwerwiegende Verstöße gegen bestehende Vereinbarungen zur Regulierung von Schäden, z. B. Zahlungen an Geschädigte ohne Wissen der Versicherungsnehmer, gegeben und es sei auch zu Schadensmanipulationen gekommen. Während der Kläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückwies, räumte der zu diesem Gespräch hinzu gerufene Beklagte ein, Schäden und Rechnungen manipuliert, unzulässige Provisionen kassiert und zur Regulierung vermeintlicher Schäden geleistete Zahlungen der P selbst vereinnahmt sowie auch Unterschriften des Klägers gefälscht zu haben, was im Nachgang zum Abschluss des Aufhebungsvertrages zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits führte. Ausweislich der Strafanzeige der P bei der Staatsanwaltschaft Essen (17 Js 187/13) vom 18. März 2013 (Bl. 235 ff. d. A.) hat der Beklagte ein notarielles Schuldanerkenntnis über rund 39.400,00 € abgegeben.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 (Bl. 22 d. A.) kündigte die P den mit dem Kläger bestehenden Geschäftsstellenleitervertrag fristlos, hilfsweise fristgerecht. Man habe festgestellt, dass vom Kläger und dessen Mitarbeiter, dem Beklagten, in mindestens einem Fall ein nicht versicherter Schaden reguliert worden sei. Ferner habe der Kläger in mindestens einem Fall einen Versicherungsantrag ohne Wissen des Versicherungsnehmers eingereicht, um so seine Aufnahme in das sog. Top Team zu erreichen. Der Kläger habe zudem gegen Vereinbarungen zur Schadensregulierung verstoßen, den Beklagten nicht hinreichend kontrolliert, in Person durchzuführende Schadensbesichtigungen unterlassen und Regelungsvollmachten umgangen. Darüber hinaus bestünden weitere gegen den Kläger gerichtete Verdachtsmomente. Weitere fristlose Kündigungen der P folgten unter dem 27. Mai 2010 und dem 2. Juni 2010. Bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2010 hatte der Kläger, der seit dem 1. Januar 2011 für ein anderes Unternehmen der Versicherungsbranche tätig ist, den Handelsvertretervertrag ordentlich zum 31. Dezember 2010 gekündigt.

Gegen diese Kündigungen wandte sich der Kläger mit einer im Juni 2010 bei dem Landgericht Münster, Kammer für Handelssachen, anhängig gemachten Klage (Az. 022 O 72/10) gegen die P, deren Gegenstand zugleich die Feststellung von Schadensersatzansprüchen und eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB war. Mit Urteil vom 25. März 2011 (Bl. 344 ff. d. A.), dem Kläger zugestellt am 12. Mai 2011, wies das Landgericht Münster die Klage vollständig ab. Im Rahmen des vom Kläger bei dem Oberlandesgericht Hamm anhängig gemachten Berufungsverfahrens (I-18 U 109/11) schloss er mit der P einen Prozessvergleich (vgl. Kopie des Sitzungsprotokolls vom 16. Januar 2012, Bl. 29 f. d. A.). Danach hat das Handelsvertreterverhältnis mit dem 5. Mai 2010 sein Ende gefunden. Grund sei, so Nr. 1 Satz 2 des Vergleiches, das Fehlverhalten des Beklagten. Dem Kläger standen nach dem Vergleich keinerlei Ansprüche gegen die P mehr zu. Zudem trug er die Kosten des Rechtsstreits; die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 (Bl. 31 d. A.) ließ der Kläger den Beklagten erstmals unter Fristsetzung bis zum 16. Februar 2012 auffordern, an ihn Schadensersatz in Höhe von 82.782,00 € zu leisten. Es handle sich um die in den Monaten Juni bis Dezember 2010 entgangenen Provisionszahlungen, berechnet nach deren durchschnittlicher Höhe in den letzten drei Jahren, nebst der seitens der P gezahlten monatlichen Organisationskostenpauschale. Der Beklagte reagierte per E-Mail vom 8. März 2012 (Bl. 32 d. A.). Er bedauerte sein Fehlverhalten und teilte u. a. mit, von einer Prozessführung bzw. einem Urteil, wonach ihn wegen seiner Vergehen die alleinige Schuld an der Kündigung des Geschäftsstellenleitervertrages treffe, nichts gewusst zu haben. Die angeführte Schadenssumme sei derart hoch, dass er überlege, inwiefern und mit welcher Belastung er Schadensersatz leisten könne.

Der Kläger, der die Klage erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 21. August 2012, dem Beklagten zugestellt am 27. August 2012, auf eine Gesamtforderung in Höhe von 86.212,37 € erweitert hat, hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte in dieser Höhe Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1, § 611, § 241 BGB zu leisten habe. Der Beklagte habe durch Schadensmanipulationen zum Nachteil der P in zumindest 26 Fällen zugleich seine Pflicht zur Wahrung der Arbeitgeberinteressen nachhaltig verletzt und dabei bewusst in Kauf genommen, dass dies im Entdeckungsfall zur sofortigen Auflösung des Handelsvertretervertrages führen könne. Der Beklagte habe insbesondere vorsätzlich gegen die ihm am 23. August 2006 unstreitig ausgehändigte schriftliche Verhaltensanweisungen (Verpflichtungserklärung zur Sofortregulierung, Bl. 33 d. A.) verstoßen. Nach dem Abschluss des bei dem Oberlandesgericht Hamm gegen die P geführten Verfahrens stehe fest, dass allein das dem Kläger nach § 278 BGB zuzurechnende Verhalten des Beklagten ursächlich für eine gemäß § 89a HGB wirksame außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages durch die P gewesen sei. An dem Vorwurf eigener (klägerischer) Pflichtwidrigkeiten habe die P hingegen ausdrücklich nicht festhalten können, obwohl diese selbiges im Hinblick auf die Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB angestrebt habe. Soweit der Beklagte nunmehr behaupte, es lägen klägerische Manipulationen zum Nachteil der P vor, die zumindest in gleicher Weise Anlass der Kündigungen gewesen wären, sei dies auf der ganzen Linie unzutreffend. Ggf. müsse die Frage des tatsächlich begründeten Kündigungssachverhalts innerhalb des vorliegenden Verfahrens geklärt werden. Der Kläger hat weiter unter Vorlage der entsprechenden Schlussabrechnungen der P für die Jahre 2007 bis 2009 (Bl. 57 ff. d. A.) behauptet, in diesen Jahren im Durchschnitt jährliche Provisionsansprüche in Höhe von 165.795,00 € (einschließlich Organisationskostenzuschuss) verdient zu haben, woraus eine monatliche Provisionsleistung in Höhe von durchschnittlich 13.816,00 € folge. Für die Monate Juni bis Dezember 2010 sei ein Provisionsaufkommen in mindestens gleicher Höhe zu erwarten gewesen, welches ihm durch die Kündigung zum 5. Mai 2010 entgangen sei. Daraus folge eine Provisionsverlust in Höhe von 96.712,00 € (7 * 13.816,00 €). Davon seien ersparte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10.499,63 € in Abzug zu bringen (Miete, Personalkosten etc.). Mangels anderweitiger Einkünfte bestehe ein vom Beklagten auszugleichender Gesamteinkommensverlust in Höhe von 86.212,37 €.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 86.212,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2012 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Klage für unbegründet gehalten. Die Kündigungserklärung der P vom 5. Mai 2010 lasse deutlich erkennen, dass eigene Pflichtwidrigkeiten des Klägers Anlass zu der sofortigen Beendigung des Handelsvertretervertrages gegeben hätten. Wenngleich dem Kläger im Vertragsverhältnis zur P ein Verschulden des Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen sei, was ggf. allein für eine wirksame Kündigung ausgereicht haben könnte, sei die Kündigung der P jedoch erkennbar anders motiviert gewesen. Diese habe den Vorwurf eigenen betrügerischen Verhaltens gegenüber dem Kläger nicht ausdrücklich fallen lassen, sondern - wie der Vergleich zeige - lediglich zurückgestellt. Dieser Vorwurf sei im Übrigen begründet. So habe der Kläger einen Glasschaden in der Geschäftsstelle L T2 in Gelsenkirchen abgerechnet, den es nicht gegeben habe. Im Jahr 2009 habe er für dieselbe Geschäftsstelle einen Leitungswasserschaden gemeldet und eine angebliche Rechnung der Firma Q eingereicht, welche die P reguliert habe. Tatsächlich habe es sich um einen nicht versicherten Defekt des Regenfallrohrs gehandelt. Außerdem habe er einen auf eine bereits verstorbene Versicherungsnehmerin angeblich geschlossenen Versicherungsvertrag bei der P eingereicht. Schließlich habe der Kläger den Widerruf eines mit seiner Auszubildenden geschlossenen Lebensversicherungsvertrages nicht beachtet, sondern dieser erklärt, sie solle den Vertrag noch zwei bis drei Monate laufen lassen, sie bekomme dann 400,00 bis 500,00 €. Im Hinblick auf die Höhe der Klageforderung werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger in den Jahren 2007 bis 2009 tatsächlich Einkünfte der behaupteten Höhe erzielt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das hier angefochtene Urteil abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1, § 611 Abs. 1, § 241 Abs. 2, §§ 249 ff. BGB oder aus anderem vertraglichen oder deliktischen Rechtsgrund sei nach Maßgabe der vertraglichen Ausschlussfrist gemäß § 12 Arbeitsvertrag jedenfalls im Laufe des Monats September 2011 mit dem Ablauf der dortigen Frist erloschen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welcher sich die Kammer anschließe, zählten zu den von einer Ausschlussklausel wie im vorliegenden Fall erfassten Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern des einheitlichen Lebensvorgangs wegen auch gleichgerichtete Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Spätestens mit der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts Münster im März 2011 sei der Anspruch im Sinne der Regelung von § 12 Arbeitsvertrag fällig geworden. Die erste schriftliche Geltendmachung vom 24. Januar 2012 sei erkennbar nach Fristablauf erfolgt. Wegen der Einzelheiten zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 7 bis 12, Bl. 114 ff. d. A.) verwiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 18. März 2013 zugestellt. Hiergegen richtet sich seine am 22. März 2013 eingelegte und mit dem am 13. Mai 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.

Nach Auffassung des Klägers seien Schadensersatzansprüche seien von § 12 Arbeitsvertrag schon nicht erfasst, denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine Ausschlussklausel, welche auch die Haftung wegen Vorsatzes erfasse, gemäß § 134, § 202 Abs. 1 BGB teilunwirksam. Eine Haftung aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung oder unerlaubter Handlung könne durch vertragliche Ausschlussfristen nicht mehr ausgeschlossen werden. Eine zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist sei regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Eine Anwendung auch für Fälle, die durch gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, sei dagegen regelmäßig gerade nicht gewollt. Angesichts der gemäß § 202 Abs. 1, § 276 Abs. 3 BGB klaren Gesetzeslage sei ohne besondere Anzeichen regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien des Arbeitsvertrages mit der Ausschlussklausel nicht auch Fragen der Vorsatzhaftung regeln wollen. Selbst wenn die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche von der Ausschlussfrist des Arbeitsvertrages erfasst wären, seien sie mangels Fälligkeit vor dem verfahrensbeendenden Vergleich vom 16. Januar 2012 vor dem Oberlandesgericht Hamm und der nachfolgenden rechtzeitigen Geltendmachung vom 24. Januar 2012 nicht verfallen. Erst mit diesem Vergleich habe festgestanden, dass ein Verdienstausfall für die Zeit von Juni 2010 bis Dezember 2010 dem Kläger entstanden war. Weder anlässlich des Gespräches vom 22. April 2010 noch mit der Eigenkündigung des Klägers oder dem Urteil des Landgerichts Münster habe dies festgestanden. Der Kläger habe mit guten Gründen ausweislich seiner Berufungsbegründung (Bl. 147 ff. d. A.) davon ausgehen können, die fristlose Kündigung der P abwenden zu können. Zudem sei eine Bezifferung des Schadens vorher nicht möglich gewesen.

Die vom Beklagten genannten Gründe für ein die P zur außerordentlichen Kündigung berechtigendes Fehlverhalten des Klägers lägen nicht vor. Der im Dezember 2009 geltend gemachte Glasschaden habe zwar nicht die Geschäftsstelle L T2 betroffen. Vielmehr habe es sich um einen solchen während einer Urlaubsabwesenheit des Klägers im März 2004 aufgetretenen Glasschaden in der Geschäftsstelle L T gehandelt, der bis dahin noch nicht abgerechnet geworden sei. Dies sei in der Schadensanzeige auch so zumindest als Hinweis enthalten gewesen. Der Wasserschaden in der Geschäftsstelle L T2 im Jahr 2008 sei auf einen Rohrbruch zurückzuführen, nachdem im Jahr 2004 eine umfassende Sanierung auch der Dachentwässerung stattgefunden habe. Zudem sei auch das benachbarte Ladenlokal eines Drogeriemarkts in einem derselben Versicherungsnehmerin gehörenden Objekt mit betroffen gewesen. Hinsichtlich der im November 2009 abgeschlossenen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht betreffend ein Objekt der Ende November 2008 verstorbenen Versicherungsnehmerin C hat der Kläger zunächst vorgetragen, dass es sich zwar um einen Antrag eines Erben der Frau C, zugleich aber um ein übliches Vorgehen zur Gewährleistung eines durchgehenden Versicherungsschutzes für das Objekt gehandelt habe. Zuletzt hat er einen Ausdruck (Bl. 357 d. A.) - nach seiner Behauptung aus dem System der P - vorgelegt, aus der sich als Versicherungsnehmer eine Erbengemeinschaft C ergibt. Der Lebensversicherungsvertrag mit der Auszubildenden sei ab Versicherungsbeginn bis zur Beendigung der Ausbildung ohne Widerruf durchgeführt und sodann an die Auszubildende ausgezahlt worden.

Der Kläger beantragt,

das arbeitsgerichtliche Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 86.212,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage als zutreffend. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche würden von der weiten Formulierung der Ausschlussfrist in § 12 Arbeitsvertrag erfasst. Er könne sich nicht auf ihre etwaige Unwirksamkeit als Verwender dieser AGB-Klausel berufen. Spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Münster habe der Kläger auch erkennen können, dass er einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen habe. Alle wesentlichen Parameter eines solchen Anspruches seien ihm bekannt gewesen. Im Übrigen stelle der Beklagte nicht in Abrede, dass die durch ihn begangenen Handlungen eine Ursache für die gegenüber dem Kläger ausgesprochene außerordentliche Kündigung seitens der P bilden könnten. Abzustellen sei aber auf das Fehlverhalten des Klägers, aufgrund dessen auch ausweislich der Strafanzeige die Kündigung ebenfalls erfolgt sei. So habe der Kläger am 11. Dezember 2009 einen Glasschaden vom 3./4. Juli 2009 für seine alte Geschäftsstelle L T gemeldet, ohne anzugeben, dass er seine Geschäftsstelle unter der neuen Adresse L T2 zwischenzeitlich betrieb und dort kein Glasschaden vorlag. Den von der P auf die angebliche Rechnung der Firma H vom 10. Dezember 2009 gezahlten Betrag habe der Kläger für sich vereinnahmt. Bei dem Wasserschaden in der neuen Geschäftsstelle im Jahr 2008 habe es sich um einen nicht versicherten Schaden aufgrund einer schadhaften Dachentwässerung gehandelt. Der Kläger habe diesen einheitlichen Schaden als Leitungswasserschaden fingiert und als zwei Schadensfälle gemeldet. Zudem habe der Kläger den Inhaber der Fa. Q nach Einreichung der Rechnung veranlasst, diese so umzuschreiben, dass die Rechnungsbeträge unter 2.000 Euro lagen. Unter Missbrauch seiner Befugnis zur Sofortregulierung von Sachschäden bis 2.000 Euro habe der Kläger diesen Schaden dann zulasten der P "reguliert": Weiter habe der Kläger auf den Namen der bereits verstorbenen Versicherungsnehmerin C für zwei Wohnhäuser jeweils Anträge auf Abschluss einer Haus- und Gebäudehaftpflicht gestellt, die nicht gewollt gewesen seien. Schließlich verbleibe es bei dem Vortrag zum Lebensversicherungsvertrag der Auszubildenden des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen des Arbeitsgerichts vom 9. August 2012 und 15. Januar 2013 sowie des Landesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 2013 und 9. September 2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie wurde in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und ist innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden.

II. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch auf Ersatz des in den Monaten Juni bis Dezember 2010 durch die Kündigung der P entgangenen Provisionsverdienstes zu. Vertragliche Haftungsansprüche sind gemäß § 12 Arbeitsvertrag verfallen. Gesetzliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen nicht. Ein Schuldanerkenntnis des Beklagten liegt nicht vor.

1. Ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der aus § 611, § 241 Abs. 2, § 242 BGB herzuleitenden Nebenpflicht des Beklagten, Schaden von seinem Arbeitgeber abzuwenden (vgl. BAG, 11. März 1999, 2 AZR 427/98, NZA 1999, 818, zu B. II. 1. a) der Gründe; 28. August 2008, 2 AZR 15/07, NZA 2009, 192, Rn. 21; 27. November 2008, 2 AZR 193/07, NZA 2009, 671, Rn. 35; ErfK/Preis, 14. Auflage, 2014, § 611 BGB Rn. 744 ff.), ist mangels rechtzeitiger Geltendmachung gemäß § 12 Arbeitsvertrag erloschen. Danach verfallen vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sobald sie nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten nach jeweiliger Fälligkeit eines Anspruches schriftlich geltend gemacht werden. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz aus dem zur Kündigung des Handelsvertretervertrages durch P führenden und gegen die Schadensabwendungspflicht verstoßenden Verhalten des Beklagten gegenüber der Versicherung ist ein solcher vertraglicher Anspruch im Sinne des § 12 Arbeitsvertrag. Er war spätestens mit Zustellung des Urteils des Landgerichts Münster am 12. Mai 2011 fällig. Der Anspruch hätte bis zum 12. November 2011 schriftlich geltend gemacht werden müssen. Diese Geltendmachung ist erst nach Ablauf dieses Tages mit Schreiben vom 24. Januar 2012 erfolgt.

a) "Vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne des § 12 Arbeitsvertrag erfassen alle auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhenden vertraglichen Haftungsansprüche der einen Arbeitsvertragspartei gegen die andere. Dies ergibt eine Auslegung der Verfallklausel nach den für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen.

aa) § 12 Arbeitsvertrag ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung in einem vom Kläger verwendeten Formulararbeitsvertrag.

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BAG, 6. September 2007, 2 AZR 722/06, NZA 2008, 219, Rn. 27; 13. Juni 2012, 7 AZR 169/11, AP BGB § 307 Nr. 65, Rn. 29; 12. Dezember 2012, 4 AZR 65/11, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 121, Rn. 18; 21. Februar 2013, 6 AZR 553/11, NZA-RR 2013, 590, Rn. 14; 5. März 2013, 1 AZR 417/12, NZA 2013, 916, Rn. 59; 11. Juni 2013, 9 AZR 758/11, EzA ATG § 6 Nr. 3, Rn. 20; 25. Juni 2013, 3 AZR 219/11, NZA 2013, 1421, Rn. 19; 23. Januar 2014, 8 AZR 130/13, NZA 2014, 777, Rn. 18; 19. März 2014, 5 AZR 299/13 (F), DB 2014, 1494, Rn. 18; 19. März 2014, 10 AZR 622/13, NZA 2014, 595, Rn. 29). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden, nicht rechtskundigen Vertragspartners (vgl. BAG, 19. März 2008, 5 AZR 429/07, NZA 2008, 757, Rn. 23; 18. November 2008, 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153, Rn. 23; 8. Dezember 2010, 7 AZR 438/09, NZA 2011, 586, Rn. 21; 7. Juni 2011, 1 AZR 807/09, NZA 2011, 1234, Rn. 24; 20. April 2012, 9 AZR 504/10, NZA 2012, 982, Rn. 24; 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 18; 23. Januar 2014, 8 AZR 130/13, a. a. O.). Der Verwender ist verpflichtet, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; sie müssen so gestaltet sein, dass der nicht rechtskundige Durchschnittsarbeitnehmer die benachteiligende Wirkung ohne Einholung von Rechtsrat erkennen kann (vgl. BAG, 19. März 2008, 5 AZR 429/07, a. a. O.).

Ausgangspunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (vgl. BAG, 13. Juni 2012, 7 AZR 169/11, AP BGB § 307 Nr. 65, Rn. 29; 12. Dezember 2012, 4 AZR 65/11, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 121, Rn. 18; 21. Februar 2013, 6 AZR 553/11, NZA-RR 2013, 590, Rn. 14; 5. März 2013, 1 AZR 417/12, NZA 2013, 916, Rn. 59; 11. Juni 2013, 9 AZR 758/11, EzA ATG § 6 Nr. 3, Rn. 20; 21. August 2013, 5 AZR 581/11, NZA 2014, 271, Rn. 19; 10. Dezember 2013, 3 AZR 796/11, BetrAV 2014, 319, Rn. 11; 23. Januar 2014, 8 AZR 130/13, NZA 2014, 777, Rn. 18; 19. März 2014, 10 AZR 622/13, NZA 2014, 595, Rn. 29). Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (vgl. BAG, 19. März 2008, 5 AZR 429/07, NZA 2008, 757, Rn. 24; 18. November 2008, 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153, Rn. 23; 13. Juni 2012, 7 AZR 169/11, a. a. O.; 5. März 2013, 1 AZR 417/12, a. a. O.; 11. Juni 2013, 9 AZR 758/11, a. a. O.; 23. Januar 2014, 8 AZR 130/13, a. a. O.; 19. März 2014, 10 AZR 622/13, a. a. O.).

Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG, 12. Dezember 2012, 4 AZR 65/11, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 121, Rn. 18; 10. Juli 2013, 10 AZR 898/11, AP BGB § 305c Nr. 16, Rn. 17; 21. August 2013, 5 AZR 581/11, NZA 2014, 271, Rn. 19; 10. Dezember 2013, 3 AZR 796/11, BetrAV 2014, 319, Rn. 11; 22. Juli 2014, 9 AZR 981/12, [...] Rn. 21). Der mit dem Vertrag verfolgte Zweck ist nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele einzubeziehen (vgl. BAG, 31. August 2005, 5 AZR 545/04, NZA 2006, 324, Rn. 39; 19. März 2009, 6 AZR 557/07, NZA 2009, 896, Rn. 21; 7. Juni 2011, 1 AZR 807/09, NZA 2011, 1234, Rn. 24; 13. Juni 2012, 7 AZR 169/11, AP BGB § 307 Nr. 65, Rn. 29; 18. September 2012, 3 AZR 415/10, NZA 2013, 210, Rn. 24; 11. Juni 2013, 9 AZR 758/11, EzA ATG § 6 Nr. 3, Rn. 20; 23. Januar 2014, 8 AZR 130/13, NZA 2014, 777, Rn. 18; 19. März 2014, 10 AZR 622/13, NZA 2014, 595, Rn. 29). Bei der einzubeziehenden erkennbaren Interessenlage des jeweils anderen Vertragspartners kommt es grundsätzlich nicht auf die konkrete Interessenlage eines der konkret Beteiligten und deren Erkennbarkeit für den anderen an, vielmehr sind nur die Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise, d. h. die typische Interessenlage der Beteiligten maßgebend (Schlewing, NZA Beil. 2/2012, 33 <34>). Eine derartige Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab ist geboten, weil der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformuliert worden sind und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann (vgl. BAG, 19. März 2009, 6 AZR 557/07, a. a. O.; 13. Juni 2012, 7 AZR 169/11, a. a. O.).

Die den Vertragsschluss begleitenden Umstände sind grundsätzlich nur bei der Frage, ob eine unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 und 2 BGB vorliegt, im Rahmen der AGB-Kontrolle eines Verbrauchervertrags nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zu berücksichtigen (vgl. BAG, 7. Dezember 2005, 5 AZR 535/04, NZA 2006, 423, Rn. 22; 18. Mai 2010, 3 AZR 373/08, NZA 2010, 935, Rn. 50). Davon zu unterscheiden sind die zum Vertragsschluss führenden, für die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußere Umstände, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen und einem verständigen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben. Umstände, die den konkreten Arbeitnehmer bzw. die konkreten Umstände des Vertragsschlusses betreffen, sind nur dann von Belang, wenn im konkreten Einzelfall die Beteiligten übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinn verstanden haben (vgl. BAG, 18. Mai 2010, 3 AZR 373/08, a. a. O., Rn. 51; 13. Dezember 2011, 3 AZR 791/09, NZA 2012, 738, Rn. 17). Für eine objektive Auslegung ist dann kein Raum. In einem solchen Fall geht der übereinstimmende Wille nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung, sondern auch von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor (vgl. BAG, 15. September 2009, 3 AZR 173/08, NZA 2010, 342, Rn. 27; 22. Juli 2010, 6 AZR 170/08, [...], Rn. 37; BGH, 16. Juni 2009, XI ZR 145/08, NJW 2009, 3422, Rn. 16) und zwar auch zugunsten des Verwenders (vgl. BAG, 24. September 2008, 6 AZR 76/07, NZA 2009, 154, Rn. 25; BGH, 9. März 1995, III ZR 55/94, NJW 1995, 1494, zu II. 2. der Gründe).

Schließlich ist anerkannt, dass trotz eines entsprechenden Wortlauts Ausnahmefälle, auf die die Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf die Klausel schlechthin treuwidrig wäre (vgl. BGH, 25. März 1987, VIII ZR 71/86, NJW 1987, 2506, zu B. I. 2. b) cc) der Gründe), als von ihr nicht erfasst anzusehen sind. Ebenso haben völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu befürchten ist, außer Betracht zu bleiben (vgl. BAG, 13. Dezember 2011, 3 AZR 791/09, NZA 2012, 738, Rn. 17; BGH, 9. Juni 2011, III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618, Rn. 33). Außer Betracht bleiben solche Verständnismöglichkeiten, die theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGH, 16. Juli 2013, XI ZR 260/12, NJW 2013, 3163, Rn. 31; 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, NJW 2014, 2708, Rn. 16).

bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall findet § 12 Arbeitsvertrag auf sämtliche vertraglichen Haftungsansprüche des Klägers wegen Pflichtverletzungen des Beklagten Anwendung.

(1) Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts erfassen allerdings Ausschlussfristen, die für "alle Ansprüche, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben," für "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" oder für "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen," gelten sollen, grundsätzlich nicht Ansprüche aus vorsätzlicher und/oder (grob) fahrlässiger Schädigung. Vielmehr erscheine zweifelhaft, ob die Haftung wegen Vorsatzes nach dem Willen der Parteien von der Ausschlussfrist umfasst sein solle. Es liege nahe, dass die Parteien Ansprüche aus vorsätzlichen Vertragsverstößen und vorsätzlichen unerlaubten Handlungen nicht einbezogen hätten (vgl. BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111, zu III. 2. der Gründe; 28. September 2005, 5 AZR 52/05, NZA 2006, 159, zu II. 2. b) der Gründe). Zudem sei eine Vertragsklausel wirksam, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragsparteien nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstoße. Eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung ergebe, dass solche Ausnahmefälle nicht erfasst würden. Die Parteien hätten die in § 309 Nr. 7 BGB genannten besonderen Ansprüche (wegen Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit) nicht eigens erwähnt und offenbar auch nicht bedacht (vgl. BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, a. a. O, zu III. 6. der Gründe).

Eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags vereinbarte Ausschlussfrist sei daher regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen solle. Im Hinblick auf die aus § 202 Abs. 1 BGB sich ergebende klare Gesetzeslage sei davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit solchen Vertragsklauseln keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen gesetzliche Verbotsnormen haben regeln wollen. Ohne besondere Hinweise im Einzelfall sei eine Anwendung auch auf die Fälle, die durch zwingende gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, gerade nicht gewollt. Ohne solche Besonderheiten könne auch nicht angenommen werden, die Ausschlussfrist beziehe sich auf Kriterien, die aufgrund von Rückausnahmen, hier § 278 Satz 2 BGB, ausnahmsweise doch regelbar seien (vgl. BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 22).

(2) Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass Ausschlussfristen, welche die Verjährungsfristen für "Gewährleistungsrechte des Käufers", "Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln" oder "vertragliche Ansprüche des Reisenden" abkürzen, Ansprüche aus der Haftung für Schäden erfassen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf groben Verschulden des Verwenders oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen (vgl. BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674, Rn. 20; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486, Rn. 17; zuletzt BGH, 29. Mai 2013, VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584, Rn. 15; 19. Juni 2013, VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211, Rn. 30). Nach der Auffassung der erkennenden Kammer des Berufungsgerichts erfassen Ausschlussfristen, welche die für die "beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag", "alle Ansprüche der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis" oder für "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen," gelten sollen, sämtliche Ansprüche aus der Haftung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, Rn. 243 ff., 283 f., [...] = NZA-RR 2011, 75 (Leitsatz); 25. September 2012, 14 Sa 280/12, [...], Rn. 139 ff.; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, [...], Rn. 9. ff.).

(3) An dieser Auffassung ist weiterhin festzuhalten. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden bei Anwendung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen maßgeblichen Grundsätze von Ausschlussfristen, welche dem Wortlaut nach umfassend für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten sollen, insbesondere auch Ansprüche erfasst, welche auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigung einer der Arbeitsvertragsparteien durch die andere beruhen. Dies gilt, wenn wie im vorliegenden Fall dem Wortlaut nach lediglich "vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst werden sollen, jedenfalls für vertragliche Haftungsansprüche des Klägers.

(a) Formulierungen wie "alle Ansprüche, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben", "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis", "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen", "beiderseitige Ansprüche aus diesem Vertrag" oder "alle Ansprüche der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis" erfassen schon dem Wortlaut nach alle denkbaren aus dem Arbeitsverhältnis ableitbaren Ansprüche. Die Arbeitsvertragsparteien bringen damit typischerweise zum Ausdruck, dass die Ausschlussfrist eine umfassende Reichweite haben soll. Das entspricht dem Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist, innerhalb eines überschaubaren, kurzen Zeitraums Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen. Dieses Ziel liegt im typischen Interesse der am Abschluss von Arbeitsverträgen beteiligten Verkehrskreise. Beides gilt auch für die seltener im Arbeitsverhältnis auftretenden Sachverhaltsgestaltungen, aus denen eine Partei Ansprüche gegen die andere ableiten kann. Selbst für solche Ansprüche soll innerhalb eines kurzen Zeitraums klar und eindeutig feststehen, ob die eine Arbeitsvertragspartei von der anderen in Anspruch genommen wird oder nicht. Dem trägt eine umfassend formulierte Ausschlussfrist Rechnung. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer werden nach Anspruchsgrundlagen differenzieren, wenn eine Ausschlussfrist schon ihrem Wortlaut nach für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten soll (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, [...], Rn. 243 f., 283; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, [...], Rn. 139, 141 f.; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, [...], Rn. 12).

Dieses Verständnis der beteiligten Verkehrskreise von individualrechtlichen Ausschlussfristen und von bestimmten dabei typischerweise verwendeten Formulierungen wird zudem geprägt von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Zum einen besitzen umfassend formulierte tarifvertraglicher Ausschlussfristen eine entsprechende Reichweite bis hin zu gesetzlich unabdingbaren Ansprüchen (vgl. zum Ganzen LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, [...], Rn. 241 f.; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, [...], Rn. 140, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Zum anderen gelten auch einzelvertraglich und selbst als Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Ausschlussfristen, welche "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen" bzw. "Ansprüche der Vertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen" erfassen sollen, für gesetzliche Ansprüche unabhängig davon, ob sie abdingbar oder unabdingbar sind (vgl. BAG, 24. März 1988, 2 AZR 630/87, NZA 1989, 101, zu II. 2. a) der Gründe; 13. März 2013, 5 AZR 954/11, NZA 2013, 680, Rn. 39 f.). Denn mit einer solchen Formulierung werden alle Ansprüche erfasst, welche die Arbeitsvertragsparteien auf Grund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ankommt (vgl. BAG, 13. März 2013, a. a. O.).

(b) Die für die hiervon abweichende Auslegung vom Bundesarbeitsgericht angeführten Argumente sind nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

(aa) Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Arbeitgeber grundsätzlich kein Interesse hat, einen gesetzwidrigen Haftungsausschluss (z. B. für vorsätzlich verursachte Personenschäden) zu vereinbaren, der in jedem Fall nach § 134 BGB nichtig und bei Formulararbeitsverträgen nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam wäre (so aber BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 22). Ein solches Interesse, wenn man es als typische Interessenlage der beteiligten Arbeitgeberseite qualifiziert, muss zwar nicht für den konkret beteiligten Arbeitnehmer, jedoch für einen Arbeitnehmer als typischerweise beteiligter Verkehrskreis erkennbar sein, damit es berücksichtigt werden kann. Das ist aber schon aufgrund des umfassenden und im Hinblick auf dieses Arbeitgeberinteresse intransparenten Wortlauts der von Arbeitgeber umfassend vorformulierten Ausschlussfrist ausgeschlossen. Im Übrigen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, woraus sich sonst dieses Interesse erkennbar für die Arbeitnehmerseite ergeben soll, dass vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen in jedem Fall gesetzeskonform sein sollen.

(bb) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Arbeitsvertragsparteien bei der Vereinbarung einer Ausschlussfrist eher an laufende Entgeltansprüche, also an Ansprüche des Arbeitnehmers, gegebenenfalls aber auch an Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts, nicht aber an vertragliche oder deliktische Ansprüche wegen Personenschäden denken (so aber BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 22), wobei im Rahmen dieses Auslegungsansatzes die ebenfalls von einer umfassend formulierten Verfallfrist erfassten Ansprüche wegen sonstiger Schäden nicht beachtet werden, obwohl selbst dieser Haftungsausschluss nach § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB ohne Wertungsmöglichkeit zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt führt. Es ist fraglich, ob die beteiligten Verkehrskreise überhaupt bestimmte Ansprüche bei der formularmäßigen Vereinbarung einer Ausschlussfrist im Blick haben.

Es kann jedoch unterstellt werden, dass weder der Arbeitgeber bei der Vorformulierung der Ausschlussfrist noch beide Arbeitsvertragsparteien in den Verhandlungen und bei Vertragsschluss an Ansprüche denken, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Partei durch die andere beruhen oder wegen sonstiger Schäden aufgrund von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen einer Vertragspartei bestehen. Bei einer im Rahmen der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zugrunde zu legenden typisierenden Betrachtung liegt dies jedoch nicht daran, dass es sich um fernliegende Ansprüche handelt. Dies ist vielmehr bedingt durch das allgemeine Verständnis der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise, dass die in der Ausschlussfrist allgemein für "Ansprüche" ohne Einschränkung bestimmte Reichweite umfassend ist. Um regelungsbedürftige außergewöhnliche oder fernliegende Fälle muss man sich deswegen keine Gedanken machen (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, Rn. 244, [...]; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 141., [...]; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, [...], Rn. 15).

"Außergewöhnlich" oder "fernliegend" ist im Hinblick auf das Prinzip der objektiven Auslegung ohnehin nur dann anzunehmen, wenn es sich lediglich um eine theoretisch denkbare, praktisch jedoch fernliegende Verständnismöglichkeit handelt, die Klausel ersichtlich auf die theoretisch erfasste Fallgestaltung nicht zugeschnitten ist oder die Berufung auf die Klausel schlechthin treuwidrig wäre. Das ist bei Schadensersatzansprüchen generell nicht der Fall. "Außergewöhnlich" bzw. "fernliegend" ist nicht zu verwechseln mit "zahlreich", insbesondere nicht auf diese Bedeutung beschränkt (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, [...], Rn. 283; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 143 f.; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, [...], Rn. 15). Schadensersatzansprüche im Arbeitsverhältnis sind weder außergewöhnlich noch fernliegend oder zahlenmäßig belanglos. Daher ist es unerheblich, dass die Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung der Gesundheit des Arbeitnehmers, welche ohnehin nur einen Ausschnitt möglicher wechselseitiger Haftungsansprüche darstellen, in der Praxis keine große Rolle spielt und ob die Parteien dies bedacht oder für regelungsbedürftig gehalten haben (so aber BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111, III. 6. der Grunde; 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 22). Bei einer umfassend formulierten Vertragsbestimmung muss man sich um regelungsbedürftige Fälle generell keine Gedanken machen. Was die konkret betroffenen Parteien bedacht haben, sind im Übrigen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht zu berücksichtigende den Vertragsschluss begleitende Umstände (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/14, a. a. O., Rn. 284).

(cc) Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, man schieße über das Ziel der AGB-Kontrolle hinaus, wenn man bei der Auslegung nach dem Wortlaut halt mache und vom Klauselverwender verlange, dass er jede denkbare Ausnahmesituation in der Weise berücksichtige, dass er sie ausdrücklich aus der Bestimmung herausnehme. Der Zugewinn an materieller Transparenz führe zu einer deutlichen Einbuße an formeller Transparenz (so Schlewing, NZA Beil. 2/2012, 33 <34> m. w. N.). Zum einen erfasst eine umfassend formulierte Ausschlussfrist wie diejenige des vorliegenden Falles nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch ihrem typischen Sinn und Zweck sowie der typischen Interessenlage der Beteiligten die in § 202 Abs. 1, § 309 Nr. 7 BGB genannten Ansprüche. Weiter kann ohne Beeinträchtigung der formellen, d. h. wahrnehmbaren Transparenz materiellen, d. h. inhaltlichen Transparenz Genüge getan werden, indem hinsichtlich des Verfalls von Ansprüchen geregelt wird: "Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatzes, wegen fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen" (vgl. LAG Hamm, 25. September 2012, 14 Sa 280/12, [...], Rn. 145).

(4) Bei Anwendung der objektiven Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gilt daher: Wer als Arbeitgeber eine für "alle Ansprüche" geltende Ausschlussfrist vorformuliert, meint dies auch so. Wer als Arbeitnehmer eine solche Klausel akzeptiert, stimmt ihr in diesem - für einen verständigen und redlichen Arbeitnehmer auch erkennbaren - Umfang zu. Das schließt es aus, dass Formulierungen wie "alle Ansprüche, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben" oder "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" usw. nicht die Ansprüche aus der Verschuldenshaftung im Sinne der § 202 Abs. 1, § 309 Nr. 7 BGB einbeziehen. Bei einem anderen Verständnis wird die für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgebliche Auslegung nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn, bei der es auf den Willen der konkreten Vertragsparteien nicht ankommt, gerade nicht angewendet (vgl. LAG Hamm, 25. September 2012, 14 Sa 280/12, [...], Rn. 146).

(5) Besonderer Hinweise oder Besonderheiten dafür, dass auch auf die Fälle, die durch zwingende gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, eine Anwendung der Ausschlussfrist gewollt ist (vgl. BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 22), bedarf es nicht. Eine solche Auffassung läuft darauf hinaus, dass es grundsätzlich Berücksichtigung finden soll, ob die Parteien oder auch nur der Verwender nicht gegen das Gesetz verstoßen wollen. Bei einer rechtskonformen Anwendung der Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen ist dies jedoch ausgeschlossen. Es ist insbesondere bei Berücksichtigung des Verständnisses der beteiligten Verkehrskreise nicht vertretbar, eine umfassend formulierte Verfallfrist entgegen ihrem Wortlaut einschränkend auszulegen mit der Begründung, die Parteien wollten nur das regeln, was gesetzlich nicht zwingend geregelt ist. Mit dieser "Begründung" kann man jede Form einer rechtlicher Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einstellen, wenn wie hier bei der Verwendung einer umfassend formulierten Ausschlussfrist von vornherein ohne tatsächliche Grundlage unterstellt wird, ein gesetzeswidriger Inhalt sei in der zu überprüfenden Klausel trotz ihres Wortlauts nicht enthalten, weil die Parteien ihn ja nicht vereinbaren wollten.

(a) Insbesondere wird dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen damit jedes Verwendungsrisiko bei einer Klausel genommen, mit der er einseitig versucht, bis zum Rand des Gesetzes und ggf. darüber hinaus seine Interessen durch die von ihm gestellten Vertragsbedingungen gegenüber der anderen Vertragspartei durchzusetzen. Wie die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu den Haftungsausschlüssen (vgl. BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486; 29. Mai 2013, VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584; 19. Juni 2013, VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211) zeigen, geht es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade darum, durch ihre Formulierung selbst gesetzlich eindeutig geregelte Fallgestaltungen im einseitigen Interesse des Verwenders zulasten der anderen Vertragspartei regeln zu wollen und deswegen so zu verwenden. Ein möglicher Gesetzesverstoß wird entweder nicht bedacht oder als unvermeidliches Risiko in Kauf genommen. Es fehlt damit schon an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, das gesetzlich zwingend geregelte Fallgestaltungen von einer arbeitgeberseitig gestellten Arbeitsbedingung nicht erfasst werden sollen. Typischerweise liegt dies vielmehr nicht vor.

Die Auffassung, die - vermeintliche - Absicht gesetzeskonformen Verhaltens selbst nur einer Seite schließe im Wege der Auslegung einen gesetzwidrigen Inhalt der Vertragsklausel aus, blendet dieses typische Verwenderinteresse aus. Kann sich der Arbeitgeber sicher sein, dass er gegenüber dem Arbeitnehmer den gesetzlich zulässigen Inhalt einer Vertragsklausel stets durchsetzen kann, wenn ein unter dem Gesichtspunkt der §§ 307 ff. BGB oder aus anderen gesetzlichen Gründen wie z. B. § 202 Abs. 1 BGB problematischer Inhalt von der Rechtsprechung schon im Wege der Auslegung heraus interpretiert wird, wird er nicht mehr versuchen, eine angemessene Klausel zu formulieren. Erst das Risiko der Totalunwirksamkeit zwingt mangels anderer Möglichkeiten den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verwendung angemessener Klauseln (vgl. ErfK/Preis, § 310 BGB Rn. 95).

(b) Der Auslegungsansatz des Bundesarbeitsgerichts wird schließlich dem bestehenden strukturellen Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. dazu zuletzt BAG, 6. Mai 2014, 9 AZR 678/12, DB 2014, 1992, Rn. 15) nicht gerecht, wie es im Falle von vom Arbeitgeber einseitig vorformulierten und gestellten Klauseln regelmäßig vorliegt (vgl. BAG, 23. August 2012, 8 AZR 804/11, NZA 2013, 268, Rn. 37). Das war gerade Grund für den Gesetzgeber, einseitig vom Arbeitgeber festgesetzte Arbeitsbedingungen vor dem Hintergrund der existentiellen Angewiesenheit des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz einer gesetzlich begründeten und nicht nur der bis dahin uneinheitlich ausgeübten richterrechtlich begründeten Inhaltskontrolle zu unterwerfen, damit das Schutzniveau der Vertragsinhaltskontrolle im Arbeitsrecht nicht hinter demjenigen des Zivilrechts zurückbleibt (BT-Drucks. 14/6857, S. 53 f.). Die Berücksichtigung eines typischerweise nicht vorliegenden und zudem einseitigen Willens zu gesetzeskonformen Verhalten auf Seiten des Arbeitgebers liefert den Arbeitnehmer intransparenten und irreführenden Vertragsklauseln aus. Gerade im Fall einer umfassend formulierten Ausschlussfrist kann er aufgrund des Wortlauts bei seinen - auf der Basis eines durchschnittlichen Vertragspartners zu unterstellenden - Verständnismöglichkeiten den wirklichen Inhalt der Klausel nicht mehr ohne Einholung von Rechtsrat erkennen. Dies schließt eine derartige Auslegung aus (vgl. BAG, 19. März 2008, 5 AZR 429/07, NZA 2008, 757, Rn. 23). Ebenso wie Reisende (vgl. BGH, 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486) oder Käufer, selbst wenn diese Unternehmer sind (vgl. BGH, 19. September 2007, VIII ZR 141/06, NJW 2007, 3774) muss auch der Arbeitnehmer bei einer umfassend formulierten Ausschlussfrist nicht erkennen, dass diese nicht umfassend, sondern lediglich gesetzeskonform gemeint ist.

cc) Vorliegend haben die Parteien in § 12 Arbeitsvertrag vereinbart, dass "vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" verfallen sollen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht worden sind. Anders als die bisher sowohl vom Bundesarbeitsgericht als auch der erkennenden Kammer des Berufungsgerichts beurteilten in einer Formularvertragsklausel enthaltenen Verfallfristen, die für alle Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gelten sollten und damit auch gesetzliche Ansprüche umfassten (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, [...], Rn. 245), kann aufgrund der gegenständlichen Eingrenzung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung des objektiv-generalisierenden Maßstabes bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht davon ausgegangen werden, dass unter Zugrundelegung des Verständnisses der typischerweise am Abschluss von Arbeitsverträgen beteiligten Verkehrskreise damit alle auf dem Lebenssachverhalt "Arbeitsverhältnis" beruhenden Ansprüche von der Ausschlussfrist erfasst sein sollen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass für eine entsprechend formulierte tarifliche Ausschlussfrist (§ 24 MTV DBV Winterthur) das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass ein Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung wie z. B. ein Sozialplananspruch kein vertraglicher Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis ist (vgl. BAG, 13. Februar 2007, 1 AZR 184/06, NZA 2007, 825, Rn. 36 ff.).

Einer abschließenden Entscheidung bedarf es nicht, weil der vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Schadensabwendungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis als vertraglicher Anspruch von der Verfallklausel des § 12 Arbeitsvertrag in jedem Fall erfasst wird.

dd) Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass Ausschlussfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam seien, soweit sie die in § 202 Abs. 1, § 309 Nr. 7 BGB genannten Haftungsansprüche erfassen, ist dies zwar zutreffend. Die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst vorformulierten Vertragsbedingungen (vgl. BAG, 27. Oktober 2005, 8 AZR 3/05, NZA 2006, 257, Rn. 16; 28. Juni 2006, 10 AZR 407/05, NZA 2006, 1157, Rn. 15; BGH, 2. April 1998, IX ZR 79/97, NJW 1998, 2281, zu II. 3. a) der Gründe). Dementsprechend kann der Kläger als Arbeitgeber und Verwender der vorformulierten Bedingungen des Arbeitsvertrages sich gegenüber dem Beklagten als Arbeitnehmer nicht darauf berufen, dass im Rahmen einer AGB-Kontrolle § 12 Arbeitsvertrag unwirksam ist.

b) Die danach einzuhaltende Frist von sechs Monaten für die Geltendmachung des Anspruchs des Klägers auf Schadensersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzungen des Beklagten begann gemäß § 12 Arbeitsvertrag mit dessen Fälligkeit. Diese lag spätestens mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts Münster vom 25. März 2011 (022 O 72/10) am 12. Mai 2011 vor.

aa) Die Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 271 BGB ist allerdings nicht stets mit der Fälligkeit im Sinne tariflicher oder vertraglicher Ausschlussfristen gleichzusetzen (vgl. BAG, 14. März 2012, 10 AZR 172/11, NZA-RR 2012, 480, Rn. 39). Vielmehr wird der Begriff der Fälligkeit von den Gerichten für Arbeitssachen unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht ausgelegt (vgl. BAG, 1. März 2006, 5 AZR 511/05, NZA 2006, 783, zu II. 3. der Gründe). Dies ist vom Einzelfall, insbesondere vom Inhalt des unter einer Verfallklausel stehenden Anspruchs abhängig (vgl. Weyand, Ausschlussfristen im Tarifrecht, Kapitel 5 Rn. 7).

Eine Ausschlussfrist beginnt danach erst dann, wenn der Berechtigte den Anspruch rechtlich und tatsächlich geltend machen kann (vgl. LAG Hamm, 17. Februar 2012, 10 Sa 1479/12, [...] Rn. 71; ErfK/Preis, § 218 BGB Rn. 52; Weyand, a. a. O.). Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können. Voraussetzung dafür ist, dass der Gläubiger weiß, dass überhaupt Ansprüche bestehen. Dazu bedarf es zunächst der Kenntnis der tatsächlichen Voraussetzungen, die überhaupt erst die Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs begründen. Des Weiteren muss der Anspruchsberechtigte - anders als bei der Verjährung - objektiv in der Lage sein, die Anspruchshöhe zu beziffern. Dies korrespondiert mit der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist erst beginnt, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Fälligkeit liegt nicht vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen (vgl. BAG, 16. Mai 1984, 7 AZR 143/81, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85, zu II. 1. der Gründe, 9. Februar 2005, 5 AZR 175/04, NZA 2005, 814, zu III. 5. c) aa) der Gründe; 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111, III. 7. c) der Grunde; 1. März 2006, 5 AZR 511/05, NZA 2006, 783, zu II. 3. der Gründe; 18. August 2011, 8 AZR 187/10, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 198, Rn. 43; 14. März 2012, 10 AZR 172/11, NZA-RR 2012, 480, Rn. 39 f.; ErfK/Preis, a. a. O.).

Bei Schadensersatzansprüchen tritt Fälligkeit daher ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte. Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und er seine Forderungen wenigstens annähernd beziffern kann. Zur Fälligkeit der Forderung reicht es aus, wenn der Gläubiger die Ansprüche so deutlich bezeichnen kann, dass der Schuldner erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll. Dementsprechend muss zumindest die ungefähre Höhe der Forderung vom Gläubiger benannt werden. Die Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs setzt darüber hinaus voraus, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist. Erst mit der Entstehung des Schadens kann auch ein Schadensersatzanspruch entstehen (vgl. BAG, 16. Mai 1984, 7 AZR 143/81, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85, zu II. 1. der Gründe; 18. August 2011, 8 AZR 187/10, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 198, Rn. 43; 14. März 2012, 10 AZR 172/11, NZA-RR 2012, 480, Rn. 41).

bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall begann die Frist spätestens am 12. Mai 2011.

(1) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, wusste Kläger bereits aus dem Gespräch vom 22. April 2010, dass der Beklagte ihm nach § 278 BGB zuzurechnende Pflichtwidrigkeiten zum Nachteil der P begangen hatte. Das entsprechende Geständnis des Beklagten in diesem Gespräch nahm der Kläger zum Anlass, noch am selben Tag die sofortige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per Aufhebungsvertrag mit dem Beklagten zu vereinbaren. Aus dem Kündigungsschreiben der P vom 5. Mai 2010 war zudem ersichtlich, dass die Versicherung die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses zumindest auch auf Pflichtwidrigkeiten des Beklagten stützte. Mit Ausspruch der Eigenkündigung des Klägers vom 11. Mai 2010 gegenüber der P zum 31. Dezember 2010 stand fest, dass eine Wirksamkeit der vorausgehenden Kündigungen der P mit dem Verlust von Provisionsansprüchen und Organisationskostenzuschüssen für den Zeitraum 5. Mai 2010 bis 31. Dezember 2010 einhergehen und sich zugleich auf diesen Zeitraum beschränken wird. Folgt man dem Kläger ferner in seiner Darstellung, dass er gegenüber der P bereits am 22. April 2010 und danach fortgesetzt deutlich gemacht hat, keinerlei eigene Manipulationen zu deren Nachteil begangen zu haben, muss ihm - zumal anwaltlich beraten - schon zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 5. Mai 2010 deutlich gewesen sein, dass der Verlust der Einnahmen aus dem Handelsvertretervertrag allein auf ein Fehlverhalten des Beklagten zurückzuführen ist und er die Kündigung unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung nach § 278 BGB kaum wird abwenden können. Daran ändern auch die Ausführungen in seiner Berufungsbegründung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm nichts.

Die Schlussabrechnungen über die Jahresprovisionen der Jahre 2007 bis 2009 lagen dem Kläger ausweislich der auf den Schlussabrechnungen für 2007 und 2008 enthaltenen Daten (vgl. Anlage K11 zum Schriftsatz des Klägers vom 21. August 2012, Bl. 62 ff.) spätestens Mitte Februar des Folgejahres vor, also vollständig ab Februar 2010. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass der Eintritt eines Schadens jedenfalls der Höhe nach erst mit dem Ablauf des 31. Dezember 2010 ermittelt werden konnte, weil erst dann feststand, ob und in welcher Höhe er ggf. einen Zwischenverdienst aus anderer Tätigkeit erzielen würde. Eine zumindest vorläufige Bezifferung der entgangenen Einnahmen nach dem Durchschnittsverdienst der Jahre 2007 bis 2009 war dem Kläger aber dann bereits ab dem 1. Januar 2011 möglich.

Am 1. Januar 2011 kannte der Kläger demnach alle für die Entstehung des Schadensersatzanspruches und seine Berechnung maßgeblichen Tatsachen und war in der Lage, diesen Anspruch tatsächlich und rechtliche unter seiner ungefähren Bezifferung geltend zu machen. Insbesondere stand einer Bezifferung nicht entgegen, dass über das Schicksal des vom Kläger geltend gemachten Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB in dem vor dem Landgericht Münster anhängigen Verfahren noch nicht entschieden worden war. Das war als bloße Ungewissheit über den Bestand eines solchen Anspruches bei der Durchsetzung des Schadensersatzanspruches unbeachtlich (vgl. dazu für die Fälligkeit des Anspruches auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG trotz Ungewissheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines noch nicht abgeschlossenen Kündigungsschutzprozesses: BAG, 3. August 1982, 1 AZR 77/81, AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 5, zu Nr. 1 der Gründe). Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches war dem Kläger objektiv und subjektiv ab 1. Januar 2011 möglich. An dessen Entstehung und der Möglichkeit seiner Bezifferung nach Grund und Höhe ab diesem Zeitpunkt änderte eine später den Schaden möglicherweise minimierende Zahlung der P auf einen Anspruch nach § 89b HGB grundsätzlich nichts.

Dem steht nicht entgegen, dass die Ausschlussfrist für einen Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen eines von diesem verursachten Schadens nicht mit Schadensentstehung, sondern mit Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch den geschädigten Dritten (vgl. BAG, 16. März 1966, 1 AZR 411/65, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 32, zu Nr. 2 c) der Gründe) oder die Ausschlussfrist für einen gegen den Arbeitgeber gerichteten Freistellungsanspruch von der Außenhaftung gegenüber einem Dritten erst dann, wenn der Arbeitnehmer von dem Dritten mit Erfolg in Anspruch genommen worden ist (vgl. BAG, 18. Januar 1966, 1 AZR 247/63, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 37, zu II. 1. der Gründe), zu laufen beginnt. In diesen Fällen geht es darum, ob überhaupt eine Schaden entstanden ist, den der Arbeitnehmer zu ersetzen bzw. von dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freizustellen hat. Das ist nicht zu vergleichen mit der Ungewissheit über die Wirksamkeit einer Kündigung des Handelsvertretervertrages und einem ggf. im Wege des Vorteilsausgleiches anzurechnenden Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Der Schaden selbst, nämlich der Provisionsausfall des Klägers, und die dafür vom Beklagten gesetzten Ursachen sind vielmehr bereits entstanden und bekannt.

(2) Selbst wenn man dem Kläger zubilligt, zur Klärung des Bestehens eines Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens gegen die P bei dem Landgericht Münster abwarten zu dürfen, so musste ihm, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, spätestens nach dem klageabweisenden Urteil vom 25. März 2011 klar sein, dass mehr als nur die abstrakte Gefahr eines Vermögensschadens bestand. Weitere tatsächliche oder rechtliche Erkenntnisse aus dem Berufungsverfahren waren auch unter Berücksichtigung der Berufungsschrift des Klägers in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm nicht zu erwarten. Der Sachverhalt in seinen unterschiedlichen Facetten, auf den die P die außerordentlichen Kündigungen und den Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs stützte, war bekannt. Der Kläger konnte nach Kenntnisnahme der Urteilsgründe einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten durch den Verlust von Provisionseinnahmen bis 31. Dezember 2010 nach Grund und Höhe überblicken und ihn auch annähernd beziffern. Der Schadensersatzanspruch war deshalb spätestens nach Zustellung des Urteils des Landgerichts Münster am 12. Mai 2011 fällig und schriftlich gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, um diesem unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck einzelvertraglicher Ausschlussfristen deutlich zu machen, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis in wirtschaftlicher Hinsicht noch nicht als abgeschlossen betrachtete.

c) Aufgrund der Fälligkeit eines Schadensersatzanspruches am 12. Mai 2011 war der Kläger gehalten, diesen gegen den Beklagten bis spätestens 12. November 2011 schriftliche geltend zu machen. Eine Geltendmachung ist jedoch erst mit Schreiben vom 24. Januar 2012 durch den Kläger erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war sein vertraglicher Schadensersatzanspruch bereits verfallen.

2. Es kann offen bleiben, ob Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gemäß § 12 Arbeitsvertrag verfallen sind. Denn solche gesetzlichen Ansprüche bestehen nicht.

a) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Eine solche Verletzung des Eigentums des Klägers liegt hier nicht vor. Als Eigentumsverletzung gilt die Einwirkung auf die Substanz einer Sache, etwa durch ihre Zerstörung oder ihre Beschädigung, die Entziehung der Sache und der daraus resultierende Schäden verstanden. Schutzgut ist das Eigentum im Sinne des BGB, eigentumsähnliche Rechte, Anwartschaftsrechte. Dagegen werden Forderungen und andere Vermögensrechte bzw. reine Vermögensschäden nicht erfasst (vgl. BeckOK BGB/Spindler, Stand 1. November 2013, § 823 BGB Rn. 40; Jauernig/Teichmann, BGB, 15. Auflage, 2014, § 823 BGB Rn. 6 - 10, 19; MüKoBGB/Wagner, 6. Auflage, 2013, § 823 BGB Rn. 164 f.; Palandt/Sprau, BGB, 73. Auflage, 2014, § 823 BGB Rn. 7, 11). Die Vertragsbeziehung des Klägers zu der P als selbständiger Versicherungsvertreter ist keine Eigentumsposition, weil es sich hierbei lediglich um ein schuldrechtliches Verhältnis handelt. Ebenso sind die daraus sich ergebenden Forderungen des Klägers lediglich Bestandteile seines Vermögens. Dies wird als solches nicht als Eigentum oder sonstiges absolutes Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützt.

b) Gemäß § 823 Abs. 2 BGB trifft die gleiche Verpflichtung zu Schadensersatz wie nach § 823 Abs. 1 BGB denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Eine Rechtsnorm ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Erforderlich ist ferner, dass die Norm dazu bestimmt ist, gerade vor Schädigungen der eingetretenen Art zu schützen, der jeweilige Schaden also von ihrem Schutzbereich umfasst ist. Dazu muss der Geschädigte zu dem geschützten Personenkreis gehören, in einem Rechtsgut oder Interesse verletzt worden sein, dessen Schutz die Norm zu dienen bestimmt ist, und es muss sich mit dem Schädigungsvorgang eine Gefahr verwirklicht haben, die durch das Gesetz gerade abgewendet werden soll. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz als Reflex einer Befolgung der Norm objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. BAG, 25. April 2001, 5 AZR 368/99, NZA 2002, 1211, zu B. II. 1. aa) der Gründe; BGH, 10. Februar 2011, I ZR 136/09, GRUR 2011, 444, Rn. 18).

Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch sein Verhalten kein zugunsten des Klägers geltendes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Der Beklagte hat eingeräumt, Schäden und Rechnungen manipuliert, unzulässige Provisionen kassiert und zur Regulierung vermeintlicher Schäden geleistete Zahlungen der P selbst vereinnahmt zu haben. Dies sind allesamt Taten, welche einen strafrechtlichen Vorwurf zum Nachteil der P begründen können. Insoweit kommen Betrug (§ 263 StGB) und/oder Untreue (§ 266 StGB) in Betracht. Strafbares Verhalten gegenüber der P verletzt aber kein für den Kläger geltendes Schutzgesetz. Untreue- und Betrugshandlungen zur Erlangung vermögenswerter Vorteile schützen zwar denjenigen, gegenüber dem diese Taten begangen werden und der deswegen einen Vermögensschaden erleidet. Nimmt aber der Geschädigte selbst aufgrund des schädigenden Verhaltens Handlungen gegenüber weiteren Personen vor, welche für diese mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sind, wird dies nicht mehr vom Schutzbereich des § 263 StGB oder des § 266 StGB erfasst. Das Verbot von Betrug und Untreue, welches gegenüber Vertragspartnern des Arbeitgebers verletzt wird, schützt deren Vermögensinteressen, nicht aber diejenigen des Arbeitgebers.

Soweit der Beklagte Urkundenfälschungen im Sinne des § 267 StGB begangen hat, indem er die Unterschrift des Klägers mehrfach fälschte, ist diese strafrechtliche Bestimmung kein Schutzgesetz (vgl. BGH, 3. Februar 1987, VI/ZR 32/86, NJW 1987, 1818; zu II. 2. der Gründe).

c) Ebenso wenig kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht. Es kann dabei offen bleiben, ob der Verstoß gegen die Schadensabwendungspflicht aus dem Arbeitsvertrag deswegen eine sittenwidrige Schädigung des Klägers darstellt, weil sich die Handlungen des Beklagten gegen die Versicherung richteten, mit welcher der Geschäftsstellenleitervertrag bestand und welche damit die Existenzgrundlage des Klägers sicherstellte. Jedenfalls fehlt es am erforderlichen Schädigungsvorsatz. Im Anwendungsbereich dieser Norm muss sich der Vorsatz auch auf den Eintritt des Schadens erstrecken (vgl. BAG, 18. Januar 2007, 8 AZR 234/06, NZA 2007, 1167, Rn. 18). Zwar kann der Schädigungsvorsatz aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns zu folgern sein; es genügt, wenn er als bedingter Vorsatz gegeben ist und wenn der Täter die Art des Schadens und die generelle Richtung des Schadensverlaufs abgesehen hat. Der Schaden ist aber nur insoweit zu ersetzen, als er von der Vorstellung des Täters über eine mögliche Schädigung umfasst wurde (vgl. BAG, 10. Mai 1990, 8 AZR 18/89, [...], zu III. 4. b) bb) der Gründe). Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme eines bedingten Vorsatzes setzt dabei voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen (vgl. BGH, 20. November 2012, VI ZR 268/11, NJW-RR 2013, 550, Rn. 32).

Hierfür fehlt es hinsichtlich der konkreten Schädigung, nämlich den Verlust von Provisionszahlungen nebst Organisationszuschüssen durch die außerordentliche Kündigung des Agenturvertrages seitens der P, an Anhaltspunkten. Weder hat der Beklagte bewusst und gewollt durch sein Verhalten gegenüber der P eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dieser und dem Kläger herbeiführen wollen noch eine solche als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen. Der Kläger hat zwar im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruch vorgetragen, dass der Beklagte aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit sich bewusst gewesen sei, dass kriminelle Handlungen im Versicherungsgewerbe auch für seinen Vorgesetzten, den Kläger, zu erheblichen Problemen bis hin zur fristlosen Kündigung des Geschäftsstellenleitervertrages führen können, und dies bewusst in Kauf genommen habe. In dieser Pauschalität ist der Vortrag des Klägers jedoch ungeeignet, einen Schädigungsvorsatz des Beklagten im Sinne des § 826 BGB zu begründen. Es fehlt an konkreten Tatsachen, aus denen sich ableiten lässt, dass der Beklagte es für möglich halten musste, dass die P den Vertrag mit dem Kläger außerordentlich kündigen würde, wenn sein Fehlverhalten "auffliegt", und er dies billigend in Kauf nahm, um trotzdem an die von ihm erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteile zu kommen. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgelegte "Verpflichtungserklärung zur Sofortregulierung" (Anlage K8 zur Klageschrift, Bl. 33 d. A.) enthält lediglich einen Hinweis, dass bei einer Überschreitung der Vollmacht im Rahmen der Sofortregulierung die Verpflichtung (des Klägers) besteht, den ausgezahlten Betrag in vollem Umfang der P zu erstatten. Insoweit mag der Beklagte eine Haftung des Klägers für sein Fehlverhalten in Form von Regressansprüchen der P gegen den Kläger für möglich gehalten und in Kauf genommen haben. Weitere Umstände, aufgrund derer er erkennen konnte, dass sogar eine Kündigung der Versicherungsvertretung durch die P in Betracht kam, sind jedoch nicht ersichtlich. Es kann nicht allgemein unterstellt werden, dass der Beklagte als ausgebildeter Versicherungskaufmann und danach weiterbeschäftigter Kundenbetreuer über eine eigene sowie einer Haftung des Klägers für Schadensersatzansprüche der P hinaus weitergehende Konsequenzen für den Kläger für möglich halten musste.

d) Schließlich scheidet ein Schadensersatzanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, nämlich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus.

aa) Ein Anspruch wegen der Verletzung des als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs kommt in Betracht, wenn spezielle Schutzvorschriften zugunsten eines Unternehmens nicht durchgreifen. Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über die bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen. Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen die § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur einzelne Geschäftsaktivitäten des Unternehmens beeinträchtigt werden (vgl. BGH, 15. Mai 2012, VI ZR 117/11, NJW 2012, 2579, Rn. 19, 21; 6. Februar 2014, I ZR 75/13, GRUR 2014, 904, Rn. 12; siehe auch BAG, 22. September 2009, 1 AZR 972/08, NZA 2009, 1347, Rn. 21 f.)

bb) Im vorliegenden Fall fehlt es an einem solchen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff des Beklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers. Der Betrieb der Versicherungsagentur bzw. der Geschäftsstelle der P als selbständiger Versicherungsvertreter ist zwar eine gegenwärtige, selbständige und gewerbliche Tätigkeit, welche sowohl Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn als auch die freiberufliche Tätigkeiten umfasst (vgl. BGH, 15. Mai 2012, VI ZR 117/11, NJW 2012, 2579, Rn. 19). Die schädigenden Handlungen des Beklagten richteten sich jedoch unmittelbar gegen die P. Dieser gegenüber hat er Schäden und Rechnungen manipuliert, von ihr unzulässige Provisionen kassiert und die zur Regulierung vermeintlicher Schäden geleistete Zahlungen der P selbst vereinnahmt sowie dazu Unterschriften des Klägers gefälscht. Dadurch hat er unmittelbar die P geschädigt, nicht aber den Kläger. Lediglich als Folge kam es dann zur Kündigung des Versicherungsvertretervertrages mit dem Kläger durch die P. Dieser Schaden des Klägers durch das Handeln des Beklagten ist nur mittelbar eingetreten. Letzteres war nicht - anders als eine Aufforderung an eine S, das Girokonto eines bestimmten Unternehmens zu kündigen (vgl. dazu BGH, 6. Februar 2014, I ZR 75/13, GRUR 2014, 904, Rn. 13) - darauf gerichtet, gezielt die P zur Kündigung des Vertrages mit dem Kläger zu veranlassen, um dessen gewerbliche Tätigkeit in dieser Form zu beenden.

3. Der Beklagte hat die Forderung des Klägers auf dessen Geltendmachung vom 24. Januar 2012 hin nicht durch seine E-Mail vom 8. März 2012 im Sinne des § 781 BGB anerkannt, wie das Arbeitsgericht zutreffend feststellt. Zunächst fehlt es an einer formgerechten Erklärung, weil die Erteilung einer Anerkenntniserklärung in elektronischer Form gemäß § 781 Satz 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen ist. Daneben hat der Beklagte mit der Erklärung, er werde überlegen, inwiefern und mit welcher Belastung er Schadensersatzzahlungen leisten könne, deutlich gemacht, sich sowohl zum "Ob" als auch zum "Wie" von Leistungen noch nicht abschließend erklären zu wollen. Damit fehlt es nach dem objektiven Erklärungsgehalt an einem Anerkenntnis im Rechtssinne, da aus der Erklärung ein Rechtsbindungswille des Beklagten nicht erkennbar hervortritt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war wegen Divergenz gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.

Vorschriften§ 89b HGB, § 280 Abs. 1, § 611, § 241 BGB, § 278 BGB, § 89a HGB, § 611 Abs. 1, § 241 Abs. 2, §§ 249 ff. BGB, § 134, § 202 Abs. 1 BGB, § 202 Abs. 1, § 276 Abs. 3 BGB, § 64 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 519 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO, § 280 Abs. 1 BGB, § 242 BGB, § 305 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1, 2 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, § 309 Nr. 7 BGB, § 278 Satz 2 BGB, § 134 BGB, § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB, §§ 307 ff. BGB, § 24 MTV, § 271 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 266 StGB, § 267 StGB, § 826 BGB, § 781 BGB, § 781 Satz 2 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG