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· Social Media | Fanpage-Betrieb

EuGH-Urteil: Müssen Unternehmen jetzt ihre Facebook-Seiten abschalten?

Bild: ©natanaelginting - stock.adobe.com | Montage IWW Institut

von Jörg Thole, Chefredakteur, IWW Institut

| Fast jeder Unternehmer betreibt aus Werbezwecken auch eine Fanpage auf Facebook. Doch seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) macht sich Unsicherheit breit. CE Chef easy erklärt Hintergründe und stellt Handlungsoptionen vor (EuGH-Urteil vom 05.06.18 Az.C-210/16). |

 

Der EuGH lässt mit seinem Richterspruch keinen Zweifel: Als Betreiber einer Facebook-Fanpage können auch Sie als Seitenbetreiber bei Datenschutzverstößen haftbar gemacht werden. Ob Facebook als Anbieter der technischen Infrastruktur gegen geltenden Datenschutz verstößt, muss das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun klären. Es wird den Fall in Revision weiterbearbeiten.

Facebook reagiert

Facebook hat sofort reagiert und kündigt jetzt ein Update an, „um es den Seitenbetreibern zu ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen“ ‒ siehe Presse-Statement vom 15.06.2018.

 

TIPP | Facebook ist gezwungen, die Richtlinien für Seitenbetreiber anzupassen. So sollte dann klar werden, welche Verantwortlichkeiten beim Seitenbetreiber und welche bei Facebook liegen. Im Moment weiß das nämlich keiner so ganz genau. Bis dahin heißt es für Sie: abwarten. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass Sie jetzt wegen des bloßen Betriebs Ihrer Unternehmens-Seite auf Facebook rechtlich belangt werden.

 

Es geht um die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Grundsätzlich wird für Sie auf Facebook in Zukunft das Gleiche gelten, wie für den normalen Website-Betrieb nach DSGVO: Sie müssen den Nutzern erklären können, ob Sie Daten speichern und wenn ja, wie Sie diese verarbeiten. Aber: Für die Facebook-Seite können Sie das aktuell gar nicht leisten. Facebook indes schon ‒ und damit wird sicher bald Klarheit geschaffen.

 

TIPP | Das ausstehende Urteil wird weite Kreise ziehen. Letztlich wird es alle Social-Media-Plattformen erfassen. Das heißt: Wenn Sie auch auf Twitter, Instagram, Pinterest etc. aktiv sind oder Web-Werkzeuge für interaktive Grafiken, Präsentationen etc. verwenden und auf Ihrer Website einbinden, so werden Sie den künftigen Grundsätzen des BVerwG und auch der DSGVO folgen müssen.

 

Wie hoch die Verantwortung nun für das BVerwG ist, zeigt die äußerst schwammige Formulierung des EuGH, der sagt: Der Grad der Verantwortlichkeit der verschiedenen Akteure sei unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen ...

Hintergrund zum Verfahren

Den eigentlichen Rechtsstreit fechten das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) und die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH aus. Das ULD hatte Wirtschaftsakademie verbieten wollen, eine Facebook-Fanpage zu betreiben. Das ULD sagt, die Wirtschaftsakademie habe

  • mit der Fanpage aktiv und willentlich zur Erhebung personenbezogener Daten der Besucher beigetragen und
  • von den Auswertungen der Facebook-Statistiken auch selbst profitiert.

 

Hiergegen zog die Wirtschaftsakademie vor Gericht. Sie sagt, sie sei

  • weder für die Datenverarbeitung durch Facebook noch
  • für die von Facebook gesetzten Cookies verantwortlich.

 

Die Vorinstanzen hatten zugunsten der Wirtschaftsakademie entschieden. Obwohl auch das BVerwG der Auffassung war, dass die Wirtschaftsakademie nicht als Verantwortliche für die Datenverarbeitung angesehen werden kann, legte es die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

 

FAZIT | Die Haltung des BVerwG macht deutlich, dass es nicht plant, Sie als Unternehmer für Dinge haftbar zu machen, die Sie nicht verantworten können. Gleichwohl: Wenn Facebook Transparenz geschaffen hat, werden Sie genau studieren müssen, welcher Verantwortungsbereich von Ihnen als Betreiber der Seite auszugestalten ist.

 

Weiterführende Links

Hier ein weiterführendes Video des Medienrechtsexperten Christian Solmecke:

 

 

CE-Beiträge:

Quelle: ID 45362337