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· Bundesverwaltungsgericht

Facebook-Fanpage bleibt riskant für Sie: Datenschützer dürfen „Abschalten“ verlangen

Bild: ©natanaelginting - stock.adobe.com

von Jörg Thole, Chefredakteur, IWW Institut

| Wenn Sie für Ihr Unternehmen eine Facebook-Fanpage betreiben, können Datenschützer den Betrieb untersagen, wenn die Facebook-Infrastruktur Datenschutz-Mängel aufweist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht nun ein Jahr nach dem EuGH entschieden (Urteil vom 11.09.2019 Az. BVerwG 6 C 15.18). Allerdings: Die Verlautbarung des Gerichts ist für Unternehmer keine Hilfe. Denn unklar bleibt, ob Facebook gegen den geltenden Datenschutz verstößt bzw. zum Zeitpunkt des konkreten Vorfalls verstoßen hat! |

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat vergangenes Jahr den Europäischen Gerichtshof (EuGH) befragt, ob die klagende Wirtschaftsakademie, die eine Fanpage betrieben hat, für die Datenverarbeitung durch Facebook verantwortlich sein kann. Denn die Datenschutzbehörde in Schleswig-Holstein hatte der Akademie den Betrieb ihrer Facebook-Fanpage untersagt.

Schon der EuGH war nicht konkret

Die zentrale Botschaft des EuGH im Juni 2018: Als Betreiber einer Facebook-Fanpage könnten auch die Seitenbetreiber (also Sie als Unternehmer) bei Datenschutzverstößen haftbar gemacht werden. Ob Facebook aber als Anbieter der technischen Infrastruktur gegen geltenden Datenschutz verstößt, bleibt unklar. Damals hieß es nur: Der Grad der Verantwortlichkeit der verschiedenen Akteure sei unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen ...

 

TIPP | Lesen Sie dazu auch ...

CE-Bericht zum EuGH-Urteil vom 05.06.18, Az.C-210/16

EuGH-Urteil: Müssen Unternehmen jetzt ihre Facebook-Seiten abschalten?

 

Doch wer gedacht hat, das BVerwG beurteilt jetzt den Grad der Verantwortlichkeit von Facebook, der irrte. So wurde auf Grundlage der EuGH-Vorgabe das Berufungsurteil lediglich aufgehoben. Die Sache selbst wurde nach einem Jahr Verweildauer zurück an das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) verwiesen.

Diese Kernbotschaften hinterlässt das BVerwG

  • Datenschutzbehörden dürfen Ihnen den Betrieb von Fanpages untersagen, wenn die Facebook-Infrastruktur gegen Datenschutzrecht verstößt.

 

  • Wenn sich der Datenschützer nicht mit Facebook anlegen will, kann er sich (weil es einfacher ist) auf die „Mitverantwortung des Fanpage-Betreibers“ berufen und Sie als Unternehmer in die Pflicht nehmen.

 

  • Die Deaktivierungsanordnung ist verhältnismäßig, wenn der Datenschützer keine anderweitige Möglichkeit zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände sieht.

 

FAZIT |

Willkür oder Hilflosigkeit: Wenn die Datenschutzbehörden an Facebook nicht rankommen, aber wissen, dass deren Datenverarbeitung rechtswidrig ist, kann der Betrieb von Facebook-Fanpages verboten werden. Das BVerwG eröffnet den Datenschützern hohen Gestaltungsspielraum und nennt das „Gedanke der Effektivität“ um „das hohe Datenschutzniveau durchzusetzen“.

 

Die Nutzung von Facebook-Fanpages als Werbekanal ist offenkundig bereits eine Grauzone. Sie müssen immer damit rechnen, dass Ihnen dieser Werbekanal von Behörden dicht gemacht wird. Denn die Frage, ob Facebook heute datenschutzkonform ist und morgen wieder nicht, wird vermutlich nie zweifelsfrei geklärt werden.

 

 

Das OVG darf sich derweil wieder an dem Streit-Fall zwischen der klagenden Bildungsakademie und den Datenschützern die Zähne ausbeißen. Es soll die Rechtmäßigkeit der ablaufenden Datenverarbeitungsvorgänge beim Benutzen der Facebook-Fanpage analysieren. Und weil der Fall nicht gestern, sondern vor über 6 Jahren passiert ist, muss das Gericht hier insbesondere die Vorschriften des Telemediengesetzes anwenden, denen die Fanpage-Betreiberin seinerzeit unterlag (Richtlinie 95/46/EG).

 

Weiterführende Links

 

Vorinstanzen:

 OVG Schleswig Urteil vom 04.09.2014, Az. 4 LB 20/13

 VG Schleswig, Urteil vom 09.10.2013, Az. 8 A 14/12

Quelle: ID 46136447