Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo

· Bundesrat

Insolvenzantragspflicht: Der Aufschub geht weiter ‒ bis Ende April 2021

Bild: © m.mphoto - stock.adobe.com

| Die Insolvenzantragspflicht wird weiter ausgesetzt ‒ jetzt bis zum 30.4.2021. Das hat der Bundesrat am 12.02.2021 beschlossen. Damit sind Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können, weiter abgesichert. Sie müssen jedoch nachweisen, dass sie Hilfsgelder beantragt haben oder zumindest anspruchsberechtigt waren bzw. sind. |

 

Eines gleich vorweg: Wenn Sie zu den Unternehmen zählen, für die keine Aussicht auf die Gewährung von Hilfsgeldern besteht oder wenn auch die Hilfsgelder nichts an der Insolvenzreife ändern, besteht kein Anspruch auf Aufschub.

 

 

Beachten Sie | Wenn das Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in der Zeit vom 01.11.2020 bis 28.02.2021 lediglich versäumt hat, einen Antrag auf Hilfsgelder zu stellen, kann die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen ‒ also anspruchsberechtigt wären!

 

Auch der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen wurde verlängert: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28.2.2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung: Gegenüber dem Schuldner wurde bis zum Ablauf des 18.2.2021 kein Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Steuererklärungen 2019

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2019 durch Steuerberater wurde verlängert: Die Frist endet am 31.8.2021 ‒ und nicht wie sonst üblich bereits Ende Februar. Parallel wurde auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet. Der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 beginnt folglich am 1.10.2021.

 

Quelle

Bundesrat kompakt 82/21

Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019, BGBl I 2021, S. 237

Quelle: ID 47159364