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· Fondsstandortgesetz (FoG)

Ab 01.07.2021: Höhere Freibeträge für Mitarbeiterbeteiligungen ‒ So schaffen Sie Motivation!

Bild: © alphaspirit - stock.adobe.com

| Der steuerliche Freibetrag wird für Mitarbeiterbeteiligungen vervierfacht ‒ von 360 auf 1.440 Euro pro Jahr. Ursprünglich war nur eine Verdoppelung auf 720 Euro vorgesehen. Vor allem Start-ups und Kleinunternehmen sollen motiviert werden, Anteile an ihrer Firma an Mitarbeiter zu vergeben. Damit steht Ihnen dann ab Juli ein neues Motivationsinstrument zur Verfügung. Verankert wurde die Regel im Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland (Fondsstandortgesetz ‒ FoG). |

1.440 Euro steuerfrei für Vermögensbeteiligungen

Um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen, wird im Einkommensteuergesetz (EStG) der steuerfreie Höchstbetrag von derzeit 360 Euro auf 1.440 Euro angehoben (§ 3 Nr. 39 EStG). Beachten Sie dazu die Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 21.04.2021. Damit wurde der ursprüngliche Regierungsentwurf noch einmal präzisiert.

Start-ups: Unternehmensbeteiligung zunächst steuerfrei

Ein neuer § 19a EStG regelt, dass die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden.

 

Beachten Sie | Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach 12 Jahren (im Entwurf waren es noch 10 Jahre) oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Übernimmt der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns.

 

Es soll vermieden werden, dass die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) beim Arbeitnehmer führt, ohne dass ihm Geld zugeflossen ist (dry income).

 

Mit der Regelung soll Deutschland als Wirtschaftsstandort im internationalen Vergleich attraktiver werden. Denn der Erfolg eines Start-up-Unternehmens hängt von der Gewinnung hochqualifizierter Fachkräfte ab. Start-up-Unternehmen soll es durch diese Anreize leichter fallen, Fachkräfte mit Anteilen an den Unternehmen zu beteiligen.

§19a Abs. 3 EStG regelt einzelne Fördervoraussetzungen

Gefördert werden demnach Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), deren Gründung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt. Die Schwellenwerte dürfen im Zeitpunkt der Übertragung oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten worden sein, damit eine vorläufige Nichtbesteuerung des Vorteils aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung erfolgen kann. Startup-Unternehmen erfüllen typischerweise diese Voraussetzungen.

 

Es gelten folgende Schwellenwerte

  • KMU: weniger als 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz höchstens 50 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. Euro,
  • kleines Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro,
  • Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro.

 

Die Regelungen gelten ab 01.07.2021 für alle Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30.06.2021 erfolgen.

Das Gesetz ist kein Durchbruch

Unter Finanzmarktexperten wird das Gesetz nicht als Durchbruch gefeiert. Die United Leaders Association (ULA) ‒ eine Vereinigung der deutschen Führungskräfteverbände kritisiert: „Ein wirklicher Durchbruch wäre eine Verzehnfachung des aktuellen Freibetrags auf 3.600 Euro jährlich gewesen, da Deutschland selbst nach den aktuellen Anpassungen noch immer im unteren Bereich der Förderung in unseren Nachbarländern liegt. Ein Stufenmodell solle weitere Schritte zu mehr Wettbewerbsfähigkeit vorsehen, fordert die Vereinigung für die Zukunft.

 

Ebenso sei bedauerlich, dass die Bedürfnisse der Start-up-Branche trotz Nachbesserungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden, um im globalen Wettbewerb um die besten Talente künftig als Standort auf Augenhöhe agieren zu können.

 

Im Übrigen wollte auch die damit befasste CDU-Arbeitsgruppe ein deutlicheres Signal setzen, was in der Koalition aber keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Handelsblatt betitelte am 08.03.2021 den Gesetzeentwurf gar als „Manifest der Mutlosigkeit“.

Weitere Regelungen im FoG

  • Durch Rechtsänderung im Umsatzsteuergesetz wird die Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt.
  • Im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) wird geregelt, dass für Fondsverwalter zahlreiche Schriftformerfordernisse entfallen.
  • Es werden die Voraussetzungen zur weiteren Digitalisierung der Aufsicht geschaffen.
  • Die Produktpalette für Fondsverwalter wird erweitert.
  • In Umsetzung der Richtlinie zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb werden Regelungen zum Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds im KAGB eingeführt.
  • Das KAGB, das Wertpapierhandelsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz werden an die Offenlegungs- und die Taxonomie-Verordnung angepasst. Die Verordnungen sollen zu einer stärkeren Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in den Investitionsentscheidungen von Finanzmarktakteuren beitragen.

 

(JT)

Quelle: ID 47372426