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· Teilzeit | Rückkehrrechte werden kommen

Minister wie auf Werbetour: Bundesrat unterstützt Brückenteilzeit ohne Widerworte

| Die Rückkehrrechte aus der Teilzeit werden kommen. Der Bundesrat hat keinerlei Einwände zur „Brückenteilzeit“ formuliert. Der Gesetzentwurf war am 06.07.2018 fristverkürzt beraten worden. Es war wie eine Werbetour der SPD ‒ für Arbeitnehmerrechte. Nach der Sommerpause gehts weiter im Bundestag. |

Bundestag jetzt wieder am Zug

Nachdem der Gesetzentwurf ohne jegliche Beanstandung den Bundesrat passiert hat, geht er nun zurück an den Bundestag. Nach der Sommerpause wird er dort erneut beraten. Nach dann 3. Lesung und Verabschiedung im Bundestag befasst sich der Bundesrat in einem 2. Durchgang noch einmal abschließend mit dem Gesetz.

Heil und Schwesig wie auf SPD-Werbetour

Die detaillierte Argumentation des Bunderates (Manuela Schwesig, SPD-Ministerpräsidentin Mecklenburg-Vorpommern und Hubertus Heil, SPD, Bundesarbeitsminister) können Sie die diesem Video ansehen:

 

Quelle: Bundesrat

Schwesig: „Anpassung an Lebenswirklichkeit“

Brückenteilzeit sei in erster Linie die „Anpassung an die Lebenswirklichkeit“, so Schwesig. Darunter fasst sie zusammen:

 

  • Zeit für Familie
  • Pflege von Angehörigen
  • Qualifikation und Weiterbildung
  • Soziales Arbeiten

 

Bundesminister Heil betont: Deutschland gehe die Arbeit nicht aus. Aber es gebe neue Herausforderungen. Der von Arbeitgebern geforderten Flexibilisierung setzt er seine gesetzliche Flexibilisierung aus Arbeitnehmersicht entgegen. Begründung: Jeder vierte Arbeitnehmer werde demnächst mit der Automatisierung zu tun haben. Und das erfordere Qualifikation.

 

Einig sind sich Schwesig und Heil, dass die Arbeit zum Leben passen soll (das der Arbeitnehmer, versteht sich). Und da soll dann auch die Rechtsposition der Arbeitnehmer gestärkt werden.

Beweislast liegt künftig beim Arbeitgeber

Bisher gibt es kein Rückkehrrecht aus der Teilzeit. Einzig sollen Vollzeitplätze ‒ soweit verfügbar ‒, bevorzugt an Arbeitnehmer vergeben werden, die aus der Teilzeit zurückkehren wollen. Die Beweislast, dass der Arbeitsplatz verfügbar ist, liegt aber derzeit beim Arbeitnehmer.

 

Künftig wird die Beweislast umgekehrt: Der Unternehmer ist darlegungspflichtig, wenn er eine Rückkehr zur Vollzeit nicht ermöglicht.

 

Arbeitnehmer müssen keine Begründung liefern

Gründe wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen müssen sie nicht geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Gelten soll der Anspruch für Unternehmen mit mindestens 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

 

Ausnahme Zumutbarkeitsgrenze

Für Betriebe zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern soll allerdings eine besondere Zumutbarkeitsgrenze gelten, das heißt, der Arbeitgeber muss nur einem von 15 Arbeitnehmern die temporäre Teilzeit gewähren.

 

Erleichterungen bei Arbeitszeitverlängerung

Darüber hinaus beabsichtigt die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf, die Arbeitszeitwünsche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu stärken, die ohne zeitliche Begrenzung in Teilzeit arbeiten. So muss der Arbeitgeber Wünsche nach Veränderung der Arbeitszeit mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer künftig ausdrücklich erörtern. Außerdem trägt er die Beweislast, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten ablehnt.

(JT)

Quelle: ID 45389589