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· Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Fachkräfte aus Drittstaaten ‒ Neues Gesetz ab 01.03.2020 soll gegen Fachkräftemangel wirken

Bild: © Torbz - stock.adobe.com

| Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll die Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten, also aus Staaten außerhalb der EU sowie außerhalb von Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz, erleichtert werden. Ziel ist es, den Fachkräftemangel zu beseitigen. Das Gesetzespaket, das sich insbesondere im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bewegt und zum 01.03.2020 in Kraft tritt, baut eine Reihe von Beschränkungen ab. Dennoch sind Experten skeptisch, ob die Maßnahmen auch die gewünschten Effekte erzielen werden. |

Vorrangprüfung entfällt

Auf definitorischer Ebene sorgt das Gesetz erstmals für einen einheitlichen Fachkräftebegriff. Unter dem Begriff Fachkraft fallen ab dem 01.03.2020 nicht nur Hochschulabsolventen, sondern auch Personen mit einer qualifizierten Berufsausbildung. Bedingung ist, dass die ausländische Berufsqualifikation gegenüber einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig ist (d. h., die Berufsanerkennung muss vorliegen). Insbesondere dieses Erfordernis wird von Fachleuten kritisch beurteilt (siehe letzter Abschnitt „Kritik: Elementare Hürde bleibt unangetastet“).

 

Zu den zentralen Erleichterungen im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zählt, dass die Vorrangprüfung für die qualifizierte Beschäftigung dieser Fachkräfte ab dem 01.03.2020 entfällt. Hintergrund ist, dass bislang vor der Ausstellung eines Aufenthaltstitels für eine ausländische Fachkraft jeweils geprüft wurde, ob bevorrechtigte Bewerber ‒ wie z. B. deutsche qualifizierte Arbeitnehmer ‒ für eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Erst wenn dies nicht der Fall ist, können ausländische Fachkräfte im jeweiligen Beruf zu arbeiten, so die noch bis zum 29.02.2020 geltende Regel. Das Gesetz enthält auch eine Verordnungsermächtigung, wonach bei einer Veränderung der Arbeitsmarktsituation die Vorrangprüfung schnell wieder eingeführt werden kann.

 

 

Begrenzung auf Mangelberufe wird aufgelöst

Ab dem 01.03.2020 gibt es bei der Besetzung einer freien Position mit einem Drittstaatsangehörigen bei qualifizierter Berufsausbildung keine Beschränkung mehr auf die sogenannte Positivliste und die dort aufgeführten Mangelberufe. Dabei handelt es sich um Berufe, die in Deutschland vom Fachkräftemangel betroffen sind. Ab dem 01.03.2020 können Fachkräfte in dem Beruf arbeiten, zu dem ihre jeweilige Ausbildung sie befähigt ‒ unabhängig von der Nennung auf der Positivliste.

 

MERKE | Um dem steigenden Bedarf von IT-Spezialisten zu begegnen, genießen diese jedoch eine Privilegierung bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels: Für IT-Spezialisten ist keine Qualifikation als Fachkraft notwendig. Eine fünfjährige praktische Berufserfahrung sowie deutsche Sprachkenntnisse reichen für diese Gruppe aus.

 

Bessere Chancen für Nicht-Akademiker

Bislang erhalten lediglich Fachkräfte mit einer akademischen Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz. Doch ab dem 01.03.2020 besteht diese Möglichkeit für jede Fachkraft, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden können. Junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können einen Aufenthaltstitel für sechs Monate zur Ausbildungsplatzsuche erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie über einen geeigneten Schulabschluss, einen gesicherten Lebensunterhalt und gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren für 411 Euro

Neu ab dem 01.03.2020 ist ebenfalls die Einführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Der inländische Arbeitgeber kann ‒ bevollmächtigt durch die Fachkraft aus dem Drittstaat ‒ gegen eine Gebühr von 411 Euro dieses Verfahren bei der neu errichteten zentralen Ausländerbehörde initiieren. In jedem Bundesland soll mindestens eine zentrale Ausländerbehörde errichtet werden, die die Zuständigkeiten für das Erstverfahren zur Erteilung eines Visums für Ausbildungs- und Arbeitsmigranten bündelt.

 

Die zentrale Ausländerbehörde informiert die Auslandsvertretung im Heimatland der Fachkraft über einen bevorstehenden Antrag auf ein Visum und erteilt ‒ sofern die Voraussetzungen für die Einreise vorliegen ‒ eine Vorabzustimmung im Visumverfahren.

 

Die ausländische Fachkraft erhält im Rahmen dieses beschleunigten Fachkräfteverfahrens spätestens drei Wochen nach der Vorabzustimmung einen Termin für die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung. Nach drei weiteren Wochen wird dann das Visum ausgestellt.

Meldepflicht für Arbeitgeber

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht nun auch eine Meldepflicht für Arbeitgeber vor. Wird ein Arbeitsverhältnis mit einer ausländischen Fachkraft vorzeitig beendet, so muss der Arbeitgeber dies ab dem 01.03.2020 der Ausländerbehörde binnen vier Wochen mitteilen. Sonst kann gegen ihn ein Bußgeld verhängt werden.

Kritik: Elementare Hürde bleibt unangetastet

Prof. Dr. Herbert Brücker vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigte sich im Interview mit dem Deutschlandfunk von Mitte Dezember 2019 skeptisch, ob das neue Gesetzespaket die gewünschte Wirkung entfalten und den Fachkräftemangel beseitigen kann. Aus seiner Sicht bleibt eine wesentliche Hürde bestehen, nämlich die fehlende Anerkennung der beruflichen Abschlüsse. Weiterhin sollen nur Menschen einwandern können, deren Berufsausbildung gegenüber deutschen Abschlüssen als gleichwertig anerkannt wird, so Brücker. Doch diese Voraussetzung sei häufig nicht erfüllt.

 

Auch die Meldepflicht für Arbeitgeber steht in der Kritik. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) bezeichnet die Regelung in einer Stellungnahme als „nicht sinnvoll“ und verweist auf eine abschreckende Wirkung.

 

(BK; Quellen: BMI, BMAS, LGP)

Quelle: ID 46330022