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· EU-Entsenderichtlinie

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort

Bild: © papan saenkutrueang

| Mit der Entsenderichtlinie greift seit Anfang August EU-Recht in Deutschland. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort, fordert die Richtlinie. Für Arbeitgeber wird die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer teurer. Neben dem Anspruch auf Tariflohn sind nun auch Weihnachts- und Urlaubsgeld, Schmutz- und Gefahrenzulagen zu zahlen. Wichtig auch: Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. |

 

Spätestens nach 12 Monaten gelten für Beschäftigte aus dem Ausland alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. Eine Ausnahme sind Fernfahrer.

Das ändert sich im Detail

  • Tarifvertrag / Mindestlohn: Gibt es einen Tarifvertrag, muss nach dem gezahlt werden
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld: Wenn Sie das an Ihre Beschäftigten zahlen, müssen Sie das auch an EU-Ausländer zahlen (auch Schmutz- und Gefahrenzulagen sind analog zu zahlen)
  • Zulagen: Wenn Arbeitgeber Zulagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zahlen, so gilt das auch für die ausländischen Beschäftigten.
  • Reisekosten: Dienstlich veranlasste Reisekosten sind analog vom Arbeitgeber zu tragen.

 

Beachten Sie | Nur in begründeten Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen. Für Fernfahrer gelten die geplanten Regelungen nicht. Der Straßenverkehrssektor ist von den Änderungen ausgenommen.

 

Die Regelung ist seit 30.07.2020 in Kraft.

 

 

(JT)

Quelle: ID 46755951