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· Bund-Länder-Konferenz

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Das gilt für Arbeitgeber im verlängerten Lockdown

Bild: Ramona Heim

von Jörg Thole, Chefredakteur, IWW Institut

| Bund und Länder haben am Dienstag einen 15 Punkte umfassenden Beschluss zum Lockdown ‒ der bis 14.02.2021 weiter gilt ‒ verabredet. Die dazu vom Bundesarbeitsministerium erarbeitete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde dazu am 20.01.21 verabschiedet. Als Anreiz zur erforderlichen digitalen Aufrüstung für das Homeoffice bietet der Bund verbesserte steuerliche Abschreibungen. Weiterhin soll die Überbrückungshilfe III optimiert und der gesetztlich zulässige Insolvenzaufschub nochmals bis Ende April verlängert werden. Für die Reisetätigkeit gilt eine neue Einreiseverordnung. |

Pflicht zum Homeoffice (soweit es möglich ist)

Schon vor der Zusammenkunft von Bund und Länder hatte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) seinen Verordnungsentwurf verteidigt. Kernaussage des Bund-Länder-Beschlusses:

 

„Arbeitgeber sind (befristet bis 15.03.2021) verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegenstehen.“

 

Mit dem Beschluss hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung dazu am 20.01.2021 das Bundeskabinett passiert. Ziel sei es r„Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit zu reduzieren“. Gleichzeitig werden Arbeitnehmer im Beschluss ermuntert, das Angebot zum Homeoffice auch zu nutzen.

 

Beachten Sie | Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am 27.01.2021 in Kraft (nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 22.01.2021) ‒ und am 15.03.2021 außer Kraft. Dies teilt der SPD-Politiker mit. Eine Sanktionierung ist damit nicht unmittelbar verbunden. Rechtsfolgen können allenfalls aus dem Arbeitsschutzgesetz abgeleitet werden (die Grundlage der Verordnung).

 

Bei Präsenzpflicht gilt Abstand und / oder medizinische Maskenpflicht

Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, müssen für Arbeitsbereiche „auf engem Raum“ weiterhin

  • die Belegung von Räumen reduziert werden oder
  • medizinische Masken eingesetzt werden, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss.

 

Hier das Pressestatement zur Corona-Arbeitsschutzverordnung des Ministers:

 

 

  • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Auszug)

Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb

  • Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. Können solche betriebsnotwendigen Zusammenkünfte nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
  • Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.

 

Mund-Nasen-Schutz

  • Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn
    • die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können, oder
    • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
    • bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Die Beschäftigten haben die nach Satz 1 vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen.

Abweichend davon kann der Arbeitgeber andere ebenso wirksame Maß-nahmen treffen.

 

Das ganze Dokument finden sie hier:

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Hinweis: Der Entwurf wird am 22.01.2021 im Bundesanzeiger (verlinkt) veröffentlicht.

 

Offen ist noch, wie eine Forderung aus Thüringen umgesetzt wird, nach der eine Corona-Teststrategie für Betriebe, Bildungs-und Betreuungseinrichtungen und auch dem öffentlichen Dienst angemahnt wurde.

 

 

Flexible Arbeitszeiten sollen Fahrgastaufkommen entzerren

Zur Reduzierung der Fahrgastzahlen im ÖPNV zu klassischen Berufsverkehrszeiten werden die Unternehmen aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo immer möglich so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt wird.

Abschreibung für Bürotechnik rückwirkend zum 01.01.2021

Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung können bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 sofort abgeschrieben werden. Die Umsetzung wird „untergesetzlich geregelt und schnell verfügbar gemacht“, heißt es.

 

TIPP | Investieren Sie jetzt gezielt in die technische Büroausstattung und schreiben Sie sie vollständig ab. Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung werden danach im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Homeoffice arbeiten.

 

Überbrückungshilfe III wird optimiert ‒ Absichtserklärung

Die Überbrückungshilfe III des Bundes soll optimiert werden. Dazu formuliert der Bund-Länder-Beschluss Absichtserklärungen, die noch der Ausarbeitung und Konkretisierung bedürfen:

 

  • Für betroffene Einzelhändler werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt.
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  • Der Bund will die Zugangsvoraussetzungen vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige anheben.
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  • Die Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze will der Bund in der EU einfordern. Abschlagszahlungen will der Bund dabei deutlich anheben und direkt vornehmen. Die Länder werden die regulären Auszahlungen bewerkstelligen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren.
  •  
  • Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III sollen im Februar erfolgen. Die abschließenden Auszahlungen sollen im März erfolgen.

 

 
Bild: Quelle: Bundesministerium der Finanzen | Grafik: IWW Institut

Insolvenzantragspflicht wird bis Ende April ausgesetzt

Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt.

 

 

Einreise- und Reisebeschränkungen

Deutschland wird auf dem Europäischen Rat am 21.01.2021 dafür werben, dass in den europäischen Staaten synchronisierte Maßnahmen zur Erkennung und Eindämmung von Virusmutanten und zur Reduzierung des Infektionsgeschehens insgesamt ergriffen werden. Damit sollen weitergehende Beschränkungen vermieden werden.

 

Die aktuelle Einreiseverordnung (gilt seit Anfang dieser Woche) sieht eine verschärfte Test-und Quarantänepflicht bei Einreisenden aus Ländern, die als Verbreitungsgebiet problematischer Virusvarianten eingestuft werden, vor. Zudem gibt es Auflagen für die Beförderer.

 

Konkretes Vorgehen nach der Einreiseverordnung

 

Einreise aus Risikogebieten:

  • 10 Tage Quarantäne: Diese kann vorzeitig beendet werden, sobald ein negatives Testergebnis eines frühestens am 5. Tag der Quarantäne erhobenen Coronatests vorliegt,
  • zusätzliche Testpflicht direkt bei Einreise (Zwei-Test-Strategie).
  • Reisen müssen digital angemeldet werden.

 

Für Grenzregionen (Grenzpendler) gilt:

  • Die Testpflicht bei Einreise gilt als erfüllt, wenn eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder
  • durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen wird.

 

Einreise aus Mutationsgebieten:

  • Hier ist der Test vor Einreise obligatorisch.

 

Allgemein gilt: Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund sind zu vermeiden.

 

 

Quelle

 

Hier das Video zur Pressekonferenz - unmittelbar nach der Tagung mit den Länderchefs

 

Quelle: ID 47079650