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· Recht und Steuern

So wird die Firmen-Weihnachtsfeier ‒ rechtlich und steuerlich ‒ ein Erfolg

Bild: © bilderstoeckchen - stock.adobe.com

| Die Weihnachtsfeier gehört hierzulande in den allermeisten Betrieben als Jahresabschluss und zum Dank an die Mitarbeiter dazu. Neben den organisatorischen Fragen, die schon weit im Voraus geklärt werden, kann im Vorfeld des Events ein Überblick über die wichtigsten rechtlichen und steuerlichen Fragen in Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier nicht schaden. |

Rechtliche Fragen rund um die Weihnachtsfeier

Neben zahlreichen Möglichkeiten, bei der Betriebs-Weihnachtsfeier ins Fettnäpfchen zu treten ‒ nicht zuletzt aufgrund des damit meist verbundenen Alkoholkonsums ‒ gibt es auch einige rechtliche Rahmenbedingungen, die nicht nur gesellschaftliche Konsequenzen mit sich bringen.

 

Wer entscheidet über die Durchführung einer Weihnachtsfeier?

Die Frage, ob überhaupt eine Weihnachtsfeier stattfindet oder nicht, wird grundsätzlich als freie Entscheidung des Arbeitgebers beantwortet. Nur ausnahmsweise kann sich aufgrund betrieblicher Übung oder entsprechender Vereinbarung mit der Mitarbeitervertretung (z. B. Betriebs- oder Personalrat) ein Anspruch ergeben, so der Verband für Fach- und Führungskräfte (DFK) e. V.

 

 

Müssen die Mitarbeiter mitfeiern?

Sofern die Entscheidung pro Weihnachtsfeier gefallen ist, stellt sich die nächste Frage: Wer darf bzw. muss teilnehmen? Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, an einer derartigen Betriebseranstakltung mit gesellschaftlichem Charakter teilzunehmen. Auch wenn eine Weihnachtsfeier innerhalb der Arbeitszeit stattfindet, müssen die Beschäftigten nicht daran teilnehmen. Allerdings gelten dann weiterhin die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dieser Beschäftigten, nämlich ihre Arbeit zu leisten, während ihre Kollegen feiern.

 

Müssen freigestellte Mitarbeiter eingeladen werden?

Gelegentlich stellt sich die Frage, ob auch ein bereits freigestellter Arbeitnehmer, z. B. nach erfolgter Arbeitgeberkündigung, an einer Weihnachtsfeier teilnehmen darf. Das Arbeitsgericht (AG) Köln entschied dazu, dass einem Arbeitnehmer ein Teilnahmerecht an einer betriebsöffentlichen Karnevals- und Weihnachtsfeier aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zusteht (AG Köln, Urteil vom 22.06.2017, Az. 8 Ca 5233/16). Für einen Ausschluss wäre ein sachlicher Grund erforderlich gewesen.

 

Ein sachlicher Grund, freigestellte Mitarbeiter nicht zu einer Weihnachtsfeier oder sonstigen Betriebsveranstaltung einzuladen, könnte gegeben sein, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte durch die Anwesenheit des Arbeitnehmers

  • Störungen der Veranstaltungen zu erwarten wären und
  • keine milderen Mittel als der Ausschluss des Arbeitnehmers von der Veranstaltung zur Verfügung stehen.

 

Welche „Ausfälle“ auf einer Weihnachtsfeier können geahndet werden?

Trotz einer möglichen Beeinträchtigung durch alkoholhaltige Getränke kann gegenüber Mitarbeitern im Falle eines groben Fehlverhaltens arbeitsrechtlich vorgegangen werden. Beleidigungen oder Belästigungen können eine Abmahnung oder auch die sofortige verhaltensbedingte Kündigung zur Folge haben.

 

Das freie Getränkeangebot auf Firmenkosten auszunutzen, ist übrigens hierzulande je nach Alter mehr oder weniger verpönt. Laut einer aktuellen Umfrage der GfK lehnen rund 42 Prozent der 18- bis 39-Jährigen dies ab, während es bei den Arbeitnehmern im Alter zwischen 40 und 69 Jahren 54 Prozent sind.

Steuerliche Fragen zur Weihnachtsfeier

Aus steuerlicher Perspektive handelt es sich bei einer Weihnachtsfeier um eine Betriebsveranstaltung. Diese ist definiert als eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG). Eine solche Veranstaltung muss grundsätzlich allen Arbeitnehmern offenstehen, doch auch eine Begrenzung ist möglich, solange keine Bevorzugung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolgt. Die Details regelt ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 14.10.2015.

 

Übersteigen die Kosten der Weihnachtsfeier pro Teilnehmer den Freibetrag von 110 Euro, wird Lohnsteuer fällig und der Vorsteuerabzug entfällt. Erhält der Arbeitnehmer mehr und die Lohnsteuerpflicht setzt ein, so besteht die Möglichkeit, dass der überschießende Teil vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent abgegolten wird (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG).

 

Als Zuwendung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung ist jede Aufwendung zu betrachten, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Betriebsfeier tätigt. Die Umsatzsteuer ist dabei Teil der Zuwendungen. Zu den Zuwendungen zählen z. B.

  • Speisen und Getränke
  • Fahrt- und Übernachtungskosten
  • Musik und sonstige künstlerische Darbietungen
  • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen
  • Geschenke
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B.
    • Saalmiete
    • Beleuchtung
    • Eventmanager

 

  • Merke

Die Teilnahme an zwei Betriebsfeiern pro Jahr ist steuerlich begünstigt ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 EStG). Nimmt ein Angestellter an mehr als zwei Veranstaltungen teil, kann er wählen, welche Veranstaltung steuerbefreit sein soll.

 

Die Berechnung der Zuwendung je Arbeitnehmer im Rahmen der Weihnachtsfeier erfolgt nach einem bestimmten Schema. Zunächst sind die Gesamtaufwendungen der Betriebsveranstaltung zu ermitteln und dann durch die anwesenden Teilnehmer inklusive der Begleitpersonen zu teilen. Die Kosten je Teilnehmer anhand der „tatsächlich anwesenden“ Gäste zu ermitteln, entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung.

 

Allerdings hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass von den eingeladenen Gästen ausgegangen werden muss. In dieser Frage entscheidet nun der Bundesfinanzhof im Rahmen eines Revisionsverfahrens (anhängiges Verfahren, Az. VI R 31/18).

(BK mit PM der DFK vom 20.11.2019)

Quelle: ID 46267177