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· Jahresausblick

Was Unternehmen 2023 erwartet

Bild: IWW

| Die Unternehmensnummer, das Ende der COVID-19-Arbeitsschutzverordnung und das Certo-Abo ‒ das neue Jahr hält einige Neuerungen für Unternehmerinnen und Unternehmer bereit. Die gesetzliche Unfallversicherung VBG stellt fünf wichtige Änderungen im Bereich Arbeitsschutz vor. |

Seit 1. Januar: Unternehmensnummer löst Kundennummer ab

Ab sofort gibt es eine bundesweit einheitliche Unternehmensnummer. Sie ersetzt die bisherige Mitgliedsnummer bei Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ‒ also auch bei der VBG. „Die Umstellung auf die Unternehmensnummer soll die Kommunikation zwischen Unternehmen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung beschleunigen und vereinfachen“, sagt Matthias Michaelis, VBG-Ressortleiter Mitgliedschaft, Beitrag & Gefahrtarif.

VBG-Newsmarke Certo: digitaler und nachhaltiger ins neue Jahr

Im Oktober 2022 startete die VBG ein neues Bezugsmodell ihrer Newsmarke Certo. Für 2023 gilt: Auf der Abo-Webseite www.vbg.de/mein-certo-abo können Interessierte ab sofort wählen, wie sie die Certo-News rund um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Zukunft erhalten wollen: digital über ein Certo-Newsletter-Abo, als Magazin zweimal im Jahr per Post oder in beiden Varianten. Die Idee dahinter: Mit dem Abo-Modell erreicht die VBG diejenigen, die wirklich an den Certo-Inhalten interessiert sind, spart den Postversand der Certo-Magazine, die bisher automatisch an alle Mitgliedsunternehmen versandt wurden ‒ und verbraucht weniger Papier. Daniela Dahlhoff, Leiterin der VBG-Öffentlichkeitsarbeit: „So leisten wir unseren Beitrag zum Schutz wertvoller Ressourcen.“

Vorschusserhebung: VBG verrechnet Abschlagszahlungen erstmals mit Beitrag

Eine weitere Änderung: Nachdem die VBG 2022 die Vorschusserhebung der Beiträge eingeführt hat, verrechnet die Unfallversicherung in diesem Jahr erstmals den Vorschuss mit dem tatsächlichen Gesamtbeitrag. Der Umlagebeitrag für 2022 wird ermittelt. Abschlagszahlungen, die Mitgliedsunternehmen 2022 gezahlt haben, werden auf diesen angerechnet.

 

Zur Vorschusserhebung: Betriebe, deren Beitragssumme über 5.000 Euro pro Jahr liegt, zahlen vier Abschlagszahlungen: am 15. Februar, Mai, August und November eines Beitragsjahres. Bei kleineren Unternehmen erhebt die VBG den Vorschuss wie gewohnt in einer Summe, die zum 15. Mai des Jahres fällig wird.

Energiesparverordnung endet am 28. Februar

Noch immer ist Stromsparen eines der großen Themen ‒ auch für Unternehmen. Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) gibt voraussichtlich bis zum 28. Februar die Richtung vor: Für Arbeitsplätze in Unternehmen der Privatwirtschaft werden bei leichten Belastungen wie Schreibtischtätigkeiten Mindesttemperaturen von 18 bis 19 Grad Celsius empfohlen, bei mittlerer Arbeitsschwere 16 bis 18 Grad Celsius. Dr. Carina Jehn, VBG-Aufsichtsperson und stellvertretende Leiterin des Sachgebiets Innenraumklima der DGUV, rät Unternehmen davon ab, diese Werte zu unterschreiten: „Ist das Behaglichkeitsempfinden der Beschäftigten gestört, fühlen sie sich unwohl. Das kann zu psychischen Belastungen oder zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.”

COVID-19-Arbeitsschutzverordnung bis 7. April gültig

Bis voraussichtlich Anfang April gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Hilfreich bei ihrer Umsetzung ist die Gefährdungsbeurteilung: Sie liefert Unternehmen wertvolle Hinweise, welche Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko im Betrieb verringern und damit ins Hygienekonzept aufgenommen werden sollten. Dazu gehören beispielsweise die Beibehaltung der Maskenpflicht, wenn Beschäftigte den Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nicht einhalten können. Oder das Angebot kostenloser Antigentests sowie die Möglichkeit, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen.

 

Quelle |

VBG

Quelle: ID 49026973