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· Arbeitsrecht

Drittes Geschlecht „divers“ hat diverse Folgen für Arbeitgeber

Bild: © M.Doerr & M.Frommherz GbR

| Bei der Suche nach neuen Mitarbeitern muss seit 2019 zwischen drei Geschlechtern unterschieden werden. Das heißt: Entweder Sie verzichten auf Geschlechtereinträge oder Sie schreiben „Jobtitel (m/w/d)“, um nicht wegen Diskriminierung belangt zu werden. Doch was könnte noch kommen? |

 

Das sogenannte „dritte Geschlecht“ ist seit Januar 2019 in das Personenstandsregister aufgenommen worden. Damit kann zwischen männlich, weiblich und divers (m/w/d) unterschieden werden. Auch der Geschlechtseintrag „inter“ (für Intersexuelle) ist statt „d“ zugelassen.

 

Diese Änderung geht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2017 zurück und stärkt die Rechte Intersexueller (Urteil vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16). Die Karlsruher Richter folgen mit ihrem Urteil dem in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz festgeschriebenen Grundrecht nach geschlechtlicher Identität. Dort heißt es: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Was könnte aus diesem neuen Recht weiter folgen?

  • Die Arbeitstättenverordnung (AVO) könnte verlangen, dass Arbeitgeber allen Mitarbeitern ‒ also auch für das dritte Geschlecht ‒ entsprechende geschlechtergetrennte Wasch- und Toilettenräume zur Verfügung stellen. Ggf. genügt auch eine „offene Toilette“ ‒ ohne Geschlechterkennzeichnung. Die derzeitige AVO wird durch die positive Anerkennung des dritten Geschlechts möglicherweise diskriminierend und muss geändert werden, sagen Arbeitsrechtler. Derzeit lautet der Text: „Toiletten-/ Wasch-/ Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.“
  • Völlig unklar ist, wie geschlechterspezifische Kleiderordnungen bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern gehandhabt werden.
  • Momentan enthält die Rentenversicherungsnummer einen Hinweis auf das Geschlecht (die beiden Ziffern nach dem ersten Buchstaben des Nachnamens). Diese Versicherungsnummer steht auch auf auf Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Sie steht auch in Meldungen zur Sozialversicherung und auf den Informationen zur Rentenversicherung. Selbst die Krankenkasse kennt diese Nummer. Die Intersexuellen-Lobby könnte hier eine Diskriminierung vermuten.
  • Wenn es bereits Frauenquotierungen gibt ... gibt es dann auch bald eine Drittgeschlechtsquote?

 

Grundsätzlich verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Es kann erwartet werden, dass die Schärfe dieses Gesetzes zu Arbeitgeberabmahnungen ‒ auch in Bezug auf das dritte Geschlecht ‒ führen wird. Schon jetzt hat ein abgelehnter Bewerber, der nachweislich (geschlechtsspezifisch) diskriminiert wurde, Anspruch auf Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern (§15 AGG).

 

Der Fortgang der Rechtslage ist davon abhängig, welche Forderungen die Intersexuellen-Lobbyisten politisch anstreben und welche Ziele sie erreichen können. Gleichzeitig wird die Rechtsprechung dafür sorgen, dass weitere rechtliche Anforderungen an Arbeitgeber gestellt werden. Sicher ist: Nach der Anerkennung im Personenstandsregister werden Intersexuelle weitere Rechte reklamieren. Rechnen Sie daher mit neuen Anforderungen.

(JT)

Quelle: ID 45815855