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· Corona | Bund-Länder-Beschluss

Aprilscherz? Gründonnerstag ist von Unternehmen wie ein Feiertag zu behandeln

Bild: Ramona Heim

von Jörg Thole, Chefredakteur, IWW Institut

| Es geht um den 1. April, doch es ist alles andere als ein Aprilscherz: Mit Beschluss der Bund-Länderkonferenz zur Coronalage vom 22.03.2021 werden der Gründonnerstag und der Karsamstag zu erweiterten Ruhetagen erklärt. Es darf nur eingeschränkt gearbeitet werden. Doch was heißt das? Im Beschlusspapier ist es als Wunsch formuliert. Was die Länder bzw. der Bund als Gesetzgeber daraus machen, bleibt abzuwarten. |

 

  • Punkt 4 des Bund-Länder-Beschluss vom 22.03.2021

„Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeitzu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt.

 

Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen.

 

Bund und Länder werden auf die Religionsgemeinschaften zugehen, mit der Bitte, religiöse Versammlungen in dieser Zeit nur virtuell durchzuführen. Soweit in den kommenden Tagen die Kriterien für einen Öffnungsschritt nach dem MPK-Beschluss vom 3. März 2021 erfüllt werden, erfolgt dessen Umsetzung ab dem 6. April2021. Impf-und Testzentren bleiben geöffnet.Bürgerinnen und Bürger werden ermutigt, die kostenlosen Testangebote zu nutzen.

 

Das ganze Beschlusspapier lesen Sie hier.

 

 

Abzuwarten bleibt indes, wie die „rechtliche Umsetzung einschließlich der Begründung“ dann aussieht. Fakt ist: Das wirtschaftliche Leben wird über Ostern heruntergefahren ‒ der Versuch, einen kleinen Wellenbrecher in die nunmehr dritte Welle einzubauen, weil sowohl die Impf- als auch die Teststrategie bislang desaströs gescheitert sind.

 

„Erweiterte Ruhezeit“ ‒ das ist gemeint

Der Grundsatz lautet: An einem Ruhetag darf nicht gearbeitet werden. Nach dem Gesetz sind nur Sonntage und Feiertage als Ruhetage definiert. „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden“, heißt es in § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Mit dem Bund-Länder-Beschluss wurde diese Ruhezeit erweitert ‒ auf den Gründonnerstag und den Karsamstag. Das bedeutet: Sie müssen sich danach richten, dürfen den Betrieb nicht öffnen ‒ es sei denn ...

Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz

Bekanntlich gibt es immer Ausnahmen von der Regel. Nach § 10 ArbZG dürfen nachfolgende Berufsgruppen arbeiten, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

 

  • § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (Kurzauszug)
  • 1. Not- und Rettungsdiensten einschl. Feuerwehr,
  • 2. Gerichte und Behörden,
  • 3. Krankenhäuser / Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung
  • 4. Gaststätten / Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
  • 5. Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
  • 6. Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
  • 7. Sport-, Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr, in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
  • 8. beim Rundfunk, der Presse, bei Nachrichtenagenturen ...
  • 9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten ... bei Volksfesten,
  • 10. in Verkehrsbetrieben, beim Transport (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 StVO),
  • 11. in Energie- und Wasserversorgung und in Abfall- und Abwasserentsorgung,
  • 12. in der Landwirtschaft / Tierhaltung / Pflege von Tieren,
  • 13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
  • 14. bei der Reinigung / Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, bei Datennetzen und Rechnersystemen,
  • 15. Unternehmen zum Schutz verderblicher Naturerzeugnisse / Rohstoffen / Forschungsarbeiten,
  • 16. Unternehmen zum Schutz von Produktionseinrichtungen.
 

Doch ein Großteil der o.g. Kultur-, Sport-, Freizeit- und Gastronomiebetriebe liegt ohnehin brach ‒ weil auch der Lockdown nun bis 18.04.2021 erstmal weiter manifestiert wurde und die Inzidenz weiter ansteigt (R > 100).

 

BEACHTEN SIE |

  • 1. Selbstständige und Arbeitgeber dürfen im Grundsatz immer ihrer Arbeit nachgehen. Denn das Arbeitszeitgesetz wurde zum Schutz von Arbeitnehmern entwickelt.
  • 2. Nach dem Arbeitszeitgesetz kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmen, wer unter welchen Bedingungen arbeiten darf und wer nicht (§ 13 ArbZG, Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung).
  • 3. Es darf erwartet werden, das in den nächsten Tagen Konkretisierungen erfolgen ‒ vom Bund und aus den Bundesländern, was „erweiterte Ruhetage“ für Sie konkret bedeuten.
 

 

Was gilt für Homeoffice?

Eigentlich absurd, dass es dazu keine Klarstellung im Beschluss gibt. Denn Homeoffice war ja als das probate Mittel zum Schutz vor Kontakten herausgestellt worden ‒ und gilt als Anforderung noch bis zum 30.04.2021 ‒ im Rahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aus dem Bundesarbeitsministerium.

 

 

 

Doch ohne weitere Konkretisierung müssen auch Betriebe, die auf Homeoffice umgestellt haben, am Gründonnerstag schließen. Hier besteht dringender Handlungsbedarf.

 

  • Vorläufiges Ergebnis
  • Nur solche Unternehmen dürfen arbeiten, die auch sonst an Sonn-und Feiertagen Mitarbeiter beschäftigen.
  • Unternehmen, die coronabedingt ein Tätigkeitsverbot (Kultur-, Sport-, Freizeitbetriebe) haben, bleiben weiterhin zu ‒ Lockdown bis 18.04.2021!
  • Restaurants und Friseurbetriebe bleiben vom 01. bis 05.04.2021 definitiv zu.
  • Lebensmittelmärkte müssen am Gründonnerstag schließen und dürfen am Karsamstag öffnen.
  • Die Arbeitsschutzverordnung (mit Homeoffice-Anforderung) gilt weiter bis zum 30.04.2021.
 
Quelle: ID 47305920