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Kurzfristige Minijobs: Die Fristenberechnung ist jetzt einfacher geworden

Bild: © psdesign1 - stock.adobe.com

| Arbeitgeber, die kurzfristige Minijobber beschäftigen, müssen keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Für solche Beschäftigungsverhältnisse gibt es aber zwei wesentliche Voraussetzungen: Erstens darf die Beschäftigung für Ihren Arbeitnehmer keine Hauptbeschäftigung sein und zweitens müssen die Zeitgrenzen eingehalten werden ‒ also im Regelfall darf Ihr Beschäftigter nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr bei Ihnen arbeiten. Für die Berechnung der Fristen wurde bislang auch ein Zusammenhang zwischen der Zahl der Arbeitstage je Woche und der anzuwendenden Frist hergestellt. Dieser entfällt jetzt. |

 

BSG-Urteil als Auslöser der Änderung

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beschreiben bislang in ihren Geringfügigkeits-Richtlinien in Punkt B 2.3.2, wie die Fristen bei kurzfristigen Minijobs zu berechnen sind. Dabei wird auch ein Zusammenhang zwischen der Zahl der Arbeitstage je Woche und der anzuwendenden Frist hergestellt. Die Zulässigkeit dieses Zusammenhangs hat das Bundessozialgericht jedoch in einer aktuellen Entscheidung verneint (BSG, Urteil vom 24.11.2020, Az. B 12 KR 34/19 R).

 

Drei Monate oder 70 Arbeitstage ‒ das sind gleichwertige Alternativen!

Nach Auffassung des BSG sind die Zeitgrenzen von drei Monaten und die von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Danach liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung entweder auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 450 Euro nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht.

 

In der Konsequenz sind demnach auch die Voraussetzungen der Kurzfristigkeit bei einer im Voraus befristeten und an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübten Beschäftigung erfüllt, wenn diese im Laufe des Kalenderjahres zwar ihrer Eigenart nach auf mehr als drei Monate im Voraus begrenzt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.

 

GKV-Spitzenorganisation folgt dem BSG-Urteil und ändert die Geringfügigkeits-Richtlinie

Per Rundschreiben vom 31.05.2021 haben die GKV-Spitzenorganisationen erklärt, ab dem 01.06.2021 nicht mehr an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festzuhalten und dem BSG-Urteil zu folgen. Ihre Geringsfügigkeits-Richtlinie will die Spitzenorganisation in den Punkten B 2.3.1 (Drei Monate oder 70 Arbeitstage) sowie B 2.3.2 (Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen) anpassen.

 

Damit wird es für Sie als Arbeitgeber ab dem 01.11.2021 einfacher. Es gilt:

 

  • Drei Monate ODER 70 Tage
  • Je Kalenderjahr ODER jahresübergreifend, wenn Sie es so von vornherein vereinbart haben

 

Bis 31.10.2021 gelten noch die für das Jahr 2021 vereinbarten Ausnahmen von vier Monaten und 102 Tagen.

 

 

(Ke)

 

Quellen

  • Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 31.05.2021: Verscherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen
Quelle: ID 47485725