Rechtsprechung
Urteil zur GOÄ-Abrechnung: Vorsicht bei Abtretung von Honoraransprüchen!
Wenn ein Gläubiger seine (vermeintlichen) Ansprüche gegen einen Schuldner an eine dritte Person abtritt, so muss sich der Schuldner mit einer fremden Person/Institution streiten, die bisher außerhalb des Vertragsverhältnisses stand. Um das ...