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  • · Nachricht · Wettbewerbsrecht

    Verstoß gegen Pkw-EnVKV bei Einstellen eines Fotos auf Facebook

    | Auch das Einstellen eines Pkw-Fotos auf der Facebook-Seite eines Autohauses ist Werbung und erfordert daher bei neuen Pkw die Pflichtangaben nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung (Pkw-EnVKV). Wer diese Angaben nicht macht, handelt wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Diese leidvolle Erfahrung musste ein Autohaus vor dem OLG Celle machen, das ein von einem Kunden eingesandtes Foto seines Pkw veröffentlicht und unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells als „tolles Bild“ kommentiert hatte. |

     

    Bei dem Eintrag auf der Facebook-Seite des Autohauses handelt es sich um Werbung im Sinne von § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV: Fehlen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle, ist das abmahnfähig (OLG Celle, Urteil vom 01.06.2017, Az. 13 U 15/17, Abruf-Nr. 196685).

     

    Das Autohaus traf es im Urteilsfall besonders hart: