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  • · Nachricht · Wettbewerbsrecht

    Neues zur Dokumentation von Einwilligungen in Telefonwerbung

    | Ab dem 01.10.2021 tritt ein neuer § 7a UWG in Kraft, der vorschreibt, dass Sie Einwilligungen in Telefonwerbung bei einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher dokumentieren und zudem fünf Jahre lang aufbewahren müssen. Diese Novellierung findet sich im „Gesetz für faire Verbraucherverträge“, das am 17.08.2021 im Bundesgesetzblat t veröffentlicht worden ist und ab dem 01.10.2021 gilt. |

     

    Für das Telefon-Marketing bestand schon bisher aufgrund DSGVO die (faktische) Pflicht, eine Einwilligung nachzuweisen. Nun gibt es ab dem 01.10.2021 auch eine wettbewerbsrechtliche Pflicht, die Werbe-Einwilligungen zu dokumentieren. Unklar ist, welche Anforderungen genau an die Dokumentation gestellt werden. Der Gesetzestext spricht von „in angemessener Form zu dokumentieren“, ohne nähere Ausführungen zu machen. Kann keine vollständige oder keine richtige Dokumentation vorgelegt werden, kann pro Fall ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

     

    Wichtig | Die Dokumentation muss fünf Jahre aufbewahrt werden. Dies gilt ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder neuen Verwendung der Einwilligung.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Gesetzliche Änderungen bei der Dokumentation von Einwilligungen in Telefonwerbung“, ASR 8/2021, Seite 11 → Abruf-Nr. 47488919

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 3 | ID 47638038