Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Telefonwerbung: Sie müssen Einwilligungen Ihrer Kunden jetzt noch besser dokumentieren

    von Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Hamburg

    | Der Bundestag hat am 25.06.2021 eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen beschlossen. Eine betrifft das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“. Für Ihr Autohaus sind vor allem die §§ 7a UWG und 20 UWG relevant. Darin sind Neuerungen bei der Dokumentation von Einwilligungen in die Telefonwerbung geregelt. |

     

    Neue Dokumentationspflicht bei Einwilligungen

    Schon bisher bestand aufgrund DSGVO und UWG die (faktische) Pflicht, eine Einwilligung in die Telefonwerbung nachzuweisen. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren versuchten sich Unternehmen oft mit dem Argument zu entlasten, die Einwilligungserklärung habe aus Gründen des Datenschutzes nicht länger aufbewahrt werden dürfen und sei daher vernichtet worden. Nun wurde in § 7a UWG die ausdrückliche Verpflichtung aufgenommen, die Einwilligungserklärungen fünf Jahre aufzubewahren.

     

    • § 7a UWG: Einwilligung in Telefonwerbung
    • (1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Abs. 2 S. 1 aufzubewahren.
    • (2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Abs. 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Abs. 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Abs. 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.“