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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Höhe der Vertragsstrafe bei Internet-Verstoß gegen Pkw-EnVKV

    | 1.500 Euro Vertragsstrafe sind bei einem Verstoß gegen die Pkw-EnVKV auf der Übersichtsseite im Internet ausreichend und angemessen. Mit dieser Aussage reduzierte das LG Leipzig die von der Deutschen Umwelthilfe e.V. geforderten 5.000 Euro um 70 Prozent. |

     

    Hintergrund | Der Kfz-Händler hatte bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem „Hamburger Brauch“ abgegeben, als ihm folgendes Missgeschick passierte: Auf einer Übersichtseite im Internet listete er über 20 Fahrzeuge auf. Bei einem Fahrzeug fehlten die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emmissionen des Modells nach § 5 Abs. 1 Pkw-Energieverbrauchs-Kennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) forderte eine Vertragsstrafe für diesen Verstoß in Höhe von 5.000 Euro. Das LG Leipzig folgte dem für die Internet- Werbung nicht: Nur 1.500 Euro seien angemessen. Von der betroffenen Werbung gehe lediglich eine schwache Werbewirkung und damit geringe Gefährlichkeit aus. Es handele sich um eine geringe Nachlässigkeit, da bei den anderen Fahrzeugen auf der Internetseite die Angaben vorhanden waren. Daher hätte die DUH ihren Ermessenspielraum nicht ausschöpfen dürfen, sondern sich „in der Mitte“ halten müssen (LG Leipzig, Urteil vom 9.12.2015, Az. 2 HKO 1645/15, Abruf-Nr. 185265, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk, Bremen).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Das Argument „schwache Werbewirkung - geringe Gefährlichkeit“ bei Verstößen im Internet gilt sicher nicht in allen Fällen. Es zeigt aber, wo der versierte Anwalt ansetzen kann, um eine geringere Vertragsstrafe zu erreichen.
    • Das Argument wirkt nicht bei Verstößen in der Printwerbung. Im Fall vor dem LG war dem Händler derselbe Fehler in einer Zeitungsanzeige passiert. Hier hielt das Gericht eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro für angemessen.