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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    EuGH: Überführungskosten müssen im Endpreis enthalten sein

    | Nach der EuGH-Entscheidung vom 07.07.2016 steht fest: Als Kfz-Händler müssen Sie in Ihrer Werbung die Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller zu Ihnen in den Endpreis aufnehmen, wenn diese obligatorisch anfallen. Sonst können Sie abgemahnt werden. Gesondert dürfen Sie Überführungskosten nur dann angeben, wenn Sie Ihrem Kunden die Wahl zwischen Selbstabholung und Überführung lassen. |

     

    Wichtig | Die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 07.07.2016, Rs. C-476/14, Abruf-Nr. 187259 - Citroën/ZLW) erfordert nun zwingend, was ASR Ihnen schon seit Jahren empfiehlt.

    •  

    PRAXISHINWEIS | Es gibt demnach nur zwei Möglichkeiten, wie Sie die Preisangabe in Ihren Werbeanzeigen richtig gestalten:

    • Entweder, indem Sie nur den Endpreis inklusive Überführungskosten ausweisen, ohne dass Sie die Überführungskosten erwähnen. Zum Beispiel:
    • Ford Focus C-Max Trend 74 KW, Komfortpaket, Audiosystem

      21.615 Euro

       
    • Oder, indem Sie die Überführungskosten zwar extra ausweisen, aber den Endpreis inklusive Überführungskosten nennen. Zum Beispiel:
    • Ford Focus C-Max Trend 74 KW, Komfortpaket, Audiosystem

      21.215 Euro

      + Überführungskosten

      400 Euro

      Endpreis

      21.615 Euro

       
     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Überführungskosten müssen im Fahrzeugendpreis enthalten sein“, ASR 7/2012, Seite 4 → Abruf-Nr. 34193800
    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 2 | ID 44147840