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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Ein von Bedingungen abhängiger Internet-Preis für ein Fahrzeug ist unlauter

    | Ein Kfz-Händler handelt unlauter nach § 5 UWG , wenn er ein Fahrzeug in eine Fahrzeugbörse im Internet mit einem Preis einstellt, der nur für den besonderen Fall gilt, dass das Fahrzeug eine Tageszulassung erhält oder der Kunde ein anderes Fahrzeug in Zahlung gibt. |

     

    Wichtige Informationen erst auf der Detailseite

    Der Händler hatte bei „mobile.de“ einen Hyundai i30 als „Limousine, Neufahrzeug“ zum Preis von 12.490 Euro angeboten. Das Fahrzeug war nicht in der Kategorie „Tageszulassung“ eingestellt. Lediglich auf der Fahrzeugdetailseite fand sich im letzten Punkt „Weiteres“ der Hinweis „Angebotspreis unter Berücksichtigung einer Tageszulassung im Folgemonat“ und der weitere Hinweis, dass der Preis auch davon abhängig ist, dass der Kunde ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt.

     

    Information für Verbraucher „zu spät“

    Die Wettbewerbszentrale mahnte den Händler ab: Beide Informationen seien dem Verbraucher zu spät zur Verfügung gestellt worden. Die anschließende Klage wies das LG Aachen (Urteil vom 24.08.2018, Az. 42 O 18/18) ab. In der Berufung gab das OLG Köln (Urteil vom 05.04.2019, Az. 6 U 179/18, Abruf-Nr. 208595) der Wettbewerbszentrale recht. Der Händler habe einen falschen Preis für das beworbene Fahrzeug angegeben: