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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Angebot eines Mietwagens als „Jahreswagen“ unzulässig

    | In der schier unendlichen Geschichte über die richtige Werbung für Jahreswagen mit Mietwagen-Vorbenutzung hat sich jetzt das OLG München auf die Seite der Hardliner geschlagen: Die Angabe „Jahreswagen - 1 Vorbesitzer / 1. Hand“ auf einer Internetplattform ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Nutzung als Mietwagen ist wettbewerbswidrig. |

     

    Begründung des OLG: Ein Mietwagen sei nach der Verkehrsauffassung kein Jahreswagen. Zudem bedeute „1 Vorbesitzer / 1. Hand“ mehr, als dass im Fahrzeugbrief nur ein Halter eingetragen ist. Für den Kaufinteressenten sei darüber hinaus wichtig, ob das Fahrzeug durch mehrere Hände gegangen und dabei besonders abgenutzt worden ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Mit dieser Entscheidung liegt das OLG München (Urteil vom 30.6.2011, Az: 29 U 1455/11; Abruf-Nr. 112697) auf einer Linie mit dem OLG Hamm (Urteil vom 20.7.2010, Az: I-4 U 101/10; Abruf-Nr 103382) und dem OLG Oldenburg (Urteil vom 16.9.2010, Az: 1 U 75/10; Abruf-Nr. 103469). Anderer Ansicht sind das OLG Nürnberg (Beschluss vom 22.7.2010; Az: 3 U 882/10; Abruf-Nr. 102135) und das OLG Karlsruhe (Urteil vom 28.10.2010, Az: 4 U 133/10; Abruf-Nr. 110534). Einzelheiten zu den widersprüchlichen Entscheidungen und einen Hinweis, wie Sie sich bis zu einer endgültigen Entscheidung des BGH am bestem gegenüber Ihren Kunden verhalten sollten, finden Sie in ASR 11/2010, Seite 16.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 5 | ID 28521160