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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Wann Mitarbeiter Anspruch auf ein „Zwischenzeugnis“ haben

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

    Verlangt ein Mitarbeiter Ihres Autohauses ein Zwischenzeugnis, sollten Sie den Wunsch nicht vorschnell ablehnen. Zwar regelt § 109 GewO nur den Anspruch auf ein Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis kann sich aber als vertragliche Nebenpflicht ergeben, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Das lehrt ein Urteil des LAG Köln.

     

    Arbeitgeber verweigert Zwischenzeugnis, Arbeitnehmer klagt erfolgreich

    Im vorliegenden Fall war ein Angestellter seit 2018 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Nach einer längeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bat er um Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Seine Bitte begründete er damit, dass er aufgrund seiner längeren Erkrankung und daraus resultierender Einschränkungen eine aktuelle Beurteilung seiner bisherigen Tätigkeit und Leistungen erhalten wolle. Nach einer ersten Ablehnung wies er darauf hin, dass er sich auch „beruflich neu orientieren“ wolle. Der Arbeitgeber lehnte den Wunsch ab. Der Arbeitnehmer klagte – mit Erfolg.

     

    Darum sah das LAG Köln den Anspruch als gegeben an

    Das LAG Köln sah einen Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zwischenzeugnis. Zwar bestehe nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) nur bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, jedoch könne sich die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses als vertragliche Nebenpflicht ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus einem triftigen Grund auf ein Zwischenzeugnis angewiesen ist (LAG Köln, Urteil vom 04.03.2026, Az. 5 SLa 495/25, Abruf-Nr. 254072).