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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit rechtzeitig erklären

    | Als Arbeitgeber dürfen Sie den Erholungsurlaub eines Mitarbeiters für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen. Die Erklärung über die Kürzung müssen Sie aber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeben, sonst müssen Sie den vollen Urlaubsanspruch abgelten. Das geht aus einem Urteil des LAG Hamm hervor. |

     

    Im Urteilsfall war eine Frau nach der Elternzeit bis zum 15. Mai 2012 beschäftigt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 forderte sie ihren Arbeitgeber zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs auf. Erst am 7. September 2012 reagierte der auf die inzwischen eingelegte Klage und wollte den Urlaubsanspruch um die Elternzeit kürzen. Das ist zwar grundsätzlich zulässig, war aber im konkreten Fall zu spät. Hintergrund ist die neue BAG-Rechtsprechung. Danach ersetzt der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr den Urlaubsanspruch, sondern ist ein reiner Geldanspruch. Der entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Eine nachträgliche Kürzung ist nicht möglich (LAG Hamm, Urteil vom 27.6.2013, Az. 16 Sa 51/13; Abruf-Nr. 133316).

     

    PRAXISHINWEIS | Auch wenn § 17 Abs. 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) keine Erklärungsfrist vorsieht, sollten Sie einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter die Kürzung des Erholungsurlaubs um die Elternzeit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - am besten schriftlich - mitteilen. Für die Berechnung der Kürzungstage empfiehlt sich die Lektüre des LAG-Urteils. Denn die Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG bezieht sich auf jeden vollen „Kalendermonat“ der Elternzeit, und damit anders als in § 5 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz nicht auf jeden vollen „Monat“.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 3 | ID 42397858