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  • · Nachricht · Organschaft

    BFH präzisiert: Die Organträgereigenschaft ist auch ohne zusätzliche gewerbliche Tätigkeit möglich

    | Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG liegt auch dann vor, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Das hat der BFH entschieden und damit die Gestaltung von Holding-Strukturen erleichtert. |

     

    Im Urteilsfall stritten eine GmbH und das Finanzamt darüber, ob eine Personengesellschaft auch dann Organträgerin einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann, wenn sie ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Ja, sagt der BFH und widerspricht der Finanzverwaltung: Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG liegt auch vor, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht erforderlich. Voraussetzung sei, dass die Organträger-Personengesellschaft eine durch äußere Merkmale erkennbare einheitliche Leitung über mehrere Organgesellschaften ausübe. Diese Voraussetzung sei im Allgemeinen erfüllt, wenn das herrschende Unternehmen

    • schriftliche Richtlinien über die Geschäftspolitik der abhängigen Unternehmen aufstelle und den abhängigen Unternehmen zuleite oder
    • den abhängigen Unternehmen schriftliche Weisungen erteile oder
    • schriftlich festgehaltene Empfehlungen ausspreche oder
    Quelle: ID 50413501