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  • · Fachbeitrag · Internet

    Eintrag in Internet-Branchenverzeichnis: Kostenklausel unwirksam

    | Der BGH hat der Abzocke mit kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen im Internet einen Riegel vorgeschoben. Eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis wird nicht Vertragsbestandteil ( § 305c BGB ), wenn sie drucktechnisch im Antragsformular so unauffällig eingefügt worden ist, dass man sie dort nicht vermutet. |

     

    PRAXISHINWEIS | Mit „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank …“ überschriebene und mit der Aufforderung, den Auftrag zu unterschreiben und zurückzufaxen, versehene Schreiben sind sicherlich auch schon in Ihrem Autohaus oder Kfz-Betrieb aufgetaucht. Wer sie nicht der „ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt“, sprich in den Papierkorb geworfen, sondern zurückgefaxt hat, kann mit der BGH-Entscheidung im Rücken die Zahlung der Eintragungsgebühr verweigern. Auch eine Rückforderung geleisteter Zahlungen kommt unseres Erachtens in Betracht (§§ 812 ff. BGB). Dazu sollte aber unbedingt ein Anwalt eingeschaltet werden. Bei Jahresgebühren für den Eintrag von 650 Euro wie im Urteilsfall kann sich das lohnen (BGH, Urteil vom 26.7.2012, Az. VII ZR 262/11; Abruf-Nr. 122454).

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 5 | ID 35077010