Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Haftung

    Auffahrunfall in der Waschstraße

    | Der Betreiber einer Waschstraße haftet dem Eigentümer, dessen Fahrzeug bei einem Auffahrunfall in der Waschstraße beschädigt wurde, auch auf Schadenersatz, wenn ihm zwar „technisch“ nichts vorzuwerfen ist, er aber seine Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren, nicht erfüllt hat. Das ist die Quintessenz eines BGH-Urteils vom 19.07.2018. |

     

    Es ging um 1.223,19 Euro Schadenersatz. Die verlangte ein BMW-Fahrer, dessen Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt wurde, vom Betreiber der Waschstraße.

     

    Was war passiert? Der BMW-Fahrer nutzte eine vollautomatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge während der Wäsche von einem Schleppband gezogen werden. Vor dem BMW befand sich ein Mercedes, dahinter ein Hyundai. Der Mercedes-Fahrer bremste grundlos, sein Fahrzeug geriet aus dem Schleppband und blieb stehen. Der BMW und der Hyundai wurden weitergezogen wurden. Dabei wurde der BMW auf den Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben.

     

    Bisheriger Prozessverlauf: Das AG Wuppertal hat den Betreiber der Anklage zum Schadensersatz verurteilt (Urteil vom 06.11.2015, Az. 98 C 188/15). Das LG Wuppertal hat in der Berufung die Klage abgewiesen, aber die Revision zum BGH zugelassen (Urteil vom 17.10.2017, Az.16 S 107/15). Der BGH hat das Urteil des LG Wuppertal aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen (Urteil vom 19.07.2018, Az. VII ZR 251/17).

     

    „Technisch“, konnte der BGH dem Betreiber nichts vorwerfen: In treffe zwar die Schutzpflicht, Kunden-Fahrzeuge vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren ‒ aber nicht vorbeugend im Hinblick auf jede abstrakte Gefahr. Es seien nur Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimme sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht.

     

    Technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren verhindern, wenn das vorausfahrende Fahrzeug bremst, seien bei Waschstraßen nicht üblich. Zudem sei eine ununterbrochene Überwachung der Anlage per Videoanlagen oder durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen, wegen des damit verbundenen technischen und personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig.

     

    Aber: Der Betreiber hat eventuell an anderer Stelle zu wenig getan: Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage ‒ zwar selten, aber vorhersehbar ‒ nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. D. h., er muss die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informieren.

     

    Ob der Betreiber diese Pflicht erfüllt und den Fahrer des Mercedes entsprechend informiert hat, hat das LG Wuppertal nicht geprüft. Das muss es jetzt nachholen.

     

    Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19.07.2018

    Quelle: ID 45409359