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  • · Fachbeitrag · Buchführung

    Unangekündigte Kassen-Nachschau ab 2018: Darauf sollten Sie sich jetzt einstellen

    | Seit 01.01.2018 kann das Finanzamt unangekündigt in Ihr Autohaus oder Kfz-Servicebetrieb platzen, eine Kassen-Nachschau durchführen und so Ihre Kassendaten auslesen. Damit Sie davon nicht überrumpelt werden, gilt es jetzt schon, für den Fall der Fälle vorzusorgen. Erfahren Sie, was Sie im Falle einer Kassen-Nachschau tun und wie Sie sich verhalten sollten. |

    Grundsätze für die Kassen-Nachschau

    Die neue Kassen-Nachschau ist in § 146b Abgabenordnung (AO) geregelt. Fünf Grundsätze dieses Überprüfungsinstruments sind wichtig:

     

    • 1. Die unangekündigte Kassen-Nachschau darf erstmals ab dem 01.01.2018 durchgeführt werden.

     

    • 2. Die Kassen-Nachschau soll während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden.
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    • 3. Wohnräume darf der Finanzbeamte gegen Ihren Willen nicht betreten; es sei denn, er muss das tun, um dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verhüten.
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    • 4. Bei der Kassen-Nachschau handelt es sich um keine Außenprüfung im Sinn des § 193 AO.

     

    • 5. Beanstandet der Prüfer Kassenaufzeichnungen, Buchungen oder die technische Sicherheitsreinrichtung, kann er ohne vorherige schriftliche Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergehen. Darauf muss er Sie jedoch schriftlich hinweisen.

    Verhaltensregeln und Ablaufpläne für den Fall der Fälle

    Jedes Unternehmen, das eine Kasse verwendet (egal ob elektronische Registrierkassen oder offene Ladenkasse), sollte für den Fall der Fälle über einen Notfallplan verfügen. Denn nur so können Sie als Unternehmer sicherstellen, dass alle Ihre Rechte gewahrt und die Kassen-Nachschau geordnet durchgeführt wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Kooperieren Sie mit dem Finanzbeamten. Es bringt nichts, wenn Sie ihm den Zutritt verwehren oder ihn verbal attackieren. In dem Fall kann der Prüfer nämlich sofort zu einer Außenprüfung übergehen. Kooperieren Sie auch bei der Außenprüfung nicht, kann jeder aufgedeckte Mangel zu Ihren Lasten ausgelegt und zu Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn führen.

     

     

    „Kooperieren“ heißt: Behandeln Sie den Prüfer des Finanzamts höflich; so, wie Sie jeden Kunden oder Geschäftspartner auch behandeln würden.

     

    Orientieren Sie sich bei einer unangekündigten Kassen-Nachschau an der folgenden Checkliste.

     

    Checkliste / Ablaufplan für Unternehmer bei Kassen-Nachschau

    Gestatten Sie dem Prüfer des Finanzamts Zugang zu den Geschäftsräumen.

    Lassen Sie sich den Prüferausweis zeigen.

    Notieren Sie Kontaktdaten wie Finanzamt und Namen des Prüfers.

    Fehlen auf dem Prüferausweis Telefon- und E-Mail-Daten, erfragen und notieren Sie diese Daten.

    Benennen Sie dem Prüfer die Auskunftsperson im Unternehmen, an die er sich bei Fragen wenden darf.

    Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über die Kassen-Nachschau. Weisen Sie alle Personen, die nicht als Auskunftsperson benannt sind, darauf hin, dass sie dem Prüfer keine Fragen beantworten dürfen.

    Bitten Sie den Prüfer, schriftlich darzulegen, was er möchte bzw. welche Unterlagen er sehen möchte.

    Informieren Sie Ihren Steuerberater über die Kassen-Nachschau und faxen oder mailen Sie diesem die Anforderung des Prüfers.

    Möchte Ihr Steuerberater die Kassen-Nachschau betreuen, informieren Sie den Prüfer und bitten ihn bis zum Eintreffen des Steuerberaters um Geduld.

    Möchte Ihr Steuerberater an der Kassen-Nachschau nicht teilnehmen, händigen Sie dem Prüfer die gewünschten Unterlagen aus.

    Machen Sie von den ausgehändigten Unterlagen wenn möglich Kopien. Nur so sind Sie im Bild, aus welchen Unterlagen der Prüfer Mängel an der Kassenführung ableitet.

    Können Sie bestimmte Fragen nicht mit Sicherheit beantworten, lassen Sie es besser sein und verweisen Sie hierzu auf Ihren Steuerberater.

    Vorsicht vor Betrügern: Fordert der vermeintliche Prüfer des Finanzamts aufgrund der Kassen-Nachschau Geld von Ihnen, dürfte es sich um einen Betrüger handeln. Informieren Sie sicherheitshalber die Polizei.

     

    So geht es nach der Kassen-Nachschau weiter

    Stellt der Prüfer bei der Kassen-Nachschau Mängel in Ihrer Kassenführung fest, geht aber nicht zu einer Außenprüfung über, dürften Sie einen Prüfungsbericht über die Kassen-Nachschau erhalten. Dem folgt ein geänderter Steuerbescheid mit Steuernachforderungen.

     

    Wenn Sie mit den Zuschätzungen zu Umsatz und Gewinn nicht einverstanden sind, können Sie bzw. Ihr Steuerberater gegen den geänderten Steuerbescheid Einspruch einlegen und ggf. vor den Finanzgerichten klagen. Dass Prüfer bei den Zuschätzungen bisweilen „überziehen“, zeigt ein rechtskräftiges Urteil des FG Münster (Urteil vom 29.03.2017, Az. 7 K 3675/13 E, G, U, Abruf-Nr. 193329), das zu einer Kassenprüfung ergangen ist.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 10 | ID 45055204