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  • · Nachricht · Arbeitsverhältnisse

    Anspruch auf Kinderkrankengeld 2021 verdoppelt

    | Das Kinderkrankengeld gesetzlich versicherter berufstätiger Eltern steigt im Jahr 2021 rückwirkend zum 05.01.2021 von zehn auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende. Der Anspruch gilt nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind. Eltern haben den Anspruch auch, wenn sie im Home-Office arbeiten. |

     

    Hintergrund | Ist die Lohnfortzahlung ausgeschlossen worden, müssen Sie als Arbeitgeber den betreuenden Elternteil unbezahlt freistellen. Dann hat Ihr Mitarbeiter Anspruch auf Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse, bei der er und das Kind versichert sind (§ 45 SGB V).

     

    Ist das Kind krank, müssen Eltern den Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachweisen. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.