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  • · Fachbeitrag · Arbeitsverhältnisse

    Ab 1. Juli 2013 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen

    | Ab 1. Juli 2013 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Damit erhöhen sich unter anderem die auszahlbaren Beträge an Mitarbeiter, deren Gehalt gepfändet wurde. |

     

    Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Der steuerliche Grundfreibetrag stieg seit dem letzten Stichtag um 1,57 Prozent. Für die Pfändungsfreigrenzen folgt daraus:

    • Der monatlich unpfändbare Grundbetrag steigt auf 1.045,04 Euro (bisher: 1.028,89 Euro).
    • Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro) für die erste und um jeweils weitere 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro) für die zweite bis fünfte Person.
    • Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

     

    PRAXISHINWEIS | Alle neuen Beiträge stehen in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013. Diese finden Sie hier: http://shortlinks.de/0u1n.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 4 | ID 39182390