Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Handel über die Grenzen

    Kfz-Exporte ab 2020: „Quick Fixes“ Teil 2 ‒ Die Bedeutung von USt-IdNr. und ZM im EU-Geschäft

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Ab dem 01.01.2020 gelten für innergemeinschaftliche Lieferungen ‒ und teilweise auch für Ausfuhrlieferungen ‒ neue Umsatzsteuerregeln. Vier „Quick Fixes“ treten als Vorgriff auf eine künftige Umsatzsteuerreform für den UE-Binnenmarkt in Kraft. ASR stellt sie Ihnen vor. In dieser Ausgabe geht es um die künftige Bedeutung der USt-IdNr. und der Zusammenfassenden Meldung im EU-Geschäft. |

    Quick Fix 2: USt-IdNr. und ZM

    Die USt-IdNr. des Erwerbers und die ordnungsgemäße Meldung zum Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) werden zusätzliche Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung:

     

    Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

    Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

    1. a) ...

      • b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. § 18a Abs. 10 bleibt unberührt;