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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer/Lohnsteuer

    So wirkt die Steuersatzsenkung auf die Besteuerung von Firmenwagen

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Die befristete Senkung der Steuersätze in der Umsatzsteuer wirkt sich auch auf die Besteuerung von Firmenwagen aus. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen anhand von Beispielen, welche konkreten lohn- und umsatzsteuerlichen Folgen sich bei der Überlassung von Firmenfahrzeugen an das Personal ergeben können. |

    Lohnsteuerliche Auswirkungen

    Die private Nutzungsmöglichkeit eines Firmenwagens stellt einen geldwerten Vorteil dar, den Sie für Ihren Mitarbeiter lohnversteuern müssen. Dabei müssen Sie den Sachbezug für jeden Kalendermonat mit ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises (BLP) ansetzen, sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde (§ 8 Abs. 2 S. 2 , § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Ihrem Autohaus) kommen dazu noch 0,03 Prozent je Entfernungskilometer (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG).

     

    Maßgeblicher Bruttolistenpreis

    BLP im Sinne des EStG ist die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kfz im Zeitpunkt seiner Erstzulassung. Die Kosten für werkseitig eingebaute Sonderausstattung (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) erhöhen den Bruttolistenpreis. Gleiches gilt für die jeweils anfallende Umsatzsteuer.

     

    Nicht erhöhend wirkt dagegen der Wert eines Autotelefons einschl. Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen inkl. Felgen. Diese Ermittlungsgrundsätze gelten auch für Gebraucht- und Leasingwagen. Der tatsächliche Kaufpreis nach Abzug etwaiger Rabatte ist unerheblich.

     

    Auswirkungen der Steuersatzänderung (01.07.2020 bis 31.12.2020)

    Wurde das Fahrzeug vor dem 01.07.2020 erworben, ändert sich die Bemessungsgrundlage (= BLP im Zeitpunkt der Erstzulassung) nicht, da es sich um einen historischen (Listen-)Preis handelt. Eine lohnsteuerliche Ersparnis ergibt sich nicht. Bei der Anschaffung von neuen Fahrzeugen im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 würde sich allerdings die Umsatzsteuersenkung beim BLP auswirken.

     

    • Beispiel 1

    Sie überlassen Ihrem Serviceberater am 01.06.2020 einen Pkw auch zur privaten Nutzung. Der BLP des Pkw beträgt 45.220 Euro (38.000 Euro zzgl. 19 Prozent). Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist auch für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 der auf volle hundert Euro abgerundete BLP von 45.200 Euro maßgeblich.

     
    • Beispiel 2

    Sie überlassen Ihrem Verkaufsleiter am 01.08.2020 einen Pkw auch zur privaten Nutzung. Der BLP beträgt 44.080 Euro (38.000 Euro zzgl. 16 Prozent). Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils gilt ab dem 01.08.2020 der auf volle hundert Euro abgerundete BLP von 44.000 Euro. Der BLP ändert sich auch nicht, wenn der Steuersatz zum 01.01.2021 wieder auf 19 Prozent steigt. Der BLP bleibt bei den 44.000 Euro.

     

    Umsatzsteuerliche Auswirkungen

    Überlassen Sie als Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Fahrzeug auch zu Privatzwecken (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung), ist dies regelmäßig eine entgeltliche sonstige Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG (Abschn. 15.23. Abs. 8 S. 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]).

     

    Wichtig | Das gilt insbesondere auch für die Überlassung von Fahrzeugen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (z. B. UG, GmbH).

     

    Die Überlassung des Fahrzeugs ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z. B. der faktischen betrieblichen Übung) beruht.

     

    Von Entgeltlichkeit ist stets auszugehen, wenn das Fahrzeug dem Mitarbeiter für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird. Die Gegenleistung des Mitarbeiters für die Fahrzeugüberlassung besteht regelmäßig in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt (Abschn. 15.23. Abs. 9 S. 2 u. 3 UStAE).

     

    Bei der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals liegt ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG) vor. Die Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1 UStG der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung. Deren Wert entspricht dem Betrag, den der Arbeitgeber zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (Abschn. 10.5. Abs. 1 UStAE). Das sind die Gesamtausgaben für die Überlassung des Fahrzeugs (Abschn. 15.23. Abs. 10 S. 1 bis 4 UStAE).

     

    Zur Berechnung dieses Wertes gibt es aus Vereinfachungsgründen zwei Varianten: die Ein-Prozent-Methode und die Fahrtenbuchregelung.

     

    Ein-Prozent-Methode

    Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage anstelle der Ausgaben von den lohnsteuerrechtlichen Werten (ein Prozent, 0,03 Prozent, 0,002 Prozent des BLP) ausgegangen wird (Abschn. 15.23. Abs. 11 S. 2 Nr. 1 UStAE).

     

    Die lohnsteuerrechtlichen Werte sind als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (Abschn. 1.8. Abs. 8 UStAE und Abschn. 15.23. Abs. 11 Nr. 1 Nr. 1 S. 4 UStAE). Ein pauschaler Abschlag von 20 Prozent für nicht mit Vorsteuern belastete Ausgaben ‒ wie es bei einem dem Unternehmer überlassenen Fahrzeug zulässig ist ‒ ist in diesen Fällen nicht möglich (Abschn. 15.23. Abs. 11 Nr. 1 S. 5 UStAE).

     

    Wichtig | Danach sind im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 aus dem Bruttowert 16 Prozent anstelle von 19 Prozent herauszurechnen. Dadurch verringert sich die Umsatzsteuerzahllast für die Überlassung von Fahrzeugen an Mitarbeiter im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020.

     

    • Beispiel 3

    In Beispiel 1 (Überlassung am 01.06.2020, BLP 45.220 Euro inkl. 19 Prozent Umsatzsteuer) beträgt der monatliche lohnsteuerliche Sachbezug damit 452 Euro (45.200 Euro x 1 %). Ausgehend von diesem Betrag ermitteln Sie die Umsatzsteuer:

     

    01.06.2020 - 30.06.2020 (Steuersatz von 19 %)

    452 Euro : 119 x 100 =

    379,83 Euro mtl. Bemessungsgrundlage

    379,83 Euro x 19 % =

    72,17 Euro mtl. Umsatzsteuer

    01.07.2020 ‒ 31.12.2020 (reduzierter Steuersatz von 16 %)

    452 Euro : 116 x 100 =

    389,66 Euro mtl. Bemessungsgrundlage

    389,66 Euro x 16 % =

    62,34 Euro mtl. Umsatzsteuer

     

     

    Ihre Umsatzsteuer-Ersparnis beträgt monatlich 9,83 Euro (72,17 Euro ./. 62,34 Euro). Bezogen auf den gesamten Begünstigungszeitraum von sechs Monaten müssen Sie insgesamt 58,98 Euro weniger Umsatzsteuer abführen.

     

    • Beispiel 4

    In Beispiel 2 (Überlassung am 01.08.2020, BLP 44.080 Euro inkl. 16 Prozent Umsatzsteuer) beträgt der monatliche lohnsteuerliche Sachbezug damit 440 Euro (44.000 Euro x 1 %). Ausgehend von diesem Betrag ermitteln Sie die Umsatzsteuer:

     

    01.08.2020 - 31.12.2020 (reduzierter Steuersatz von 16 %)

    440 Euro : 116 x 100 =

    379,31 Euro mtl. Bemessungsgrundlage

    379,31 Euro x 16 % =

    60,69 Euro mtl. Umsatzsteuer

    Ab dem 01.01.2021 (Steuersatz von 19 %)

    440 Euro : 119 x 100 =

    369,75 Euro mtl. Bemessungsgrundlage

    369, 75 Euro x 19 % =

    70,25 Euro mtl. Umsatzsteuer

     

     

    Ihre Umsatzsteuerzahllast steigt ab 01.01.2021 um 9,56 Euro (70,25 Euro ./. 60,69 Euro) monatlich.

     

    Fahrtenbuch-Methode

    Wird bei der entgeltlichen Kfz-Überlassung an das Personal zu Privatzwecken der lohnsteuerrechtliche Nutzungswert mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs anhand der durch Belege nachgewiesenen Gesamtausgaben ermittelt (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Lohnsteuer-Richtlinien), ist das so ermittelte Nutzungsverhältnis auch bei der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.

     

    Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung werden umsatzsteuerrechtlich den Privatfahrten des Arbeitnehmers zugerechnet. Die Gesamtausgaben für die entgeltliche sonstige Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG umfassen auch die Ausgaben, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist (Abschn. 15.23. Abs. 11 S. 2 Nr. 2 UStAE).

     

    Da für Eingangsleistungen im Begünstigungszeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ebenfalls der reduzierte Steuersatz von 16 Prozent gilt, ergeben sich in diesem Bereich nahezu keine steuerlichen Vorteile; denn lediglich auf steuerfreie Kosten wie Versicherungen und Kfz-Steuern fällt nun die Umsatzsteuer mit 16 Prozent statt mit 19 Prozent an.

     

    • Beispiel 5

    Der Serviceberater in Beispiel 1 fährt mit dem überlassenen Fahrzeug 20.000 km im Jahr 2020. Er führt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Demnach ist er 2020 an 180 Tagen zur zehn km entfernten ersten Tätigkeitsstätte (Autohaus) gefahren. Die übrigen Privatfahrten belaufen sich auf insgesamt 3.400 km. Die gesamten Fahrzeugkosten (Nettoaufwendungen inkl. der auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten) betragen 9.000 Euro. Von den Privatfahrten entfallen 3.600 km auf Fahrten zwischen Wohnung und Autohaus (180 Tage x 20 km) und 3.400 km auf sonstige Fahrten.

     

    Dies entspricht einer Privatnutzung von insgesamt 35 Prozent (7.000 km von 20.000 km). Die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage beträgt 3.150 Euro (9.000 Euro x 35 Prozent). Ausgehend von diesem Betrag ermitteln Sie die Umsatzsteuer:

     

    01.01.2020 - 30.06.2020 (Steuersatz von 19 %)

    3.150,00 x 6 : 12 Monate =

    1.575,00 Euro Bemessungsgrundlage

    1.575,00 Euro x 19 % =

    299,25 Euro Umsatzsteuer 01-06/2020

    01.07.2020 - 31.12.2020 (reduzierter Steuersatz von 16 %)

    3.150,00 x 6 : 12 Monate =

    1.575,00 Euro Bemessungsgrundlage

    1.575,00 Euro x 16 % =

    252,00 Euro Umsatzsteuer 07-12/2020

     

     

    Rein optisch gesehen, ergibt sich ein steuerlicher Vorteil im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020. Jedoch ist dieser aufgrund der im selben Zeitraum bezogenen Eingangsleistungen mit einem Steuersatz von 16 Prozent zu vernachlässigen (Auswirkung nur insoweit wie der Privatanteil auf die Abschreibung entfällt).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 6 | ID 46718890