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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug bei Umbenennung des Rechnungsausstellers: BFH wird entscheiden

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

    Darf dem Autohaus der Vorsteuerabzug versagt werden, wenn der Lieferant in der Rechnung bereits seinen neuen, aber zum Rechnungszeitpunkt noch nicht wirksam gewordenen Firmennamen verwendet? Genau diese Frage muss der BFH klären. ASR macht Sie mit der bei Umstrukturierungen relevanten Frage vertraut und erläutert, wie Sie in der Praxis vorgehen.

    Um einen Fall wie diesen geht es

    Autohaus A erhält für einen Teileeinkauf eine Eingangsrechnung von der „Max Müller Söhne GmbH“ (M). Dies zum ersten Mal, denn der Teilelieferant nannte sich bislang „Max Müller GmbH“. Der Kreditorenbuchhalter von A fragt nach. Er erfährt, dass M die Firma ändern will. Die Änderung ist bereits notariell beurkundet, aber noch nicht im Handelsregister eingetragen.

     

    Kann das Autohaus A die Vorsteuern ziehen oder muss es darauf bestehen, dass die Eingangsrechnung geändert wird und als Rechnungsaussteller die „Max Müller GmbH“ ausweist?