Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Verdeckter Preisnachlass ‒ BFH lehnt Berücksichtigung von Streckengeschäften ab

    von Steuerberater Dieter Tannert, München

    | Bei der Aufdeckung des verdeckten Preisnachlasses hat sich der BFH auf die Seite der Finanzverwaltung geschlagen und das Ende von sog. Streckengeschäften besiegelt: Nur der erste beim Verkauf eines Neufahrzeugs (NW) in Zahlung genommene Gebrauchte (GW) darf die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer beim NW-Verkauf mindern. Der Weiterverkauf des in Zahlung genommenen GW (Streckengeschäft) spielt keine Rolle. |

    Ziel: Geringere Umsatzsteuer beim NW-Geschäft

    Vor dem BFH geklagt hat ein Autohaus, das bei NW-Verkäufen Kundenfahrzeuge als Teil des Kaufpreises in Zahlung nahm (Tausch mit Baraufgabe). Bei der Weiterveräußerung wurde für das in Zahlung genommene Fahrzeug (GW 1) wiederum ein Fahrzeug (GW 2) in Zahlung genommen, bei dessen Weiterverkauf sich herausstellte, dass es mit einem niedrigeren Betrag verkauft wurde, als es in Zahlung genommen worden war.

     

    Hierfür wollte das Autohaus den Preis beim ursprünglichen NW-Verkauf berichtigen:

     

    • Erst über die weiteren Verkäufe der jeweils in Zahlung genommenen Fahrzeuge habe sich herausgestellt, welcher Wert beim NW-Verkauf zutreffend für das erste in Zahlung genommene Fahrzeug (GW 1) heranzuziehen sei.

     

    • Erst mit dem letzten Verkauf ohne Inzahlungnahme war nach Auffassung des Autohauses zu ermitteln, ob das Fahrzeug mit einem überhöhten Wert beim NW-Verkauf in Zahlung genommen wurde.

    Verdeckten Preisnachlass offenlegen

    Die Finanzverwaltung verwies auf ihre Regelungen zum verdeckten Preisnachlass in Abschn. 10.5. Umsatzsteuer-Anwendungserlass:

     

    • Danach ist es zwar zulässig durch den Verkauf des in Zahlung genommenen Fahrzeugs zu ermitteln, ob ein verdeckter Preisnachlass vorliegt und danach die abzuführende Umsatzsteuer für den NW-Verkauf zu korrigieren.

     

    • Diese Vorgehensweise ist aber auf den unmittelbaren Verkauf des in Zahlung genommenen Fahrzeugs beschränkt. Aus weiteren sich anschließenden Inzahlungnahmen und Verkäufen kann ein verdeckter Preisnachlass für das Erstgeschäft nicht mehr abgeleitet werden.

     

    Wie sich das auswirkt, zeigt das folgende Beispiel:

     

    • Beispiel

    Verkauf NW

    35.700 Euro brutto

    Inzahlungnahmepreis GW 1

    12.000 Euro

    Baraufzahlung

    23.700 Euro

    Verkauf GW 1 (differenzbesteuert nach § 25a UStG)

    12.500 Euro

    Inzahlungnahmepreis GW 2

    7.000 Euro

    Baraufzahlung

    5.500 Euro

    Positive Marge

    500 Euro

    Verkauf GW 2 (differenzbesteuert nach § 25a UStG)

    6.000 Euro

    Barzahlung

    6.000 Euro

    Einkaufspreis GW 2

    7.000 Euro

    Verlust

    ‒ 1.000 Euro

     

     

    • Der finanzielle Verlust aus dem Verkauf des GW 2 kann auf die Bemessungsgrundlage der Marge aus dem Verkauf des GW 1 angerechnet werden. Da die positive Marge jedoch nur 500 Euro beträgt, ist der weitere „Verlust“ von 500 Euro verloren.
    •  
    • Der Ansicht, dass dieser Verlust von 500 Euro bei dem Verkauf des NW zu berücksichtigen sei, hat der BFH eine Absage erteilt (BFH, Urteil vom 24.04.2018, Az. XI R 21/16, Abruf-Nr. 201903).

     

    Für den BFH waren folgende Gründe ausschlaggebend:

     

    • Zutreffend für die Wertermittlung ist der GW-Wert, auf den sich die Parteien beim Verkauf des Erstfahrzeugs einigen. Dieser subjektive Wert sei für die Umsatzbesteuerung heranzuziehen. Ein nachfolgender Verkauf des in Zahlung genommenen GW habe dabei keinen Einfluss auf den Wert, auf den sich die Parteien ursprünglich geeinigt haben.

     

    • Die deutsche Verwaltungsregelung, den Wert anhand des Verkaufs des unmittelbar in Zahlung genommenen Fahrzeugs zu ermitteln, sei bereits eine Vereinfachung und Ausnahme. Sie könne daher nicht hinsichtlich einzelner Merkmale gerichtlich überprüft werden, weil sie schon außerhalb des gesetzlichen Rahmens liege.

     

    Wichtig | Nach Ansicht der BFH-Richter kann die Finanzverwaltung die Vereinfachungsregelung weiter anwenden.

     

    FAZIT | Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH aufgreifen wird, um die Regelungen zum verdeckten Preisnachlass insgesamt zu überprüfen. Bis auf Weiteres hat diese Verwaltungsregelung jedoch Bestand und kann auf die Wertermittlung von in Zahlung genommenen Fahrzeugen und den unmittelbar nachfolgenden Verkauf angewendet werden.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 9 | ID 45431855