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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuersatz bei unvorhersehbarer Änderung des Auslieferungstermins eines Fahrzeugs

    von Steuerberater Stan Guthmann, RAW-Partner mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München

    | In der Praxis taucht immer häufiger folgender Fall auf: Ein Fahrzeug wurde zu Beginn der zweiten Jahreshälfte verkauft. Die Auslieferung sollte noch im Jahr 2020 erfolgen (Umsatzsteuersatz 16 Prozent). Jetzt stellt sich heraus, dass das Fahrzeug frühestens Mitte Januar 2021 ausgeliefert wird (Umsatzsteuersatz 19 Prozent). Ein ASR-Leser möchte wissen, wie er diese Situation meistern kann. |

     

    Frage: Wir haben am 17.08.2020 ein neues Fahrzeug verkauft, das am 15.12.2020 an den Käufer ausgeliefert werden soll. Deshalb haben wir auf den Netto-Kaufpreis von 44.000 Euro 16 Prozent Umsatzsteuer aufgeschlagen. Der Bruttokaufpreis beträgt demnach 51.040 Euro. Jetzt haben wir erfahren, dass sich der Liefertermin auf Mitte Januar 2021 verschieben wird. Wie wir aus der ASR-Berichterstattung wissen, müssen wir dann 19 Prozent Umsatzsteuer abführen, weil der Liefertermin maßgeblich ist. Wie kommen wir aus dieser Situation heraus, ohne dabei drauflegen zu müssen?

     

    ANTWORT: Ohne eine entsprechende Vereinbarung bei Abschluss des Kaufvertrags, wonach der bei Auslieferung geltende Steuersatz anzuwenden ist, dürfte es nicht einfach werden, einen an den höheren Umsatzsteuersatz angepassten Brutto-Preis gegenüber dem Käufer durchzusetzen.

    Kaufverträge ohne Anpassungsvereinbarung

    Sie können versuchen, die höhere Umsatzsteuer auf Ihren Kunden abzuwälzen. Sie schlagen auf den Netto-Kaufpreis von 44.000 Euro 19 Prozent auf und verlangen von Ihrem Käufer 52.360 Euro (44.000 Euro + 19 Prozent) statt 51.040 Euro (44.000 Euro + 16 Prozent).

     

    Die Krux dabei: Allenfalls ein Unternehmerkunde, der die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, wird sich auf diese Variante einlassen. Auf wenig Gegenliebe stoßen werden Sie

    • bei unternehmerisch tätigen Berufsgruppen, deren Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit ist (z. B. Ärzte oder Versicherungsvermittler),
    • bei Kleinunternehmern und
    • bei Privatpersonen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

     

    Lässt sich ein Kunde nicht auf den erhöhten Steuersatz ein, müssten Sie wie folgt vorgehen: Sie rechnen aus dem vereinbarten Brutto-Kaufpreis in Höhe von 51.040 Euro 19 Prozent Umsatzsteuer heraus. Das wären 8.149,24 Euro (51.040 : 1,19 x 19 Prozent) und führen diese ab. Ihr Erlös sinkt dadurch um 1.109,24 Euro (44.000 Euro ./. 42.890,76 [51.040 Euro ./. 8.149,24 Euro]).

     

    Anpassungsklausel in künftigen Kaufverträgen

    Das wirft die Frage auf: Kann dieses Ergebnis für die Zukunft durch entsprechende „Preisanpassungsklauseln“ in den Kaufverträgen verhindert werden?

     

    Ja, das geht wohl gegenüber Unternehmenskunden. Folgende Klausel im Fahrzeugkaufvertrag dürfte Ihnen den Anspruch auf die erhöhte Umsatzsteuer sichern:

     

    FORMULIERUNGSVORSCHLAG / Preisanpassungsklausel

    Kfz-Händler ... und Käufer (Unternehmer) ... haben die Sachlage eingehend erörtert und sich darauf verständigt, dass bei einer Auslieferung des Fahrzeugs nach dem 31.12.2020 der erhöhte Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf den vereinbarten Netto-Kaufpreis von ... Euro zu zahlen ist und sich damit der Brutto-Kaufpreis des Fahrzeugs auf ... Euro erhöht.

     

    Wichtig | Eine solche Klausel halten wir für zulässig. Sie ist allerdings gerichtlich noch nicht überprüft worden. Insoweit bleibt ein gewisses Risiko beim Anwender der Klausel.

     

    Bei Privatkunden ist das wesentlich schwieriger: Hier bedarf es individueller Vereinbarungen. Preisanpassungsklauseln in AGB sind nämlich nicht zulässig. Die Hürden für eine individuelle Vereinbarung sind sehr hoch. Eine Individualvereinbarung setzt u. a. voraus:

     

    • Die Vereinbarung müsste individuell formuliert sein.
    • Sie darf nicht geeignet sein, mehrfach verwendet zu werden.
    • Die Umsatzsteuerproblematik müsste mit dem Kunden ausführlich erörtert worden sein.
    • Im Kaufvertrag müsste der Kaufpreis nach der Steuersatzänderung betragsmäßig genau beziffert werden.

     

    Wichtig | Eine solche Vereinbarung wäre an vielen Stellen angreifbar. Angesichts einer vorherrschenden verbraucherfreundlichen Rechtsprechung ist es kaum vorstellbar, dass diese Vereinbarung im Zivilprozess „hält“. Aus diesem Grund ist auch eine weitere Preisanpassungsklausel überlegenswert. Damit wäre aller Voraussicht nach auch der umgekehrte Sachverhalt abgedeckt.

    Ein Blick auf den umgekehrten Fall

    Der umgekehrte Fall wäre: Der im zweiten Halbjahr 2020 geschlossene Kaufvertrag sieht vor, dass das Fahrzeug im Januar 2021 ausgeliefert werden soll. Deshalb haben Sie den Kaufpreis mit 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet.

     

    Wider Erwarten steht das Fahrzeug bei Ihnen bereits am 15.12.2020 auf dem Hof, und Sie liefern es noch vor Weihnachten 2020 an den Käufer aus. Der möchte natürlich, dass Sie nur 16 Prozent Umsatzsteuer auf den Kaufpreis aufschlagen. Umgekehrt müssen Sie ja auch nur 16 Prozent Umsatzteuer abführen.

     

    Hat in einem solchen Fall ein Kunde eine Anzahlung inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer geleistet, müssen Sie dies in der Schlussabrechnung korrigieren.

     

    FORMULIERUNGSVORSCHLAG / Preisanpassungsklausel

    Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sich die Umsatzsteuer von 19 Prozent auf 16 Prozent ermäßigt, wenn das Fahrzeug vor dem 01.01.2021 an den Kunden ausgeliefert wird.

     

    Kein Ausgleichsanspruch nach § 29 UStG

    In jedem Fall sollte vertraglich eine Vorkehrung dafür getroffen werden, dass bei der Auslieferung dann doch ein anderer Umsatzsteuersatz gilt als ursprünglich beim Vertragsabschluss gedacht. Denn ein Ausgleichsanspruch nach § 29 UStG kommt im o. g. Fall nicht in Betracht, obwohl der Wortlaut der Vorschrift dies auf den ersten Blick nahelegt.

     

    • § 29 Umstellung langfristiger Verträge
    • (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von
    • dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. S. 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
    • (2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.
     

    Auf eine entsprechende Anfrage von ASR teilte das BMF mit: „Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.06.2020 ... werden befristet vom 01.07. bis 31.12.2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf fünf Prozent gesenkt.

     

    Rechtstechnisch ist die temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze durch die Anwendungsregelung im Umsatzsteuergesetz (UStG) erfolgt. Eine erneute Gesetzänderung ist für die Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 01.01.2021 nicht erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des § 29 UStG ist daher der 01.03.2020. Da Verträge zu diesem Zeitpunkt jedoch die Umsatzsteuer mit 19 Prozent bzw. sieben Prozent ausgewiesen haben werden, dürfte § 29 UStG zum 01.01.2021 keine praktische Bedeutung zukommen.“

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „So meistern Sie die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes in Ihrem Kfz-Betrieb“, ASR 7/2020, Seite 9 → Abruf-Nr. 46648615
    • Beitrag „So wirkt sich die Umsatzsteuersenkung auf die Voranmeldungen der Autohäuser ab Juli 2020 aus“, ASR 8/2020, Seite 7 → Abruf-Nr. 46725258
    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 12 | ID 46897917